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BGH Urteil vom 29.06.2004 – X ZR 1/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 29. Juni 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 29. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und

die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats (Nich-

tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 14. September 2000

abgeändert:

Das europäische Patent 0 666 351 wird mit Wirkung für das Ho-

heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die inzwischen zur S. H. AG fusionierte Beklagte ist eingetra-

gene Inhaberin des am 10. November 1994 unter Inanspruchnahme der Priori-

tät einer Patentanmeldung in der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Februar

1994 angemeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten

europäischen Patents 0 666 351 (Streitpatents). Dieses betrifft "Verfahren und

Vorrichtung zum Sticken auf einer Schiffchen-Stickmaschine" und umfaßt fünf

Patentansprüche, die in der Verfahrenssprache Deutsch wie folgt lauten:

"1. Verfahren zum Sticken auf einer Schiffchen-Stickmaschine, die eine angetriebene Fadenliefereinheit und mindestens einen be- weglichen Fadenleiter sowie eine Steuereinheit zur Steuerung des Stickgutrahmens und der Fadenliefereinheit sowie zum An- trieb des Fadenleiters, der Nadeln und der Schiffchen aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass Fadenleiter und Liefereinheit die für den Eintritt der Nadel in den Stoff und für die Schlingenbil- dung und für den Durchgang des Schiffchens durch die Schlin- ge notwendige Fadenmenge und die auf das Stickgut aufzu- bringende Fadenmenge zur Stichbildung liefern, und dass der Nadelfaden während der gesamten Stichbildung praktisch spannungsfrei gehalten und der Stichanzug allein durch die Ab- zugskraft des Schiffchenfadens vorgenommen wird.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Fadenleiter die für den Eintritt der Nadel in den zu bestickenden Stoff und für die Schlingenbildung und für den Durchgang des Schiffchens durch die Schlinge notwendige Fadenmenge liefert, und dass die Fadenliefereinheit die nach der Stichbildung auf dem Stoff verbleibende Fadenmenge liefert.

3. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Fadenliefereinheit ei- ne motorisch angetriebene Walze (7) umfasst, über welche die Fäden mehrerer Stickstellen laufen, und dass für jede Stickstel- le eine Fadenrolle (9) vorhanden ist, welche den Faden (35) durch Reibschluss zwischen Walze (7) und Fadenrolle (9) för- dert.

4. Vorrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Fadenrollen (9) für jede Stickstelle einzeln, sowohl manuell als auch programmgesteuert ein- und ausschaltbar sind.

5. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 3 oder 4, dadurch ge- kennzeichnet, dass im Fadenverlauf von der Fadenliefereinheit bis zur Nadel (21) eine als Fadenwächter (30) ausgebildete sta- tionäre Umlenkung (29) angeordnet ist."

Die Klägerin hat geltend gemacht, daß das Streitpatent die Erfindung

nicht so deutlich und vollständig offenbare, daß ein Fachmann sie ausführen

könne. Außerdem sei es gegenüber dem Stand der Technik, wie ihn insbeson-

dere die Veröffentlichungen Schöner, Spitzen, Enzyklopädie der Spitzentechni-

ken, Leipzig 1980, Schöner/Freier, Stickereitechniken, Leipzig 1981, die briti-

sche Patentschrift 177 317 (Disney), die deutschen Patentschriften 692 218

(Fiebig) und 34 16 266 (Saurer) sowie die europäische Patentschrift 0 014 897

(Heinzle) bildeten, nicht patentfähig.

Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Ho-

heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat in erster Linie beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfs-

weise hat sie das Streitpatent mit einem eingeschränkten Patentanspruch 1

verteidigt.

Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Nichtigerklärung

des Streitpatents weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. G. E. ,

... ,

ein

schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläu-

tert und ergänzt hat. Die Klägerin hat ein in dem vor dem Handelsgericht St.

Gallen zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit über das Streitpatent und

dessen Verletzung in der Schweiz von Professor Dr. sc. techn. H. M.

und

Patentanwalt

Dipl.Masch.-Ing.

R. M.

erstelltes Gerichtsgutachten nebst Ergänzung vorgelegt. Die Klägerin hat

weiter ein Parteigutachten von Dipl.-Ing. L. B. zu

den Akten gereicht.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung führt zur Abänderung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang. Es

kann dabei dahinstehen, ob das Streitpatent die Erfindung so deutlich und voll-

ständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann, weil es jedenfalls ge-

genüber dem Stand der Technik keinen schutzbegründenden Überschuß auf-

weist (Art. 52, 56 EPÜ); dies füllt den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Pa-

tentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a

EPÜ) aus.

I.

1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Sticken auf einer

Schiffchenstickmaschine und eine entsprechende Vorrichtung. Die Beschrei-

bung führt aus, bei herkömmlichen Maschinen mit einzeln schaltbaren Stick-

stellen erfolge die Zufuhr der Nadelfäden so, daß jeder Faden eine ihm zuge-

ordnete Rolle umschlinge, die bei eingeschalteter Stickstelle mit einer Brems-

welle in Eingriff stehe, die allen Stickstellen gemeinsam sei und die beim Aus-

schalten der Stickstelle von der Bremswelle entkoppelt werden könne. Zwi-

schen den Rollen und den Sticknadeln seien die Fadenleiter angeordnet, die

die Fadenmenge für die Schlingenbildung lieferten und wieder zurückzögen

sowie durch die Art der Bewegung für ein Manko im Nadelfaden sorgten, das

bewußt herbeigeführt werden müsse, um in den Nadelfäden eine Spannung

aufzubauen, die zu einer Drehbewegung in den Rollen und der Bremsrolle und

damit zur Abgabe einer bestimmten Menge von Nadelfaden führe. Gleichzeitig

werde mit der Fadenspannung im Nadelfaden der gebildete Stich festgezogen.

Das Bremsen der Welle sei dabei notwendig, um ein unkontrolliertes Auslaufen

der Rollen und der Welle und damit die Abgabe einer zu großen Fadenmenge

zu verhindern (Beschr. S. 2 Z. 5-16). Die Beschreibung des Streitpatents kriti-

siert an herkömmlichen Schiffchenstickmaschinen, wie sie z.B. aus der deut-

schen Patentschrift 34 16 266 bekannt seien, daß die gelieferte Fadenmenge

ungenügend genau sei, weil die in den Nadelfäden aufgebaute Spannung und

damit die Walzendrehung vom Fadenverbrauch durch die Bildung des voran-

gegangenen Stichs abhänge. Dadurch sei auch die Ausgangsspannung, mit

der der gebildete Stich festgezogen werde, nicht konstant, was sich in Un-

gleichmäßigkeiten im Stickbild auswirke. Bei Arbeiten mit Nadelkombinationen

(Rapporten), bei denen nur wenige Nadeln arbeiteten, vergrößerten sich die

Spannungen weiter, was wiederum zu einer Zunahme von Fadenbrüchen und

einer Beeinträchtigung des Stickbilds führe. Zudem steige die Spannung in den

Nadelfäden mit zunehmender Maschinendrehzahl immer mehr an, weil die Fa-

denwalze in immer kürzerer Zeit bewegt werden müsse. Aus der europäischen

Patentschrift 0 014 897 sei eine Vorrichtung bekannt, bei der eine von Nadelfä-

den umschlungene Walze mit einem Antrieb versehen sei, der den Zuführungs-

und Abzugsweg der Walze unabhängig von der Fadenspannung vorgebe und

bei der zusätzlich die Fadenleiter entfielen. Die in dieser Veröffentlichung an-

gegebene Arbeitsweise der Vorrichtung beschränke sich allerdings darauf, den

Stickprozeß so nachzubilden, wie dies von herkömmlichen Schiffchenstickma-

schinen bekannt sei; das Verfahren beruhe weiterhin darauf, im Nadelfaden

eine Nadelspannung aufzubauen. Insbesondere werde durch Zurückdrehen der

Walze nach der Stichbildung der gebildete Stich durch Spannen des Nadelfa-

dens zurückgezogen, was wiederum zu nachteiligen Spannungen in den Na-

delfäden führe. Zudem müsse bei jedem Stich eine Nadelfadenlänge von ca.

100 mm von der Walze geliefert und wieder zurückgezogen werden, was den

Einsatz von Fadenspeichern vor der Walze und zusätzliche Mittel erfordere, die

das unkontrollierte Umwickeln der Walze durch die Fäden verhinderten, wenn

diese mit hoher Geschwindigkeit auf die Walze aufliefen und von dieser wieder

abgegeben würden (S. 2 Z. 17-39).

2. Durch das Streitpatent sollen, wie aus der in der Beschreibung ange-

gebenen "Aufgabe" nur unzureichend deutlich wird, ein Stickverfahren auf einer

Schiffchenstickmaschine und eine entsprechende Vorrichtung angegeben wer-

den, bei der Beeinträchtigungen des Stickbilds vermieden und die Gefahr von

Fadenbrüchen eliminiert werden.

3. Hierzu schlägt Patentanspruch 1 des Streitpatents ein Verfahren zum

Sticken auf einer Schiffchenstickmaschine vor, bei dem

(1)

(1.1)

(1.2)

(1.3)

(1.4)

die Stickmaschine aufweist

eine angetriebene Fadenliefereinheit,

mindestens einen beweglichen Fadenleiter,

einen Stickgutrahmen,

eine Steuereinheit

(1.4.1)

zur Steuerung

(1.4.1.1) des Stickgutrahmens

(1.4.1.2) und der Fadenliefereinheit

(1.4.2)

sowie zum Antrieb des Fadenleiters,

(1.5)

(1.6)

(2)

Nadeln und

Schiffchen;

mit folgenden Verfahrensschritten:

(2.1)

Fadenleiter und Liefereinheit liefern die notwendige

Fadenmenge

(2.1.1)

für den Eintritt der Nadel in den Stoff,

(2.1.2)

für die Schlingenbildung,

(2.1.3)

für den Durchgang des Schiffchens durch die Schlinge

(2.1.4)

und für die auf das Stickgut aufzubringende Fadenmenge

zur Stichbildung;

(2.2)

der Nadelfaden wird während der gesamten Stichbildung

praktisch spannungsfrei gehalten und

(2.3)

der Stichanzug wird allein durch die Abzugskraft des

Schiffchenfadens vorgenommen.

Die in Patentanspruch 3 unter Schutz gestellte Vorrichtung weist zu den

Vorrichtungsmerkmalen der Merkmalsgruppe (1) folgende weitere Vorrich-

tungsmerkmale auf:

(1.1.1)

eine motorisch angetriebene Walze,

(1.1.1.1) über die die Fäden mehrerer Stickstellen laufen,

(1.1.2)

je eine Fadenrolle für jede Stickstelle,

(1.1.2.1) die den Faden durch Reibschluß zwischen Walze und

Fadenrolle fördert.

4. Die Beschreibung des Streitpatents gibt weiter an, daß der Fadenlei-

ter und die Liefereinheit für jede arbeitende Nadel so viel Faden zur Verfügung

stellen, wie für das Eindringen der Nadel in den zu bestickenden Stoff, für die

Bildung einer Nadelfadenschlinge und für den Durchgang des Schiffchens

durch diese Schlinge benötigt wird, sowie die Fadenmenge, die nach der Bil-

dung des Stichs auf dem Stickgut verbleibt. Diese gesamte Fadenmenge wird

durch Fadenleiter und Fadenliefereinheit so geliefert, daß im Nadelfaden nie

eine Fadenspannung entsteht; der Nadelfaden soll dadurch während der ge-

samten Stichbildung gestreckt, aber immer spannungsfrei bleiben und keine

von der Maschinendrehzahl und der Stichlänge abhängigen Fadenspannungen

auftreten, die die Arbeitsgeschwindigkeit der Maschine begrenzen (Beschr. S. 1

Z. 44 - S. 2 Z. 11).

Die nachstehend verkleinert wiedergegebene Figur 2 der Zeichnungen

zeigt einen Querschnitt einer Ausführungsform einer Stickstelle:

Darin bezeichnen die Bezugszeichen 3 den zu bestickenden Stoff, 7 die

Fadenlieferwalze, 8 den Motor, 9 eine Fadenrolle,10 einen Hebel, 11 seinen

Drehpunkt, 13 und 14 Schwenkrichtungen des Hebels, 15 eine Feder, 16 eine

Spule, 17 den Fadenleiter, 18 seinen Drehpunkt, 19 und 20 Verschwenkrich-

tungen des Fadenleiters, 21 die Nadel, 22 den Nadelträger, 23 und 24

Führungsrichtungen der Nadel in den Stoff und aus ihm heraus, 25 das

Schiffchen, 26 den Schiffchenträger, 27 und 28 Verschieberichtungen, 29 eine

stationäre Umlenkstelle, die als Fadenwächter 30 ausgebildet ist, 35 den

Nadelfaden und 42 die Stickstelle. Bezugszeichen 12 ist in der Beschreibung

nicht erläutert, es beschreibt ersichtlich die Drehrichtung der Fadenwalze 7.

Dabei kann nach einem in der Patentbeschreibung näher dargestellten

Ausführungsbeispiel (entsprechend Patentanspruch 5) die einer bestimmten

Stickstelle zugeordnete Fadenrolle 9 mittels des Hebels 10 von der Fadenlie-

ferwalze 7 abgehoben werden. Wird dagegen die Rolle 9 durch die Wirkung der

Feder 15 auf die Walze 7 gelegt, so wird der Nadelfaden 35 durch Drehung der

Fadenwalze 7 von der Spule 16 abgezogen und der Stickstelle zugeführt. Die

in der Figur 2 nicht dargestellte Steuereinheit treibt über ebenfalls nicht darge-

stellte Antriebe den Fadenleiter 17, die Nadelträger 22 und das Schiffchen 25

an. Der Fadenleiter wird dabei um seinen Drehpunkt 18 in die Richtungen 19

und 20 verschwenkt. Zwischen der Fadenwalze 7 und dem Fadenleiter 17 um-

schlingt der Nadelfaden 35 die stationäre Umlenkstelle 29. Die Stichbildung ist

in den hier nicht wiedergegebenen Figuren 3a bis 3d dargestellt. Dabei wird

eine Nadelfadenschlinge gebildet, durch die sodann das Schiffchen mit dem

Schiffchenfaden geschoben wird. Danach weisen der Nadelfaden und der

Schiffchenfaden miteinander eine Verschlingung auf. Das Schiffchen wird so-

dann wieder nach unten verschoben, und auch der zu bestickende Stoff wird

verschoben. Anschließend setzt sich die Stichnadel 21 zu einem neuen Ein-

stich in Bewegung. Sie tritt erneut in den Stoff ein und das Schiffchen 25 zieht

durch seine weitere Bewegung durch Zug am Schiffchenfaden die Verschlin-

gung von Nadelfaden und Schiffchenfaden straff. Durch die mehrfachen Um-

lenkungen des Nadelfadens an der neuen Einstichstelle und an der vorherge-

henden Einstichstelle kann sich die dabei entstehende Spannung nicht in den

Teil des Nadelfadens übertragen, der vor dem Nadelöhr auf der Vorderseite

des Stoffs liegt. Dadurch wird die Verschlingung ausschließlich durch die Ab-

zugskraft im Schiffchenfaden festgezogen. Der Fadenleiter 17 und die Liefer-

walze 7 stellen dabei eine so große Fadenmenge zur Verfügung, daß der Na-

delfaden immer gestreckt, aber auch immer spannungsfrei bleibt.

Aus alledem folgt, daß die Aussage, der Nadelfaden werde "praktisch

spannungsfrei" gehalten, in einem eingeschränkten Sinn zu verstehen ist. Je-

denfalls in zwei Verfahrensschritten erfolgt tatsächlich eine nicht unerhebliche

Spannungsaufbringung. Dies ist erstmals dann der Fall, wenn das Schiffchen,

das, wie die mündliche Verhandlung eindruckvoll ergeben hat, ein Vielfaches

der Nadelfadenschlinge als Durchmesser hat, durch diese Schlinge hindurch-

tritt und damit eine erhebliche Länge an im Fadenleiter abgelegtem Nadelfaden

nachholt. Zum anderen muß diese nur für den Schiffchendurchtritt benötigte

Fadenlänge anschließend wieder in den Fadenleiter zurückgeholt werden. In

beiden Verfahrensschritten treten, worüber nach der mündlichen Verhandlung

kein Zweifel besteht, beachtliche Spannungszustände auf. Der Begriff "prak-

tisch spannungsfrei" im Patentanspruch ist nicht geeignet, an diesen objektiven

Gegebenheiten etwas zu ändern. Er kann von daher nur in einem relativen

Sinn dahin verstanden werden, die Spannung so gering wie möglich zu halten,

nicht aber dahin, die sich aus dem Schiffchendurchgang notwendig ergeben-

den Auswirkungen auf die Spannung des Nadelfadens völlig zu beseitigen.

II.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist

zwar neu im Sinn des Art. 54 EPÜ, er wurde dem Fachmann, einem auf dem

Gebiet des Textilmaschinenbaus langjährig erfahrenen Maschinenbauingenieur

mit Fachhochschulabschluß, aber durch den Stand der Technik nahegelegt.

a) Die Veröffentlichungen von Schöner, Spitzen, Enzyklopädie der Spit-

zentechniken, Leipzig 1980, und von Schöner/Freier, Stickereitechniken, Leip-

zig 1981, beschreiben lehrbuchmäßig die Schiffchenstickmaschine und den

Stichbildungs- oder Bindungsvorgang beim Sticken auf ihr. Bild 2/57 bei Schö-

ner/Freier zeigt das Weg-Zeit-Diagramm an einer Vomag-Schiffchenstick-

maschine mit zwei Fadenleitern:

Die beiden Veröffentlichungen beschreiben zwar allgemein und im ein-

zelnen auch detailliert die Technik des Stickens auf einer Schiffchenstickma-

schine, sie lehren aber nicht das Merkmal (2.2), nämlich den Nadelfaden wäh-

rend der gesamten Stichbildung praktisch spannungsfrei zu halten. Auch der

gerichtliche Sachverständige und das sachkundig besetzte Bundespatentge-

richt haben insoweit eine Vorwegnahme verneint.

b) Die britische Patentschrift 177 317 aus dem Jahr 1922 (Disney) be-

schreibt verbesserte Fadensteuer- und Fadenliefermechanismen insbesondere

für Stickmaschinen. Figur 1 zeigt einen schematischen Querschnitt durch eine

solche Stickmaschine:

Dabei bezeichnen das Bezugszeichen 1 den Faden, 2 die Spule, 3 und

4 Spindel und Trägerschiene, 5 eine Lade oder dergleichen, 6 eine Nadel, 7

den Stoff, 8 eine zweckmäßigerweise beschichtete Walze, 9 und 10 Fadenlei-

terstangen oder ähnliche Fadenlieferorgane, die von Armen 11 und 12 getra-

gen werden, die wiederum um die Achsen 13 und 14 hin- und herbewegt wer-

den. Die Walze 8 ist mit Freilauf auf der Welle 25 montiert, die z.B. durch eine

in dieser Figur nicht dargestellte Stange in einer Richtung bewegt werden kann

(Beschr. S. 2 Z. 90 ff.).

Obwohl die Vorrichtung weder das Schiffchen noch den Stickgutrahmen

beschreibt, erkennt der Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige über-

zeugend und unwidersprochen angegeben hat, daß die Vorrichtung für Schiff-

chenstickmaschinen geeignet und vorgesehen ist. Nicht neuheitsschädlich ge-

troffen ist allerdings das Merkmal (2.2), wonach der Nadelfaden während der

Stichbildung praktisch spannungsfrei gehalten wird. Ebenfalls nicht ausdrück-

lich genannt ist die Lehre nach Merkmal (2.3), wonach der Stichanzug allein

durch die Abzugskraft des Schiffchenfadens vorgenommen wird.

c) Die im Jahr 1940 ausgegebene deutsche Patentschrift 692 218 (Fie-

big) betrifft eine Fadenzuführvorrichtung für Mehrnadel-Gatter-Stickmaschinen,

zu denen auch Schiffchenstickmaschinen zählen. Die Patentschrift bezeichnet

es als notwendig, die Fadenzuführvorrichtung zwangsläufig anzutreiben, und

zwar derart, daß sie für jeden einzelnen Stich so viel Fäden den Nadeln zufüh-

re, wie es der Stichlänge entspreche, wobei beide Bewegungsrichtungen des

Gatters zu berücksichtigen seien (Beschr. S. 1 Z. 9-21). Hierzu lehrt das Patent

die Einstellung eines allseitig verstellbaren Zwischengetriebeteils entsprechend

der Verstellung des Gatters in senkrechter und waagrechter Richtung, wobei

die beiden Stellbewegungen geometrisch zueinander addiert werden sollen,

sowie weiter die entsprechende Einstellung eines Schaltgetriebes, durch das

die Fadenzuführvorrichtung gesteuert wird (Beschr. S. 1 Z. 22-33). Patentan-

spruch 1 nennt hierzu eine nach Maßgabe der Gatterverstellung angetriebene

Fadenzuführwalze. Eine Spannungsfreihaltung des Nadelfadens im Sinn des

Merkmals (2.2) des Streitpatents offenbart diese Patentschrift ebensowenig wie

einen Stichanzug allein durch die Abzugskraft des Schiffchenfadens.

d) Die 1984 veröffentlichte europäische Patentschrift 0 014 897 (Heinzle)

zeigt neben der Darstellung einer konventionellen Schiffchenstickmaschine in

Figur 1 eine der in ihr geschützten Erfindung entsprechende Maschine, bei der

auf die Fadenleiter völlig verzichtet wird. Figur 2 zeigt diese:

Bei dieser Ausführung können sämtliche Vor- und Rückwärtsbewegun-

gen des Fadens von der angetriebenen, vor- und rückwärts laufenden Faden-

walze aus und unabhängig von der Fadenspannung gesteuert werden (Beschr.

Sp. 4 Z. 6-14, Sp. 6 Z. 18-28). Durch Rückdrehen der Walze wird nach Ende

der Stichbildung der Faden angezogen. Ein Schlupf des Fadens wird durch

Umschlingen der Walze, die sowohl als Antriebswalze als auch als Faden-

bremse dient, verhindert (vgl. Sp. 4 Z. 65 - Sp. 5 Z. 3; Sp. 5 Z. 59-64). Das eu-

ropäische Patent erreicht den Stichanzug mithin durch eine Rückdrehung der

Fadenwalze; demnach sind jedenfalls die Merkmale (2.2) und (2.3) bei ihm

nicht verwirklicht.

e) Die 1986 veröffentlichte deutsche Patentschrift 34 16 266 beschreibt

einer gemeinsamen Bremswelle nach Bedarf zuschaltbare Fadenführungsrol-

len (Sp. 2 Z. 55 ff.; Sp. 3 Z. 39 ff.; Fig. 1-4). Die Entgegenhaltung liegt im übri-

gen ersichtlich weiter ab.

2. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Senat über-

zeugt davon, daß sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpa-

tents für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik

ergab.

Die in der Merkmalsgruppe 1 beschriebene gegenständliche Ausbildung

einer Schiffchenstickmaschine war dem Fachmann aus dem Stand der Technik

bekannt; dies ist von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht

in Zweifel gezogen worden. Auch die Merkmalsgruppe (2.1) entsprach dem

Stand der Technik; sie findet sich z.B. in der europäischen Patentschrift

0 014 897 in der als verbesserungsbedürftig angesehenen Lösung nach Figur

1, solange dort die Fadenleiter nicht stillgesetzt sind. Eine Kombination der

Merkmalsgruppe (1) mit der Merkmalsgruppe (2.1) lag jedenfalls im Rahmen

der eine erfinderische Leistung nicht erfordernden Fähigkeiten des Fachmanns.

Der Senat ist darüber hinaus überzeugt davon, daß der Fachmann auch

Anlaß hatte und ohne erfinderisches Zutun dazu in der Lage war, die in den

Merkmalen (2.2) und (2.3) genannten Maßnahmen in ihrem gebotenen einge-

schränkten Verständnis zu ergreifen. Die britische Patentschrift 177 317 bot

ihm hierfür deutliche Anregungen. Zudem hatte der Fachmann aus seinen

praktischen Erfahrungen mit Fadenbrüchen Anlaß, sich nach Abhilfemöglich-

keiten gegen eine zu hohe Beanspruchung des Nadelfadens umzusehen.

Die britische Patentschrift spricht neben den Auswirkungen, die die Be-

nützung nur weniger Nadeln auf das Reißen der Fäden hat (Beschr. S. 1 Z. 53-

68), als weiteren Problembereich die Vermeidung einer zusätzlichen Spannung

auf den (Nadel-)faden in dem Fall an, daß lange Stickereistiche hergestellt

werden; andererseits soll bei Herstellung kurzer Stiche Schlaffheit des Fadens

vermieden werden (Beschreibung S. 1 Z. 69 - S. 2 Z. 4). Schon hieraus folgt,

daß auch ihr - wie dem Streitpatent - als Ziel zugrunde liegt, die Nadelfaden-

spannung auf ein niedriges Niveau einzustellen. Dies wird in der britischen Pa-

tentschrift für eine besondere Situation näher ausgeführt (Beschr. S. 2 Z. 68-

83), wenn es dort heißt: "It will be appreciated that if and when the needles are

moving forward the yarn is simultaneously fed forward at the same rate as the

needles move the strain exerted on the needles and the tension on the yarn

effected by such movement will be reduced to a minimum as will also the varia-

tion of such tension. Further, if and when the needles move back the arms 11

and 12 oscillate to take up the slack the tension of the yarn will remain compa-

ratively constant. - Such feeding of the yarn to the needles at the requisite time

is the purport of this invention and is attained by positively and intermittently

rotating the roller 8." (in deutscher Übersetzung: "Es ist ersichtlich, daß, sofern

und wenn die Nadeln sich vorwärts bewegen, das Garn gleichzeitig in gleichem

Ausmaß wie die Nadeln bewegt wird, die durch eine solche Bewegung auf die

Nadeln ausgeübte Belastung und die auf das Garn ausgeübte Spannung auf

ein Minimum reduziert werden, ebenso auch die Änderung einer solchen

Spannung. Ferner bleibt die Spannung im Garn verhältnismäßig konstant,

wenn die Nadeln rückwärts bewegt werden und die Arme 11 und 12 eine Oszil-

lationsbewegung ausführen, um den Durchhang aufzunehmen. - Eine solche

Zufuhr von Garn zu den Nadeln zur erforderlichen Zeit ist der Sinn dieser Erfin-

dung und wird durch positives und intermittierendes Drehen der Walze 8 er-

reicht.") Auch wenn diese Beschreibungsstelle nur die Minimierung der Nadel-

fadenspannung beim Einstechen der Nadel in den Stickgrund betrifft, zeigt sie

doch exemplarisch die Tendenz, die Nadelspannung zu minimieren. Im Zu-

sammenhang mit der Beschreibungsstelle S. 1 Z. 69, auch bei langen Stichen

ohne zusätzliche Nadelspannung auszukommen, stellt dies einen deutlichen

Hinweis dahin dar, die Fadenspannung im Nadelfaden soweit möglich insge-

samt zu minimieren. Die Aussage des Streitpatents, diesen Faden praktisch

spannungsfrei zu halten, geht bei den sachlich gebotenen Einschränkungen,

denen sie unterliegt, nicht weiter. Merkmal (2.2) war somit auch im Zusam-

menwirken mit den Merkmalsgruppen (1) und (2.1) für den Fachmann durch die

britische Patentschrift nahegelegt.

Dem Merkmal (2.3) kommt demgegenüber ein weitergehender und ei-

genständiger erfinderischer Gehalt nicht zu. Die Auffassung der Nichtigkeits-

klägerin, daß aus der (praktisch gegebenen) Spannungsfreiheit des Nadelfa-

dens notwendigerweise folge, daß der Stichanzug allein mit dem Schiffchenfa-

den erfolgen müsse, ist jedenfalls im Grundsatz zutreffend. Dies hat auch der

gerichtliche Sachverständige nicht anders gesehen. Mit einem spannungsfrei

gehaltenen Faden kann nämlich ein relevanter Zug auch dann nicht ausgeübt

werden, wenn man den Begriff der Spannungsfreiheit im oben dargestellten

Sinne relativiert. Der Umstand, daß der Nadelfaden in bestimmten Phasen

(entgegen der Aussage des Streitpatents) nicht spannungsfrei gehalten ist, än-

dert daran schon deshalb nichts, weil dies nicht die Phase des Stichanzugs ist.

Entfällt die Spannung des Nadelfadens jedenfalls in der Anzugsphase, bleibt

zur Ausübung einer erforderlichen Kraft lediglich der Schiffchenfaden. Merkmal

(2.3) ergibt sich somit notwendig aus dem naheliegenden Merkmal (2.2) und

kann von daher eine erfinderische Leistung nicht begründen.

III. Bei dem zusätzlichen Merkmal des Patentanspruchs 2 handelt es

sich, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend und unwidersprochen

angegeben hat, um eine Selbstverständlichkeit. Ein eigenständiger erfinderi-

scher Gehalt wird insoweit von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.

IV. Patentanspruch 3 fügt als Vorrichtungsanspruch den Vorrichtungs-

merkmalen der Merkmalsgruppe (1) des Patentanspruchs 1 die weitere Merk-

malsgruppe (1.1.1) bis (1.1.2.1) hinzu, die eine motorisch angetriebene Walze,

über die die Fäden mehrerer Stickstellen laufen, sowie je eine Fadenrolle für

jede Stickstelle, die den Faden durch Reibschluß zwischen Walze und Faden-

rolle fördert, betreffen. Die angetriebene Walze ist indessen aus der britischen

Patentschrift 177 317, deutschen Patentschrift 692 218 und der europäischen

Patentschrift 0 014 897 vorbekannt, die Fäden mehrerer Stickstellen über eine

Walze laufen zu lassen, ebenfalls aus der britischen Patentschrift. Auch beim

Einsatz mehrerer Fadenrollen je nach Zahl der Stickstellen und der Förderung

des Fadens durch Reibschluß zwischen Walze und Fadenrolle handelt es sich

um an sich bekannte und für den Fachmann auch bei Schiffchenstickmaschi-

nen naheliegende Maßnahmen, die z.B. die deutsche Patentschrift 692 218 auf

S. 3 Z. 62-86 offenbart. Die Beschreibungseinleitung des Streitpatents be-

zeichnet dies zudem als aus der deutschen Patentschrift 34 16 266 bekannt.

V.

Das zusätzliche Merkmal in Patentanspruch 4 ist aus der deut-

schen Patentschrift 34 16 266 bekannt. Ein eigenständiger erfinderischer Ge-

halt der weiteren Maßnahme in Patentanspruch 5 ist weder geltend gemacht

noch sonst in der Verhandlung hervorgetreten.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG in Verbin-

dung mit § 91 ZPO.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf