Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.06.2004 – V ZR 334/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2004 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke,

Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in

Freiburg vom 20. November 2003 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluß vom

19. Februar 2004 (Versagung von Prozeßkostenhilfe) wird

zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

122.330,00 €.

Wenzel

Tropf

Lemke

Gaier

Schmidt-Räntsch