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BGH Beschluss vom 29.06.2004 – IX ZR 123/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 29. Juni 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom
24. April 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 123.416,71 €.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht be-
gründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die gerügte Verletzung von Verfahrensgrundrechten liegt nicht vor. Es
ist davon auszugehen, daß das Berufungsgericht den von der Klägerin unter-
breiteten Prozeßstoff zur Kenntnis genommen hat. Das Berufungsgericht hat
ferner
dargelegt, weshalb es dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ge-
folgt ist. Soweit es bei der Ermittlung der angemessenen Erhöhung des Erb-
bauzinses im Jahr 1991 den für das Jahr 2003 zu erwartenden Heimfall mitbe-
rücksichtigt hat, kann von objektiver Willkür keine Rede sein.
Kreft Fischer Ganter
Kayser Vill