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BGH Urteil vom 29.06.2004 – X ZR 203/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagwerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 29. Juni 2004 Weschenfelder Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Barbara

SortG § 9; ZPO § 286 B

Zur Beweiswürdigung beim sortenschutzrechtlichen Übertragungsanspruch.

BGH, Urt. vom 29. Juni 2004 - X ZR 203/01 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 29. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und

die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das am 13. September 2001 ver-

kündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düssel-

dorf im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abge-

wiesen worden ist.

In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger betreibt als Gärtnermeister einen auf die Züchtung von Cal-

luna (= Besenheide) ausgerichteten Spezialbetrieb; er ist Inhaber von Sorten-

schutzrechten an Besenheide-Sorten, darunter an den Sorten "Anette" (Kenn-

Nr. CLL 17, angemeldet am 23. Juli 1993), "Fritz Kircher" (Kenn-Nr. CLL 36,

angemeldet am 30. Dezember 1993) und "Alicia" (Kenn-Nr. CLL 39, angemel-

det am 14. April 1994).

Der Beklagte vermehrt in seinem Gartenbaubetrieb in größerem Umfang

Calluna-Pflanzen, die er anschließend vertreibt. Bis Ende 1993 unterhielten die

Parteien geschäftliche Beziehungen. Der Beklagte hat unter anderen auch li-

zenzierte Calluna-Sorten des Klägers vermehrt. Am 3. Dezember 1991 und am

3. November 1992 nahm der Beklagte an Treffen von Interessenten im Betrieb

des Klägers teil, bei welchen dieser den Teilnehmern auf einem besonderen

Beet befindliche Calluna-Neuzüchtungen vorführte.

Am 4. November 1993 reichte der Beklagte beim Bundessortenamt sie-

ben Anträge auf Erteilung von Schutzrechten ein, darunter auch solche für Cal-

luna-Knospenblüher, welche die Kenn-Nrn. CLL 25 ("Verena", hellviolett blü-

hend), CLL 26 ("Schnee", weißblühend), CLL 28 ("Barbara", rosarot blühend)

und CLL 29 ("Heidi”, hellrosa blühend) erhielten. Der Beklagte gab in den Sor-

tenschutzanmeldungen jeweils an, bei den genannten Sorten handele es sich

um Mutanten der nicht geschützten Sorte "Marleen", die er im August 1993 in

seinem Bestand entdeckt habe.

Auf die Anmeldungen "Verena" und "Barbara" erteilte das Bundessorten-

amt am 24. April 1997 Sortenschutz. Die Anmeldungen "Schnee" und "Heidi"

hat der Beklagte im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits zurückgenommen,

nachdem das Bundessortenamt Bedenken gegen die Schutzfähigkeit geäußert

hatte.

Der Kläger hat mit der Klage Übertragung der Anmeldungen und die

Feststellung verlangt, daß der Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist. Er

hat geltend gemacht, die Sorten stünden ihm zu; der Beklagte habe Pflanzen

oder Pflanzenteile dieser Sorten aus seinem Betrieb entwendet. Nach Rück-

nahme der Anmeldungen der Sorten "Schnee" und "Heidi" hat der Kläger inso-

weit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat

sich der Teilerledigung nicht angeschlossen und Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Übertragung des Sortenschutzes

für die Sorte "Barbara" verurteilt sowie festgestellt, daß der Rechtsstreit hin-

sichtlich der Sorten "Schnee" und "Heidi" in der Hauptsache erledigt und daß

der Beklagte hinsichtlich der Sorten "Barbara" und "Schnee" zum Schadenser-

satz verpflichtet ist. Hinsichtlich der Sorte "Verena" hat es die Klage abgewie-

sen.

Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht nach

übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien hinsichtlich der Sorten

"Schnee" und "Heidi" den Beklagten zur Übertragung des Sortenschutzes für

die Sorte "Verena" verurteilt und insoweit die Schadensersatzpflicht des Be-

klagten festgestellt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten

beider Rechtszüge gegeneinander aufgehoben.

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche wegen der An-

meldung "Schnee" (CLL 26) und der inzwischen erteilten Sorte "Barbara"

(CLL 28) weiter. Er beantragt die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die

Klage abgewiesen worden ist, sowie Zurückweisung der Berufung des Beklag-

ten. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils im Kostenpunkt und im Umfang der Anfechtung sowie insoweit zur

Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Übertra-

gung des Sortenschutzrechts "Barbara" und auf Feststellung der Schadenser-

satzpflicht des Beklagten hinsichtlich "Barbara" und "Schnee" verneint, weil der

Kläger die Entnahme der mit diesen beiden Anmeldungen eingereichten Pflan-

zen aus dem Bestand des Klägers nicht nachgewiesen habe. Nach den Unter-

suchungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. G. seien die

mit den Anmeldungen eingereichten Pflanzen des Beklagten zwar mit den

Pflanzen des Klägers verwandt; sie stimmten aber nicht in einem Maße über-

ein, welches die Feststellung zulasse, die Pflanzen des Beklagten stammten

von denen des Klägers ab oder umgekehrt. Zwar stehe fest, daß die Angaben

des Beklagten unrichtig seien, die von ihm eingereichten Pflanzen seien Mutan-

ten der (freien) Sorte "Marleen", die er im August 1993 in seinen Beständen

aufgefunden habe. Dennoch lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit der

Schluß ziehen, diese Pflanzen könnten nur aus den Beständen des Klägers

stammen. Angesichts der Unterschiede zwischen den untersuchten Pflanzen

reiche nicht die bloße Möglichkeit aus, der Beklagte könne Pflanzen im Betrieb

des Klägers entwendet haben. Auch wenn man eine unrechtmäßige Beschaf-

fung der mit den Sortenschutzanmeldungen "Schnee" und "Barbara" einge-

reichten Pflanzen annehme, sei immer die Möglichkeit in Betracht zu ziehen,

daß der Beklagte sich die Pflanzen von einem anderen als dem Kläger be-

schafft habe.

2. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung

nicht stand.

a) Im rechtlichen Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings

angenommen, daß nach § 9 Abs. 1 SortG der Berechtigte von dem nichtbe-

rechtigten Antragsteller Übertragung des Anspruchs auf Erteilung des Sorten-

schutzes verlangen kann, wenn der Nichtberechtigte Sortenschutz beantragt

hat. Ist dem Nichtberechtigten Sortenschutz erteilt worden, so kann nach

Abs. 2 der Vorschrift der Berechtigte Übertragung des Sortenschutzes verlan-

gen. Berechtigter ist nach § 8 Abs. 1 SortG der Ursprungszüchter oder Entdek-

ker der Sorte oder sein Rechtsnachfolger. Ursprungszüchter ist, wer die Sorte

als erster gezüchtet hat, d.h. wer auf Grund züchterischer Maßnahmen die Sor-

te neu geschaffen hat (Keukenschrijver, SortG, § 8 Rdn. 9, 10). Vorstadien im

Verlauf der Züchtung reichen hierzu nicht aus. Die neue Sorte darf nicht nur

gezüchtet werden können, sondern muß bereits gezüchtet worden sein

(Wuesthoff/Leßmann/Würtenberger, Handbuch zum deutschen und europäi-

schen Sortenschutz, Bd. 1, S. 117 Rdn. 52 f.).

Weiter ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts

für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß der Kläger Ursprungszüch-

ter der Sorten "Alicia" (Klon Kn 207) und "Fritz Kircher" (CLL 36) ist und daß

der Kläger bereits 1992 im Besitz von Klonen gewesen ist, die mit den Pflanzen

der von dem Beklagten Ende 1993 angemeldeten Sorten "Schnee" (CLL 26)

und "Barbara" (CLL 28) zwar nicht identisch, wohl aber verwandt sind.

b) Der Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, dieser rechtliche

Ansatz des Berufungsgerichts greife schon deshalb nicht, weil der Kläger ne-

ben den Pflanzen der Sorten "Alicia" und "Fritz Kircher" weitere Klonreihen ge-

züchtet zu haben behaupte, aus denen die Pflanzen der angemeldeten Sorten

"Schnee" und "Barbara" stammten. Hieraus könne der Kläger nur dann Rechte

auf Übertragung herleiten, wenn er auf Grund züchterischer Betätigung eine

neue Pflanzensorte geschaffen hätte, die noch vorhanden sei. Es sei nicht er-

kennbar und vom Kläger auch nicht behauptet, daß die vom Kläger in seinem

Betrieb verworfenen Klone zur Großvermehrung hätten bereitstehen sollen; der

Kläger sei insoweit an einem sortenrechtlichen Schutz nicht interessiert gewe-

sen. Es sei deshalb nicht ersichtlich, in welches rechtlich geschützte Interesse

der Beklagte durch - unterstellte - Aneignungshandlungen eingegriffen habe.

Es steht dem Züchter frei, ob er für seine Züchtung einen Sortenschutz

beantragen oder ob und wie er die Züchtung verwerten will. Es kommt deshalb

entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht darauf an, ob der Züchter

die Pflanzen der neuen Sorte behält oder vernichtet. Entscheidend ist allein,

daß der Züchter die neue Sorte bereits geschaffen hatte.

c) Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Beklagten, die Pflan-

zen der Anmeldungen "Schnee" und "Barbara" seien Mutanten der freien Sorte

"Marleen", die er im August 1993 in seinen Beständen aufgefunden habe, als

unrichtig angesehen. Gleichwohl hat es aber den Nachweis einer widerrechtli-

chen Entnahme verneint, weil angesichts der Unterschiede zwischen den un-

tersuchten Pflanzen die bloße Möglichkeit eines Diebstahls des Beklagten hier-

zu nicht ausreiche; denn es sei immer in Betracht zu ziehen, daß der Beklagte

sich die Pflanzen von einem anderen als dem Kläger beschafft haben könnte.

Dies hält den Verfahrensrügen der Revision nicht stand. Die Revision

rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht die erforderliche Würdigung aller von

dem Kläger vorgetragenen Indiztatsachen verfahrensfehlerhaft unterlassen und

das Beweisergebnis nicht ausgeschöpft hat.

aa) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung die Mög-

lichkeit eines Erwerbs der streitigen Pflanzen von einem Dritten in Betracht ge-

zogen. Die Parteien haben weder behauptet noch Anhaltspunkte dafür vorge-

tragen, daß der Beklagte Pflanzen oder Pflanzenteile der Sorten "Schnee"

(CLL 26) und "Barbara" (CLL 28) von einem Dritten bezogen haben könnte.

Hiervon abgesehen wäre dies auch ohne Belang, wenn sich der Beklagte Ver-

mehrungsgut dieser Sorten anderweitig beschafft, selbst aber keine züchteri-

schen Maßnahmen an den Pflanzen durchgeführt hätte - was zwischen der

behaupteten Entdeckung im August 1993 und der Anmeldung am 4. November

1993 schon aus Zeitgründen kaum möglich gewesen wäre - und wenn keine

Erschöpfung eingetreten wäre. Der Beklagte wäre Nichtberechtigter gegenüber

dem Kläger als Ursprungszüchter und damit zur Übertragung verpflichtet.

bb) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Sorte "Schnee" des

Beklagten mit der Sorte "Alicia" des Klägers und die Sorte "Barbara" des Be-

klagten mit der Sorte "Fritz Kircher" des Klägers verwandt sind und daß bei

"Schnee" eine Übereinstimmung der chromosomalen Erbsubstanz von 93 %

und bei "Barbara" von 80 % bestehe. Daraus hat das Berufungsgericht den

Schluß gezogen, es könne nicht festgestellt werden, daß die Pflanzen des Be-

klagten von denen des Klägers abstammten. Diese Würdigung schöpft die Un-

tersuchungen und Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht vol-

lends aus. Denn der Sachverständige hat weiter dargelegt, daß die streitbefan-

genen Calluna-Pflanzen innerhalb der jeweiligen Zweiergruppe in morphologi-

schen und physiologischen Merkmalen so ähnlich sind, daß sie nur anhand

ihrer chromosomalen Erbsubstanz charakterisiert werden könnten. Ausweislich

ihrer Erbsubstanz stammten die beiden streitigen Sorten "Schnee" und "Barba-

ra" nicht unmittelbar von der freien Sorte "Marleen" ab; vielmehr lägen zwi-

schen "Marleen" und "Barbara" zumindest drei Kreuzungen sowie zwischen

"Marleen" und "Schnee" vier Kreuzungen. Aus dem von dem Sachverständigen

erstellten Dendrogramm ergibt sich weiter, daß die sechs vorgelegten Pflanzen

der Sorte "Schnee" eine enge Verwandtschaft mit der Sorte "Alicia" des Klä-

gers besitzen und die fünf Klone der Sorte "Barbara" des Beklagten gemein-

same Eltern mit den fünf Klonen "Fritz Kircher" des Klägers haben. Nach den

Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen folgt daraus, daß die Pflan-

zen "Schnee" und "Barbara" nicht unmittelbar von "Marleen" abstammen und

miteinander auch nicht unmittelbar verwandt sind, und ferner daß die Pflanzen

der Sorten "Schnee" und "Barbara" des Beklagten gemeinsame Eltern bzw.

Großeltern mit den Pflanzen des Klägers besitzen.

Die chromosomalen Abweichungen zwischen den Pflanzen mögen zwar

als so erheblich gewertet werden können, daß entgegen der Annahme des

Landgerichts letzte Zweifel an einer widerrechtlichen Entnahme des Beklagten

nicht ausgeräumt sind. Jedenfalls besitzt der im Streitfall von dem gerichtlichen

Sachverständigen dargelegte enge Verwandtschaftsgrad der Pflanzen zumin-

dest indizielle Bedeutung. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt

sich nämlich, daß die streitigen Pflanzengruppen im Laufe von mindestens ein

bzw. zwei Vegetationsperioden im Wege generativer Vermehrung aus demsel-

ben Ursprungsmaterial, das unstreitig im Besitz des Klägers ist bzw. war, ent-

standen sein müssen. Daran ändert auch nichts, daß die chromosomalen Ab-

weichungen zwischen den Sorten "Barbara" und "Fritz Kircher" dergestalt sind,

daß das Bundessortenamt beide als eigenständige Sorten beurteilt und für bei-

de Sortenschutz erteilt hat. Denn die Erteilung des Schutzrechts steht der Be-

hauptung des Klägers nicht entgegen, der Beklagte habe Pflanzen und Pflan-

zenteile der angemeldeten Sorten aus seinem Betrieb entwendet. Pflanzen, die

aus derselben generativen Vermehrung stammen, können jeweils selbständige

Sorten bilden und unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 SortG schutzfä-

hig sein.

cc) Im Rahmen der erforderlichen Beweiswürdigung hatte das Beru-

fungsgericht sich mit den von dem Kläger vorgetragenen Umständen ausein-

anderzusetzen und auf Grund einer Gesamtschau zu beurteilen, ob der Beweis

der widerrechtlichen Entnahme durch den Kläger erbracht war. Sind nämlich

- wie im Streitfall - mehrere Tatsachen vorgetragen, die zum Teil feststehen

und denen jeweils indizielle Bedeutung zukommt, so muß das Gericht alle Um-

stände zusätzlich in einer Gesamtschau würdigen, ob sich die beweisbedürftige

Tatsache aus der Gesamtheit und dem Zusammenwirken der einzelnen Um-

stände ergibt (BGH, Urt. v. 15.6.1994 - IV ZR 126/93, VersR 1994, 1054, 1055;

BGH, Urt. v. 24.1.1996 - IV ZR 270/94, NJW-RR 1996, 665, 666). Aus revisi-

onsrechtlicher Sicht steht es dem Tatrichter zwar frei, welchen Beweiswert er

den Indizien einzeln und in der Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung

beimißt und welche Schlüsse er daraus zieht. Das Revisionsgericht kann aber

überprüfen, ob das Berufungsgericht bei der Würdigung alle Einzelumstände

beachtet hat, denen im Zusammenhang mit dem übrigen Sachverhalt indizielle

Bedeutung zukommt (BGH, Urt. v. 15.6.1994, aaO; BGH, Urt. v. 24.1.1996,

aaO), ob die Tatsacheninstanz die Relevanz von Indiztatsachen erkannt hat, ob

die unter Beweis gestellten Indiztatsachen auch aufgeklärt worden sind (BGH,

Urt. v. 29.6.1982 - VI ZR 206/80, NJW 1982, 2747, 2748) und ob das Beru-

fungsgericht überhaupt eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vor-

genommen hat (BGH, Urt. v. 4.7.1989 - VI ZR 309/88, NJW 1989, 2947; BGH,

Urt. v. 24.1.1996, aaO). Dies hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft

nicht hinreichend beachtet, wie die Revision mit Recht rügt.

Der Kläger hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, er habe mehrere

Klone aufgezogen, die demselben Genpool angehörten. Aus diesen habe er

den Klon für den Sortenschutzantrag "Fritz Kircher" (CLL 36) ausgewählt. Die

Zugehörigkeit von "Barbara" und "Fritz Kircher" zu demselben Genpool, sowie

die enge Verwandtschaft der drei Pflanzengruppen "Schnee" untereinander

und mit "Alicia" lasse nur den Schluß zu, daß der Beklagte aus der Reihe der

vorhandenen Pflanzen mit "Fritz Kircher" und "Alicia" verwandte Klone entwen-

det und mit seinen Sortenschutzanmeldungen "Schnee" und "Barbara" einge-

reicht habe. Das Berufungsgericht hat ferner nicht berücksichtigt, daß im Be-

trieb des Klägers spätestens im November 1992 mehrere Pflanzen der Sorten

"Alicia" und "Fritz Kircher" vorhanden waren, wie der Zeuge F. bekundet

hat, und daß nach den Aussagen der Zeugen Fo. und M. im Herbst

1992 anläßlich der Vorführung der Neuzüchtungen im Betrieb des Klägers für

den Beklagten die Möglichkeit bestand, Pflanzenteile zu entwenden, weil der

Standort der neuen Züchtungen für interessierte Besucher nicht besonders ge-

sichert war. Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht den unter Beweis

gestellten Vortrag des Klägers, daß nach dem Besuch des Beklagten im Herbst

1992 eine Pflanze aus dem Beet mit den Neuzüchtungen gefehlt habe und bei

verschiedenen Pflanzen Triebe abgeschnitten worden seien. Nicht berücksich-

tigt hat es auch, daß der Verdacht des Diebstahls möglicherweise - wie der

Kläger meint - auch durch die Motivation und das Verhalten des Beklagten ge-

stützt werde könnte: Nach dem Vortrag des Klägers hat sich der Beklagte im

Herbst 1992 gegen die Lizenzpolitik des Klägers gewandt, vor allem gegen die

Mengenbegrenzung und die Mindestpreise des Klägers, weil er sich hierdurch

in der beabsichtigten Expansion seines Betriebes gehindert gesehen habe.

Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht schließlich den Umstand, daß der

Beklagte - wie festgestellt - tatsächlich Pflanzenteile entwendet hat: Denn die

zur Schutzrechtsanmeldung eingereichten Pflanzen der Sorten "Verena" und

"Heidi" stimmen mit den Klonen Kn 302 und CLL 17 des Klägers identisch

überein.

3. Aus diesen Gründen kann das Urteil im Umfang seiner Anfechtung

keinen Bestand haben. Es ist insoweit aufzuheben. Bei der erneuten Verhand-

lung und Entscheidung wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der

genannten Grundsätze die Beweiswürdigung nachholen müssen.

Melullis

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Scharen

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