Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 29.06.2004 – IX ZR 258/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 29. Juni 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

AnfG §§ 1, 11; ZVG § 90

Begründet die Übertragung eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks an

einen Dritten einen Anspruch des Gläubigers auf Duldung der Zwangsvollstrek-

kung nach dem Anfechtungsgesetz, so bleibt dieser Anspruch auch dann be-

stehen, wenn dem Dritten später das Grundstück in der Zwangsversteigerung

zugeschlagen worden ist.

BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 258/02 - OLG Celle

LG Verden

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Oktober 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Durch notarielles Schuldanerkenntnis vom 13. August 1999 verpflichtete

sich der Ehemann der Beklagten, an die Klägerin 873.232,05 DM

in

36 monatlichen Raten, beginnend im November 1999, zu zahlen. Wegen dieser

Forderung unterwarf er sich persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in

sein gesamtes Vermögen. Der Schuldner hat in der Folgezeit lediglich

44.714,45 DM an die Klägerin bezahlt. Diese hat am 17. April 2000 einen

fruchtlos verlaufenen Vollstreckungsversuch unternommen.

Am 7. Februar 2000 übertrug der Schuldner das ihm in B. gehören-

de Hausgrundstück mit notariellem Vertrag an die Beklagte, die am 16. März

2000 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde.

Die Klägerin hat diese Grundstücksübertragung angefochten und Dul-

dung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück begehrt. Das Landgericht hat

der Klage wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung stattgegeben. Wäh-

rend des Berufungsrechtszuges wurde das Grundstück auf Antrag einer Grund-

schuldgläubigerin versteigert und der Beklagten gegen ein Bargebot von

28.500 € zugeschlagen. Dingliche Rechte im Gesamtbetrag vo n 136.093,65 €

blieben als Teil des geringsten Gebots bestehen. Das Berufungsgericht hat

daraufhin die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelasse-

nen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen

Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht meint, die Klägerin dürfe nicht in das Grundstück

vollstrecken, weil die Beklagte dieses letztlich durch den Zuschlag in der

Zwangsversteigerung in nicht anfechtbarer Weise erworben habe. Die Beklagte

sei nunmehr Eigentümerin infolge dieses Zuschlags, nicht aufgrund des Vertra-

ges mit ihrem Ehemann.

II.

Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Der mit

der Klage geltend gemachte Anspruch ist nicht deshalb unbegründet, weil der

Beklagten das bereits im Vertragswege zu Eigentum erworbene Grundstück

später im Versteigerungsverfahren zugeschlagen worden ist.

1. Im Streitfall kommt das Anfechtungsgesetz vom 5. Oktober 1994 zur

Anwendung, weil die angefochtene Rechtshandlung nach dem 31. Dezember

1998 vorgenommen wurde (§ 20 Abs. 1 AnfG).

2. Die Anfechtungsklage ist zulässig (§ 2 AnfG). Die Klägerin hat gegen

den Schuldner einen fälligen Anspruch und durch dessen notarielles Schuldan-

erkenntnis einen vollstreckbaren Titel erlangt. Der von ihr unternommene

Zwangsvollstreckungsversuch ist fruchtlos verlaufen; unstreitig hat der Schuld-

ner kein Vermögen, das zur Befriedigung der titulierten Forderung ausreicht.

3. Im Wege der Gläubigeranfechtung kann der Kläger verlangen, daß

ihm das zur Verfügung gestellt wird, was durch eine anfechtbare Rechtshand-

lung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufge-

geben worden ist, soweit er es zu seiner Befriedigung benötigt (§ 11 Abs. 1

Satz 1 AnfG). Einen solchen Anspruch macht die Klägerin im Streitfall geltend.

a) Hat der Schuldner den streitbefangenen Vermögensgegenstand nicht

durch Veräußerung, Weggabe oder Aufgabe, also durch einen von seinem Wil-

len mindestens mitbestimmten Rechtsakt, verloren, kommt ein Anspruch nach

dem Anfechtungsgesetz allerdings nicht in Betracht. Beruht der Vermögensver-

lust des Schuldners auf einem hoheitlichen Rechtsakt, so handelt es sich um

einen Sachverhalt, den das Anfechtungsgesetz grundsätzlich nicht erfaßt. Eine

Klage nach §§ 3, 11 AnfG kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung

nicht darauf gestützt werden, daß der Gegner ein Grundstück des Schuldners

im Wege des Zuschlags in der Zwangsversteigerung erworben hat (BGH, Urt. v.

15. Mai 1986 - IX ZR 2/85, ZIP 1986, 926, 927; Huber, AnfG 9. Aufl. § 1

Rn. 17 f). Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung ist ein öffentlich-rechtlicher

Eigentumsübertragungsakt, durch den der Ersteher das Eigentum originär, nicht

abgeleitet vom Schuldner, erwirbt (BGHZ 112, 59, 61). In einem solchen Falle

fehlt es an einer in §§ 3, 11 Abs. 1 AnfG umschriebenen Rechtshandlung des

Schuldners (BGH, Urt. v. 15. Mai 1986, aaO). Unter welchen Voraussetzungen

der Gläubiger einen entsprechenden Eigentumsverlust des Schuldners gleich-

wohl anfechten kann, wenn jener in kollusivem Zusammenwirken mit dem An-

fechtungsgegner den Vermögensverlust durch hoheitlichen Rechtsakt veranlaßt

hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 25. November 1964 - VIII ZR 289/62, JZ 1965, 139,

140; v. 15. Mai 1986, aaO S. 928), kann dahingestellt bleiben, weil die Klägerin

einen entsprechenden Sachverhalt nicht vorgetragen hat.

b) Das Berufungsgericht hat indes nicht beachtet, daß der Schuldner im

Streitfall das Eigentum nicht durch Hoheitsakt verloren, sondern rechtsgeschäft-

lich auf die Beklagte übertragen hat. Der Vermögensverlust ist daher in seiner

Person durch eine Rechtshandlung eingetreten, wie sie von § 11 Abs. 1 AnfG

beschrieben wird. Nur auf diese Tatsache stützt sich der von der Klägerin erho-

bene, im Falle einer vorsätzlichen Benachteiligung gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG

entstandene Anspruch. Dieser ist nicht dadurch erloschen, daß das Eigentum

der Beklagten sich aufgrund eines zeitlich nachfolgenden Geschehens nunmehr

auf den Zuschlagsbeschluß gründet.

§ 11 Abs. 1 AnfG stellt nicht darauf ab, wie der Anfechtungsgegner den

streitbefangenen Gegenstand letztlich erworben hat. Maßgeblich ist vielmehr,

auf welche Weise der Schuldner ihn verloren hat. Derjenige, der in einer von

§§ 3 ff AnfG beschriebenen Weise etwas erlangt hat, muß dem dadurch be-

nachteiligten Gläubiger den früher dem Schuldner gehörenden Gegenstand so

zur Verfügung stellen, als wäre er noch Teil von dessen Vermögen (BGHZ 104,

355, 357; 123, 183, 185; 130, 314, 322). Ein auf diesem Wege entstandener

Anspruch erlischt aufgrund nachfolgender Ereignisse in der Regel selbst dann

nicht, wenn der Empfänger nicht mehr in der Lage ist, dem Gläubiger den erhal-

tenen Gegenstand zur Verfügung zu stellen; in diesem Fall hat er Wertersatz zu

leisten (vgl. Huber, aaO § 11 Rn. 37 ff). Selbst der Empfänger einer unentgeltli-

chen Leistung haftet jedenfalls in Höhe der Bereicherung fort (§ 11 Abs. 2

AnfG). Dies folgt auch daraus, daß im Gläubigeranfechtungsrecht allein der rea-

le Geschehensablauf maßgeblich ist (BGHZ 104, 355 ff; 121, 179, 187). Das

die Gläubigeranfechtung begründende Handeln kann daher durch nachfolgen-

des Geschehen in seiner Wirkung grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden,

solange die Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs auf das Schuldnervermögen

fortdauert.

Folglich ist es rechtlich unerheblich, ob das Zwangsversteigerungsver-

fahren ebenso verlaufen wäre, wenn der Schuldner Grundstückseigentümer

geblieben wäre. Lediglich gedachte Geschehensabläufe haben auf die Rechts-

wirkungen des einmal eingetretenen Anfechtungstatbestandes keinen Einfluß.

Vielmehr ist es eine Frage wertender Beurteilung, inwieweit ein hypothetischer

Kausalverlauf die an sich gegebene Haftung des Anfechtungsgegners auszu-

schließen oder einzuschränken vermag (BGHZ 104, 355, 360). Wäre der

Schuldner bis zum Zuschlag Grundstückseigentümer geblieben, hätte die Klä-

gerin im Range nach den dinglichen Gläubigern Befriedigung aus dem Grund-

stück suchen können. Dies hätte in gleicher Weise gegolten, wenn auch in je-

nem Falle der Beklagten als Meistbietender das Grundstück zugeschlagen wor-

den wäre. Danach gibt es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen recht-

lich tragenden Grund dafür, den Anspruch nach §§ 3, 11 AnfG nur deshalb zu

versagen, weil sich das der Beklagten zunächst vertraglich eingeräumte Eigen-

tum nunmehr auf einen öffentlich-rechtlichen Erwerbsakt stützen kann.

c) Ist infolge des notariellen Vertrages vom 7. Februar 2000 ein Anspruch

der Klägerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung begründet worden, hat er

sich durch den Zuschlagsbeschluß vom 15. Mai 2002 auch nicht in einen Wert-

ersatzanspruch verwandelt. Der Primäranspruch geht nur dann in einen Wert-

ersatzanspruch über, wenn dem Anfechtungsgegner die Erfüllung der ihm gem.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG obliegenden Verpflichtung unmöglich geworden ist

(Huber, aaO § 11 Rn. 37). Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie im In-

solvenzanfechtungsrecht (vgl. dort MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 73 ff;

Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 37 Rn. 85). Die Beklagte ist Eigentümerin des

Grundstücks. Durch dessen Erwerb in der Zwangsversteigerung ist sie weder

rechtlich noch tatsächlich gehindert, für die Klägerin die Zugriffslage wiederher-

zustellen, die für sie bestand, solange das Grundstück dem Schuldner gehörte

(vgl. Huber, aaO § 11 Rn. 17). Die Beklagte hat daher, sofern der mit dem

Schuldner am 7. Februar 2000 geschlossene notarielle Vertrag die in § 3 AnfG

normierten Voraussetzungen erfüllt, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück

zu dulden.

III.

Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts erfordert die Zurückverweisung

(§ 563 Abs. 1 ZPO); denn eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat

nicht möglich.

1. Das erstinstanzliche Urteil bejaht eine Gläubigerbenachteiligung durch

den Vertrag vom 7. Februar 2000 sowie einen Benachteiligungsvorsatz des

Schuldners und die entsprechende Kenntnis der Beklagten. Die Beklagte hat

die tatrichterliche Würdigung streitiger entscheidungserheblicher Tatsachen mit

der Berufung angegriffen. Die insoweit erforderlichen Feststellungen wird das

Berufungsgericht nunmehr nachzuholen haben.

2. Soweit die Beklagte vorrangige Grundpfandrechte Dritter abgelöst hat,

ist sie bei Durchführung der Zwangsvollstreckung wie der von ihr befriedigte

Gläubiger zu stellen. Ihr gebührt vorab der Erlös in Höhe der abgelösten Dritt-

rechte. Der Klägerin steht nur der verbleibende Restbetrag zu. Damit wird sie

im Ergebnis genauso behandelt, wie sie stände, wenn der Schuldner Eigentü-

mer des Grundstücks geblieben wäre.

Kreft Fischer Ganter

Kayser Vill