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BGH Beschluss vom 29.06.2004 – 3 StR 193/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 193/04

1.

2.

vom 29. Juni 2004 in der Strafsache gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Juni 2004 einstimmig beschlos- sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen gro- ßen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 25. Februar 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur- teils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der die Angeklagte N. betreffende Schuldspruch dahin klargestellt, daß es anstelle von "unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in 7 Fällen" heißt: "unerlaubten Erwerbs von Betäu- bungsmitteln in Tateinheit mit deren unerlaubter Einfuhr in 7 Fällen".

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker