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BGH Beschluss vom 29.06.2004 – IX ZR 99/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 99/03

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 29. Juni 2004

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. März

2003 wird auf Kosten des Beklagten zu 1 zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.386,44 €

festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und auch im

übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat nicht gegen seine

Hinweispflicht aus § 139 ZPO verstoßen, weil der Prozeßgegner in der Beru-

fungserwiderung vom 27. Mai 2002 das Problem des Unfallzeitpunkts hinrei-

chend angesprochen hat und für das Berufungsgericht nicht erkennbar war,

daß der Beklagte zu 1 trotz dieser Ausführungen die offenkundige Entschei-

dungserheblichkeit des Unfallzeitpunkts verkannt hat. Darüber hinaus ist nicht

ausreichend vorgetragen, daß bei einem Hinweis des Berufungsgerichts die

Vernehmung der Zeugen zu dem Ergebnis geführt hätte, daß der Unfall nach

9.00 Uhr stattfand.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 1

Halbsatz 2 ZPO).

Kreft Fischer Ganter

Kayser Vill