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BGH Beschluss vom 29.06.2004 – IX ZR 99/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 29. Juni 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. März
2003 wird auf Kosten des Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.386,44 €
festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und auch im
übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat nicht gegen seine
Hinweispflicht aus § 139 ZPO verstoßen, weil der Prozeßgegner in der Beru-
fungserwiderung vom 27. Mai 2002 das Problem des Unfallzeitpunkts hinrei-
chend angesprochen hat und für das Berufungsgericht nicht erkennbar war,
daß der Beklagte zu 1 trotz dieser Ausführungen die offenkundige Entschei-
dungserheblichkeit des Unfallzeitpunkts verkannt hat. Darüber hinaus ist nicht
ausreichend vorgetragen, daß bei einem Hinweis des Berufungsgerichts die
Vernehmung der Zeugen zu dem Ergebnis geführt hätte, daß der Unfall nach
9.00 Uhr stattfand.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 1
Halbsatz 2 ZPO).
Kreft Fischer Ganter
Kayser Vill