BGH Beschluss vom 25.06.2004 – V ZR 334/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke,
Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in
Freiburg vom 20. November 2003 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluß vom
19. Februar 2004 (Versagung von Prozeßkostenhilfe) wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
122.330,00 €.
Wenzel
Tropf
Lemke
Gaier
Schmidt-Räntsch