BGH Beschluss vom 30.06.2004 – XII ZB 21/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2004 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr.
Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Heilbronn vom 7. Januar 2003 wird auf Kosten
der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtbeschwerdeverfahren beträgt
578,24 €.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat der Klage, soweit sie auf Zahlung restlicher Miete
gerichtet war, in Höhe von 578,24 € stattgegeben und sie im übrigen als unbe-
gründet abgewiesen. Die von der Beklagten gegen die unstreitige Mietforderung
zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen hat es für unbegründet gehalten.
Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen
(§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), da die Beschwer lediglich 578,24 € betrage. Bei der
hier allein gegebenen Primäraufrechnung sei die Beklagte durch das der Klage
stattgebende Urteil nur in Höhe des Betrages beschwert, zu dessen Zahlung sie
verurteilt worden sei. Gegen diesen Beschluß des Landgerichts richtet sich die
Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1
Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen
des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1
ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde allein aufgeworfene Frage, in welchem
Umfang ein Beklagter beschwert ist, wenn er gegen die unstreitige Klageforde-
rung primär aufgerechnet hat und der Klage stattgegeben wurde, ist in ständi-
ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Danach ist der Beklagte
in den Fällen, in denen er gegen eine unbestrittene Gegenforderung aufrechnet,
nur in Höhe des Betrages beschwert, zu dessen Zahlung er verurteilt worden ist
(BGHZ 57, 301; Senatsbeschluß vom 1. Februar 1995 - XII ZR 218/94 -
NJW-RR 1995, 508, BGH Beschlüsse vom 17. Mai 1990 - IX ZR 276/89 -
BGHR ZPO § 4 Abs. 1 - Rechtsmittelinteresse 1 -; vom 24. Oktober 1991
- VIII ZR 95/91 - NJW-RR 1992, 314; vom 14. Juli 1999 - VII ZR 70/99 -
NJW-RR 1999, 1736; zustimmend: MünchKomm/Rimmelspacher ZPO 2. Aufl.
§ 511 a Rdn. 28, Stein/Jonas/Grunsky ZPO § 511 a Rdn. 17, Zöller ZPO
24. Aufl. vor § 511 Rdn. 26; zur unterschiedlichen Rechtslage bei der Hilfsauf-
rechnung: BGH Beschlüsse vom 6. November 1991 - VIII ZR 294/90 - NJW
1992, 912; vom 12. Juli 2000 - VIII ZR 2/99 - EWiR 2000, 1043). Die Rechtsbe-
schwerde verkennt dies nicht, ist jedoch der Ansicht, die Frage sei deshalb klä-
rungsbedürftig, weil sich der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen nicht
mit den Argumenten der in der Literatur vertretenen Gegenmeinung auseinan-
dergesetzt habe.
Allein dadurch, daß im Schrifttum Gegenmeinungen zu einer ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen, wird eine Frage nicht zu
einer klärungsbedürftigen im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Bundesge-
richtshof hat sich im übrigen schon in seiner Entscheidung vom 24. November
1971 (BGHZ 57 aaO, 302) mit dem von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen
Gegenargument, das Urteil entscheide sowohl über die Klage als auch über die
zur Aufrechnung gestellte Forderung mit Rechtskraftwirkung (Musielak/Ball
ZPO 3. Aufl. § 511 Rdn. 35), auseinandergesetzt. Er ist jedoch zu dem Ergeb-
nis gelangt, daß die Beschwer des Rechtsmittelklägers nicht formal, sondern
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten sei. An dieser Rechtsauf-
fassung hat der Bundesgerichtshof in der Folgezeit festgehalten.
Hahne Fuchs Ahlt
Vézina Dose