BGH Beschluss vom 29.06.2004 – IX ZR 96/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 29. Juni 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
7. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
37.848,37 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es ist nicht dargetan, daß der Kläger das
von ihm verfolgte steuerrechtliche Ziel erreicht hätte, wenn der Erblasser den
Rat gegeben hätte, den der Kläger als den richtigen ansieht.
Kreft Fischer Ganter
Kayser Vill