BGH Urteil vom 29.06.2004 – IX ZR 258/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 29. Juni 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
Begründet die Übertragung eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks an
einen Dritten einen Anspruch des Gläubigers auf Duldung der Zwangsvollstrek-
kung nach dem Anfechtungsgesetz, so bleibt dieser Anspruch auch dann be-
stehen, wenn dem Dritten später das Grundstück in der Zwangsversteigerung
zugeschlagen worden ist.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 258/02 - OLG Celle
LG Verden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Durch notarielles Schuldanerkenntnis vom 13. August 1999 verpflichtete
sich der Ehemann der Beklagten, an die Klägerin 873.232,05 DM
in
36 monatlichen Raten, beginnend im November 1999, zu zahlen. Wegen dieser
Forderung unterwarf er sich persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in
sein gesamtes Vermögen. Der Schuldner hat in der Folgezeit lediglich
44.714,45 DM an die Klägerin bezahlt. Diese hat am 17. April 2000 einen
fruchtlos verlaufenen Vollstreckungsversuch unternommen.
Am 7. Februar 2000 übertrug der Schuldner das ihm in B. gehören-
de Hausgrundstück mit notariellem Vertrag an die Beklagte, die am 16. März
2000 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde.
Die Klägerin hat diese Grundstücksübertragung angefochten und Dul-
dung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück begehrt. Das Landgericht hat
der Klage wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung stattgegeben. Wäh-
rend des Berufungsrechtszuges wurde das Grundstück auf Antrag einer Grund-
schuldgläubigerin versteigert und der Beklagten gegen ein Bargebot von
28.500 € zugeschlagen. Dingliche Rechte im Gesamtbetrag vo n 136.093,65 €
blieben als Teil des geringsten Gebots bestehen. Das Berufungsgericht hat
daraufhin die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelasse-
nen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen
Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin dürfe nicht in das Grundstück
vollstrecken, weil die Beklagte dieses letztlich durch den Zuschlag in der
Zwangsversteigerung in nicht anfechtbarer Weise erworben habe. Die Beklagte
sei nunmehr Eigentümerin infolge dieses Zuschlags, nicht aufgrund des Vertra-
ges mit ihrem Ehemann.
II.
Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Der mit
der Klage geltend gemachte Anspruch ist nicht deshalb unbegründet, weil der
Beklagten das bereits im Vertragswege zu Eigentum erworbene Grundstück
später im Versteigerungsverfahren zugeschlagen worden ist.
1. Im Streitfall kommt das Anfechtungsgesetz vom 5. Oktober 1994 zur
Anwendung, weil die angefochtene Rechtshandlung nach dem 31. Dezember
1998 vorgenommen wurde (§ 20 Abs. 1 AnfG).
2. Die Anfechtungsklage ist zulässig (§ 2 AnfG). Die Klägerin hat gegen
den Schuldner einen fälligen Anspruch und durch dessen notarielles Schuldan-
erkenntnis einen vollstreckbaren Titel erlangt. Der von ihr unternommene
Zwangsvollstreckungsversuch ist fruchtlos verlaufen; unstreitig hat der Schuld-
ner kein Vermögen, das zur Befriedigung der titulierten Forderung ausreicht.
3. Im Wege der Gläubigeranfechtung kann der Kläger verlangen, daß
ihm das zur Verfügung gestellt wird, was durch eine anfechtbare Rechtshand-
lung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufge-
geben worden ist, soweit er es zu seiner Befriedigung benötigt (§ 11 Abs. 1
Satz 1 AnfG). Einen solchen Anspruch macht die Klägerin im Streitfall geltend.
a) Hat der Schuldner den streitbefangenen Vermögensgegenstand nicht
durch Veräußerung, Weggabe oder Aufgabe, also durch einen von seinem Wil-
len mindestens mitbestimmten Rechtsakt, verloren, kommt ein Anspruch nach
dem Anfechtungsgesetz allerdings nicht in Betracht. Beruht der Vermögensver-
lust des Schuldners auf einem hoheitlichen Rechtsakt, so handelt es sich um
einen Sachverhalt, den das Anfechtungsgesetz grundsätzlich nicht erfaßt. Eine
nicht darauf gestützt werden, daß der Gegner ein Grundstück des Schuldners
im Wege des Zuschlags in der Zwangsversteigerung erworben hat (BGH, Urt. v.
15. Mai 1986 - IX ZR 2/85, ZIP 1986, 926, 927; Huber, AnfG 9. Aufl. § 1
Rn. 17 f). Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung ist ein öffentlich-rechtlicher
Eigentumsübertragungsakt, durch den der Ersteher das Eigentum originär, nicht
abgeleitet vom Schuldner, erwirbt (BGHZ 112, 59, 61). In einem solchen Falle
Schuldners (BGH, Urt. v. 15. Mai 1986, aaO). Unter welchen Voraussetzungen
der Gläubiger einen entsprechenden Eigentumsverlust des Schuldners gleich-
wohl anfechten kann, wenn jener in kollusivem Zusammenwirken mit dem An-
fechtungsgegner den Vermögensverlust durch hoheitlichen Rechtsakt veranlaßt
hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 25. November 1964 - VIII ZR 289/62, JZ 1965, 139,
140; v. 15. Mai 1986, aaO S. 928), kann dahingestellt bleiben, weil die Klägerin
einen entsprechenden Sachverhalt nicht vorgetragen hat.
b) Das Berufungsgericht hat indes nicht beachtet, daß der Schuldner im
Streitfall das Eigentum nicht durch Hoheitsakt verloren, sondern rechtsgeschäft-
lich auf die Beklagte übertragen hat. Der Vermögensverlust ist daher in seiner
Person durch eine Rechtshandlung eingetreten, wie sie von § 11 Abs. 1 AnfG
beschrieben wird. Nur auf diese Tatsache stützt sich der von der Klägerin erho-
bene, im Falle einer vorsätzlichen Benachteiligung gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG
entstandene Anspruch. Dieser ist nicht dadurch erloschen, daß das Eigentum
der Beklagten sich aufgrund eines zeitlich nachfolgenden Geschehens nunmehr
auf den Zuschlagsbeschluß gründet.
§ 11 Abs. 1 AnfG stellt nicht darauf ab, wie der Anfechtungsgegner den
streitbefangenen Gegenstand letztlich erworben hat. Maßgeblich ist vielmehr,
auf welche Weise der Schuldner ihn verloren hat. Derjenige, der in einer von
§§ 3 ff AnfG beschriebenen Weise etwas erlangt hat, muß dem dadurch be-
nachteiligten Gläubiger den früher dem Schuldner gehörenden Gegenstand so
zur Verfügung stellen, als wäre er noch Teil von dessen Vermögen (BGHZ 104,
355, 357; 123, 183, 185; 130, 314, 322). Ein auf diesem Wege entstandener
Anspruch erlischt aufgrund nachfolgender Ereignisse in der Regel selbst dann
nicht, wenn der Empfänger nicht mehr in der Lage ist, dem Gläubiger den erhal-
tenen Gegenstand zur Verfügung zu stellen; in diesem Fall hat er Wertersatz zu
leisten (vgl. Huber, aaO § 11 Rn. 37 ff). Selbst der Empfänger einer unentgeltli-
chen Leistung haftet jedenfalls in Höhe der Bereicherung fort (§ 11 Abs. 2
AnfG). Dies folgt auch daraus, daß im Gläubigeranfechtungsrecht allein der rea-
le Geschehensablauf maßgeblich ist (BGHZ 104, 355 ff; 121, 179, 187). Das
die Gläubigeranfechtung begründende Handeln kann daher durch nachfolgen-
des Geschehen in seiner Wirkung grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden,
solange die Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs auf das Schuldnervermögen
fortdauert.
Folglich ist es rechtlich unerheblich, ob das Zwangsversteigerungsver-
fahren ebenso verlaufen wäre, wenn der Schuldner Grundstückseigentümer
geblieben wäre. Lediglich gedachte Geschehensabläufe haben auf die Rechts-
wirkungen des einmal eingetretenen Anfechtungstatbestandes keinen Einfluß.
Vielmehr ist es eine Frage wertender Beurteilung, inwieweit ein hypothetischer
Kausalverlauf die an sich gegebene Haftung des Anfechtungsgegners auszu-
schließen oder einzuschränken vermag (BGHZ 104, 355, 360). Wäre der
Schuldner bis zum Zuschlag Grundstückseigentümer geblieben, hätte die Klä-
gerin im Range nach den dinglichen Gläubigern Befriedigung aus dem Grund-
stück suchen können. Dies hätte in gleicher Weise gegolten, wenn auch in je-
nem Falle der Beklagten als Meistbietender das Grundstück zugeschlagen wor-
den wäre. Danach gibt es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen recht-
versagen, weil sich das der Beklagten zunächst vertraglich eingeräumte Eigen-
tum nunmehr auf einen öffentlich-rechtlichen Erwerbsakt stützen kann.
c) Ist infolge des notariellen Vertrages vom 7. Februar 2000 ein Anspruch
der Klägerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung begründet worden, hat er
sich durch den Zuschlagsbeschluß vom 15. Mai 2002 auch nicht in einen Wert-
ersatzanspruch verwandelt. Der Primäranspruch geht nur dann in einen Wert-
ersatzanspruch über, wenn dem Anfechtungsgegner die Erfüllung der ihm gem.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG obliegenden Verpflichtung unmöglich geworden ist
(Huber, aaO § 11 Rn. 37). Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie im In-
solvenzanfechtungsrecht (vgl. dort MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 73 ff;
Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 37 Rn. 85). Die Beklagte ist Eigentümerin des
Grundstücks. Durch dessen Erwerb in der Zwangsversteigerung ist sie weder
rechtlich noch tatsächlich gehindert, für die Klägerin die Zugriffslage wiederher-
zustellen, die für sie bestand, solange das Grundstück dem Schuldner gehörte
(vgl. Huber, aaO § 11 Rn. 17). Die Beklagte hat daher, sofern der mit dem
Schuldner am 7. Februar 2000 geschlossene notarielle Vertrag die in § 3 AnfG
normierten Voraussetzungen erfüllt, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück
zu dulden.
III.
Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts erfordert die Zurückverweisung
(§ 563 Abs. 1 ZPO); denn eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat
nicht möglich.
1. Das erstinstanzliche Urteil bejaht eine Gläubigerbenachteiligung durch
den Vertrag vom 7. Februar 2000 sowie einen Benachteiligungsvorsatz des
Schuldners und die entsprechende Kenntnis der Beklagten. Die Beklagte hat
die tatrichterliche Würdigung streitiger entscheidungserheblicher Tatsachen mit
der Berufung angegriffen. Die insoweit erforderlichen Feststellungen wird das
Berufungsgericht nunmehr nachzuholen haben.
2. Soweit die Beklagte vorrangige Grundpfandrechte Dritter abgelöst hat,
ist sie bei Durchführung der Zwangsvollstreckung wie der von ihr befriedigte
Gläubiger zu stellen. Ihr gebührt vorab der Erlös in Höhe der abgelösten Dritt-
rechte. Der Klägerin steht nur der verbleibende Restbetrag zu. Damit wird sie
im Ergebnis genauso behandelt, wie sie stände, wenn der Schuldner Eigentü-
mer des Grundstücks geblieben wäre.
Kreft Fischer Ganter
Kayser Vill