BGH Urteil vom 30.06.2004 – VIII ZR 349/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 30. Juni 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GmbHG § 29 Abs. 2
a) Haben die Parteien in einem Kaufvertrag über GmbH-Geschäftsanteile vereinbart, daß der für einen bestimmten Stichtag festzustellende Gewinn der Gesellschaft dem Verkäufer zustehen soll, so ist es den Gesellschaftern im Regelfall verwehrt, gemäß § 29 Abs. 2 GmbHG eine anderweitige Gewinnverwendung zu beschlie- ßen.
b) Vereiteln die Gesellschafter durch einen Beschluß über eine anderweitige Ge- winnverwendung den Gewinnauszahlungsanspruch des Anteilsverkäufers, so sind sie diesem gegenüber unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet.
BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 349/03 - OLG Rostock
LG Stralsund
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 10. November 2003 wird zu-
rückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Gewinnauszahlungsanspruch aus einem
Vertrag über den Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen.
Die Klägerinnen waren Gesellschafterinnen der im Jahre 1993 gegründe-
ten G. GmbH (künftig: GmbH). Mit notarieller Urkunde
vom 27. Dezember 1996 boten sie den Beklagten den Abschluß eines Ge-
schäftsanteilkaufvertrages über die von ihnen gehaltenen Anteile an der GmbH
an; an dieses Angebot hielten sie sich bis zum 31. Dezember 1996 gebunden.
In den §§ 3 und 4 des vorgesehenen Kaufvertrages waren die Übertragung der
einzelnen Geschäftsanteile sowie die Höhe und Fälligkeit des Kaufpreises ge-
regelt. § 5 enthielt neben weiteren Bestimmungen für die Durchführung des
Vertrages folgende Klausel:
"2. Jeder Erwerber ist ab 1. Januar 1997 mit dem erworbenen Ge- schäftsanteil am Gewinn und Verlust beteiligt."
Mit notarieller Erklärung vom 30. Dezember 1996 nahmen die Beklagten
das Angebot der Klägerinnen ohne Änderungen oder Einschränkungen an.
Nach dem Jahresabschluß 1996 betrug der Gewinn der GmbH in diesem
Jahr 129.892,21 DM. In der Gesellschafterversammlung vom 14. November
1997 stellten die Beklagten den Gewinn in dieser Höhe fest und beschlossen
zugleich, ihn zur Bildung einer Rücklage in Höhe von 136.000 DM zu verwen-
den.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, nach der Bestimmung des § 5
Nr. 2 des Kaufvertrages stehe der Gewinn des Jahres 1996 ihnen und der wei-
teren, am Rechtsstreit nicht beteiligten Anteilsveräußerin H. zu gleichen
Teilen zu. Diesen Anspruch hätten die Beklagten schuldhaft vereitelt, indem sie
den Gewinn nicht ausgeschüttet, sondern für eine Rücklage verwendet hätten;
sie seien daher ihnen - den Klägerinnen - zum Schadensersatz wegen positiver
Vertragsverletzung verpflichtet. Dem halten die Beklagten entgegen, § 5 Nr. 2
des Kaufvertrages erlaube nicht den vom gesetzlichen Leitbild der Neufassung
des § 29 GmbHG abweichenden Umkehrschluß, daß den Klägerinnen ein An-
spruch auf Vollausschüttung des vor dem 1. Januar 1997 erzielten Gewinns
zustehe. Die Bildung einer Rücklage sei betriebswirtschaftlich und kaufmän-
nisch zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft notwendig ge-
wesen.
Das Landgericht hat den Gewinnauszahlungsanspruch der Klägerinnen
dem Grunde nach als gerechtfertigt angesehen, den festgestellten Gewinn je-
doch um eine Körperschaftssteuer von 30 % sowie die Geschäftsführertantieme
von 10 % gekürzt und von den verbleibenden 81.832,08 DM jeweils ein Viertel,
mithin 20.458,02 DM (10.460,02 €) den Klägerinnen a ls Schadensersatz zuge-
sprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlan-
desgericht zurückgewiesen und zugleich die Revision zur grundsätzlichen Klä-
rung der Frage zugelassen, ob die Beklagten mit ihrer Zustimmung zu der nach
§ 29 GmbHG zulässigen Gewinnthesaurierung gegen ihre Pflichten aus dem
Geschäftsanteilskaufvertrag verstoßen haben.
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung
der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält - ebenso wie bereits das Landgericht - einen
Schadensersatzanspruch der Klägerinnen wegen positiver Verletzung des Ge-
schäftsanteilskaufvertrages vom 27./30. Dezember 1996 für gegeben. Zur Be-
gründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Regelung in § 5 Nr. 2 des Kaufvertrages sei im Umkehrschluß dahin
auszulegen, daß der Gewinn aus dem Geschäftsjahr 1996 noch den Altgesell-
schaftern zustehen solle. Eine solche Vereinbarung sei rechtlich möglich und
zulässig. Zwar sei das Gewinnbezugsrecht an den Geschäftsanteil gebunden,
der hiervon zu trennende Anspruch der Gesellschafter auf Ausschüttung ihres
jährlichen Gewinnanteils könne jedoch auch schon vor seiner Entstehung
- durch die Feststellung des Jahresabschlusses und Fassung des Gewinnver-
wendungsbeschlusses - abgetreten werden. Behalte sich der Veräußerer eines
Geschäftsanteils das Gewinnbezugsrecht vor, so liege in der entsprechenden
vertraglichen Vereinbarung die Rückabtretung des Gewinnanspruchs durch den
Anteilserwerber. Dem stehe auch nicht die gesetzliche Abkehr von dem frühe-
ren Prinzip der Vollausschüttung durch die hier anwendbare Neufassung des
§ 29 GmbHG entgegen. Allerdings weise die Klausel in § 5 Nr. 2 des Kaufver-
trages insofern eine Lücke auf, als sie eine ausdrückliche Regelung nur für die
Zeit ab dem 1. Januar 1997, nicht jedoch für den Zeitraum davor enthalte. Die-
se Lücke sei aber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung im Sinne eines
Umkehrschlusses zu schließen. Entgegen der Auffassung der Beklagten lasse
sich auch nicht feststellen, daß der Gewinn aus 1996 bereits bei der Bemes-
sung des Kaufpreises für die Geschäftsanteile berücksichtigt worden sei. Die
vertragliche Verpflichtung der Beklagten, für die Auskehrung des Gewinns an
die Klägerinnen Sorge zu tragen, entfalle schließlich auch nicht deshalb, weil
die beschlossene Rücklage nach § 29 Abs. 2 GmbHG zulässig sei, zumal der
jetzt geltend gemachte Investitionsbedarf der Gesellschaft den Beklagten be-
reits bei Abschluß des Anteilskaufvertrages bekannt gewesen sei oder jeden-
falls hätte bekannt sein müssen. Da die Beklagten schuldhaft gegen ihre Ver-
pflichtung zur Auszahlung des Gewinns 1996 verstoßen hätten, seien sie den
Klägerinnen unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum
Ersatz des Schadens verpflichtet, der sich - wie bereits vom Landgericht be-
rechnet - auf jeweils 20.458,02 DM (10.460,02 €) bel aufe.
II.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen,
daß der Anspruch eines Gesellschafters auf Auszahlung des Gewinns (§ 29
Abs. 1 GmbHG) erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Ge-
sellschafterversammlung und mit der Beschlußfassung über die Verwendung
des ausgewiesenen Gewinns entsteht (BGHZ 139, 299, 302). Als künftiger An-
spruch kann er jedoch im Voraus abgetreten werden (RGZ 98, 318, 320). Be-
hält sich der Veräußerer eines Geschäftsanteils in dem Anteilskaufvertrag die
Auszahlung des für ein bestimmtes Geschäftsjahr zu erwartenden Gewinns an
ihn selbst vor, so liegt in der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung die
rechtlich mögliche Rückabtretung des - von dem an den Geschäftsanteil ge-
bundenen Gewinnstammrecht zu unterscheidenden - Anspruchs auf Auszah-
lung des Gewinns (Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 29 Rdnr.
48, 49).
2. Die vom Landgericht vorgenommene und vom Oberlandesgericht
ausdrücklich gebilligte Auslegung der Klausel in § 5 Nr. 2 des Kaufvertrages,
wonach sie nicht nur die Gewinn- und Verlustbeteiligung der Beklagten ab
1. Januar 1997, sondern im Umkehrschluß zugleich auch die Beteiligung der
Klägerinnen für den Zeitraum vor diesem Stichtag regelt, ist aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob es sich insoweit, wie die
Klägerinnen meinen, um die allgemeinen Grundsätzen folgende Auslegung ei-
ner konkludenten Regelung oder aber - nach Auffassung des Oberlandesge-
richts - um die Schließung einer Regelungslücke im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung handelt. Auch wenn man letzteres annimmt, ist das vom
Tatrichter für richtig gehaltene Verständnis dieser Bestimmung mindestens na-
he liegend. Denn es ist nicht von der Hand zu weisen, daß die Parteien, wenn
sie insoweit eine ausdrückliche Regelung getroffen hätten, diese nach Treu und
Glauben in dem vom Berufungsgericht dargelegten Sinne formuliert hätten.
Nach dem erkennbaren Zweck des Vertragsangebotes und des Vertrages
selbst kam es den Parteien darauf an, - dem gesetzlichen Leitbild der §§ 101
Nr. 2 2. HS, 99 Abs. 2 BGB entsprechend - den Übergang der Geschäftsanteile
einschließlich der Nutzen und Lasten zum 1. Januar 1997 als maßgebenden
Stichtag herbeizuführen. Dementsprechend hatten sich die Klägerinnen bis zum
31. Dezember 1996 an ihr Vertragsangebot gebunden, und die erste Hälfte des
Kaufpreises sollte spätestens am 31. Dezember 1996 bezahlt werden. Im übri-
gen ist es weithin üblich, zur Schaffung möglichst klarer und einfacher Abgren-
zungen die Wirkungen eines Anteilskaufvertrages an den Beginn eines neuen
Geschäftsjahres zu knüpfen, das in der Regel - so auch hier (§ 3 Satz 2 des
Gesellschaftsvertrages) - mit dem Kalenderjahr identisch ist. Die Ansicht der
Beklagten, mit der Bestimmung des § 5 Nr. 2 des Kaufvertrages hätten die
Beteiligten lediglich den Tag des Anteilsübergangs unabhängig vom Datum des
Vertragsabschlusses festlegen wollen, erscheint vor diesem Hintergrund kon-
struiert und ist überdies auch mit dem Wortlaut der Klausel nicht zu vereinba-
ren.
Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe
mit rechtsfehlerhafter Begründung eine relevante Bedeutung der Gewinnerwar-
tung für 1996 bei der Kaufpreisbemessung verneint. Die Revision meint, der
Umstand, daß die Klägerinnen ihren Gewinnauszahlungsanspruch erst im Fe-
bruar 1999 geltend gemacht haben, deute darauf hin, daß sie zunächst selbst
davon ausgegangen seien, der zu erwartende Gewinn sei bereits bei der Fest-
setzung des Kaufpreises erhöhend berücksichtigt worden und stehe ihnen des-
halb nicht mehr zu. Die Ursache für diese Verzögerung hat das Berufungsge-
richt nicht geklärt und brauchte es mangels entsprechenden Tatsachenvortrags
der Beklagten auch nicht zu klären. Hierbei können vielfältige Gründe eine Rolle
gespielt haben. Es stellt daher keinen Rechtsfehler dar, wenn das Berufungsge-
richt im Zusammenhang mit seiner (ergänzenden) Auslegung der Bestimmung
in § 5 Nr. 2 des Kaufvertrages nicht eigens die von der Revision erwähnte mög-
liche Indizwirkung der späten Geltendmachung des Gewinnanspruchs gewür-
digt hat.
3. An die in § 5 Nr. 2 des Kaufvertrages getroffene Ergebnisabgren-
zungsvereinbarung waren die Beklagten gebunden. Zwar trifft es zu, daß § 29
GmbHG in der hier maßgebenden Fassung des Bilanzrichtliniengesetzes vom
19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355) mit der Abkehr von dem früheren Vollaus-
schüttungsprinzip den Anspruch der Gesellschafter auf Auszahlung des Bilanz-
gewinns eingeschränkt und die Bildung von Reserven erleichtert hat (vgl. dazu
insgesamt Baumbach/Hueck/Fastrich aaO, § 29 Rdnrn. 1 ff.). Diesem Ziel dient
insbesondere die Vorschrift des § 29 Abs. 2 GmbHG, die es den Gesellschaf-
tern erlaubt, den Gewinn ganz oder teilweise in Gewinnrücklagen einzustellen
oder als Gewinn vorzutragen. Das bedeutet jedoch entgegen den Ausführungen
der Revision keineswegs, daß die neuen Gesellschafter sich auf Grund dieses
ihnen nunmehr vom Gesetz eingeräumten Spielraums hinsichtlich der Gewinn-
verwendung nach Belieben über eine vertragliche Gewinnverteilungsabrede
hinwegsetzen können. Kollidieren wie hier eine derartige Vereinbarung und das
in § 29 Abs. 2 GmbHG den Gesellschaftern zugebilligte Ermessen, so hat
grundsätzlich die vertragliche Regelung Vorrang gegenüber der Kann-
Bestimmung des Gesetzes und beschränkt mithin jedenfalls im Verhältnis zum
Altgesellschafter den Entscheidungsspielraum des Anteilserwerbers.
Ob unter besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes zu gel-
ten hat und deshalb der Gewinnauszahlungsanspruch des früheren Gesell-
schafters hinter die wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft zurücktreten
muß, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Beklagten solche Umstände
nicht dargetan haben. Zu Recht hat das Berufungsgericht insbesondere darauf
hingewiesen, daß der von den Beklagten geltend gemachte Investitionsbedarf
der Gesellschaft keinen derartigen Grund darstellt. Immerhin war der Beklagte
zu 1) seit der Errichtung der GmbH deren Geschäftsführer. Zumindest er war
daher über den Zustand des Anlagevermögens der Gesellschaft, bei dem es
sich nach dem Vorbringen der Beklagten um weitgehend verbrauchte Wirt-
schaftsgüter gehandelt hat, genau informiert; daß er die beiden Miterwerber, die
Beklagten zu 2) und 3), hierüber im Unklaren gelassen hat, ist kaum vorstellbar.
Was den Ausfall einer Forderung der GmbH gegen ihre Schwestergesellschaft
- die B. GmbH, deren Gesellschafter die Ehemänner der
Klägerinnen waren - in Höhe von rund 55.000 DM betrifft, würde dieser Um-
stand ohnehin nur zum Teil die vertragswidrige Gewinnverwendung erklären; im
übrigen hatte sich hierdurch lediglich das unternehmerische Risiko verwirklicht,
das die Beklagten den Klägerinnen allenfalls dann entgegenhalten könnten,
wenn diese bei Abschluß des Anteilskaufvertrages Zweifel an der Werthaltigkeit
der betreffenden Forderung gehabt und ihre Bedenken den Beklagten als An-
teilskäufern pflichtwidrig verschwiegen hätten. Dafür ist indessen nichts festge-
stellt.
Da das Berufungsgericht auch im übrigen die Voraussetzungen eines
Schadensersatzanspruches wegen positiver Vertragsverletzung rechtsfehlerfrei
bejaht hat, erweist sich die Revision als unbegründet; sie ist daher zurückzu-
weisen.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns