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BGH Beschluss vom 29.06.2004 – IX ZR 123/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 29. Juni 2004

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom

24. April 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 123.416,71 €.

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht be-

gründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die gerügte Verletzung von Verfahrensgrundrechten liegt nicht vor. Es

ist davon auszugehen, daß das Berufungsgericht den von der Klägerin unter-

breiteten Prozeßstoff zur Kenntnis genommen hat. Das Berufungsgericht hat

ferner

dargelegt, weshalb es dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ge-

folgt ist. Soweit es bei der Ermittlung der angemessenen Erhöhung des Erb-

bauzinses im Jahr 1991 den für das Jahr 2003 zu erwartenden Heimfall mitbe-

rücksichtigt hat, kann von objektiver Willkür keine Rede sein.

Kreft Fischer Ganter

Kayser Vill