Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.06.2004 – IX ZR 96/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 29. Juni 2004

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

7. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

37.848,37 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-

sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es ist nicht dargetan, daß der Kläger das

von ihm verfolgte steuerrechtliche Ziel erreicht hätte, wenn der Erblasser den

Rat gegeben hätte, den der Kläger als den richtigen ansieht.

Kreft Fischer Ganter

Kayser Vill