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BGH Beschluss vom 30.06.2004 – 2 StR 140/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 140/04

BESCHLUSS

vom

30. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Erfurt vom 6. November 2003 im Ausspruch über die Ge-

samtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie wegen sexuellen Miß-

brauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Ju-

gendlichen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung

zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im

übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen und ihn verurteilt, an die Ne-

benklägerin ein Schmerzensgeld zu zahlen. Mit seiner Revision rügt der Ange-

klagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt

mit der Sachrüge zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Im übrigen ist es

offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die Einzelfreiheitsstrafe

von acht Monaten in die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen. Die

Entscheidung des Amtsgerichts Weimar vom 2. Juli 2001 schließt die Einbe-

ziehung entgegen der Annahme des Landgerichts nicht aus, weil die dort ver-

hängte Geldstrafe ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 34) durch vollständige

Bezahlung der Geldstrafe erledigt ist und somit keine Zäsurwirkung mehr be-

sitzt (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung

2). Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht, weil bei

der Gesamtstrafenbildung lediglich ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Ergänzen-

de, nicht entgegenstehende Feststellungen bleiben möglich.

Eine zulässige Aufklärungsrüge zur Erledigung der vom Amtsgericht

Weimar am 2. Juli 2001 verhängten Geldstrafe hat der Beschwerdeführer nicht

erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), zumal da er Erkenntnisse geltend macht,

die erst nach dem angefochtenen Urteil erstmals zu den Akten gegeben wur-

den.

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