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BGH Urteil vom 01.07.2004 – 3 StR 107/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

1. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

3 StR 107/04

alias:

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 2004,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

Becker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Aurich vom 11. Dezember 2003 im Strafausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Heimtückemordes unter

Anwendung der in der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen

(BGHSt 30, 105) entwickelten Grundsätze zur außergewöhnlichen Strafmilde-

rung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Mit ihrer auf den Straf-

ausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung

materiellen Rechts und beanstandet, daß das Landgericht keine lebenslange

Freiheitsstrafe verhängt hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bewohnte der Angeklagte

mit vier anderen Chinesen ein Zimmer in einem Asylbewerberheim. Am Morgen

des 27. Mai 2003 tötete er den dort in seinem Bett schlafenden

W. ohne Vorwarnung durch mindestens 14 Stiche mit einem Küchenmesser

in Hals und Brust. Der Tat war folgendes Geschehen vorausgegangen: In der

Nacht zum 26. Mai 2003 hatte W. dem Angeklagten in erheblich

alkoholisiertem Zustand eine teilweise gefüllte Bierflasche an den Kopf gewor-

fen und ihm dadurch eine Platzwunde zugefügt, die im Krankenhaus versorgt

werden mußte. Er hatte zudem gesagt, er schlage den Angeklagten tot. Obwohl

er sich Stunden später beim Angeklagten für sein Verhalten in der Nacht ent-

schuldigt hatte, entwickelte dieser eine zunehmende Furcht vor weiteren kör-

perlichen Angriffen. Im Verlauf des Tages entwarf der der deutschen Sprache

nicht mächtige Angeklagte unter Zuhilfenahme eines Wörterbuches einen An-

trag, mit dem er erreichen wollte, von W. getrennt zu werden. Als

er den Leiter des Asylbewerberheims am Abend nicht mehr antraf, entschied er

sich, den Antrag am nächsten Tag abzugeben. An diesem Morgen blieb er im

Bett liegen, bis die drei anderen Chinesen das Zimmer verlassen hatten. Nach-

dem er ungefähr eineinhalb Stunden darüber nachgedacht hatte, tötete er den

W. aus der - unbegründeten - Furcht, dieser werde sonst ihn

töten, sowie aus Wut über die in der vorvergangenen Nacht erlittene Verlet-

zung. Dabei war ihm bewußt, eine Trennung von seinem Opfer auch durch den

von ihm vorbereiteten Antrag an den Leiter des Wohnheims erreichen zu kön-

nen; er sah dies aber nicht mehr als hinreichend sicher an.

2. Die vom Landgericht unter Anwendung der sog. Rechtsfolgenlösung

(BGHSt 30, 105) vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1

StGB hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, daß das Mord-

merkmal der Heimtücke auch in Fällen erfüllt sein kann, bei denen die Verhän-

gung der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen des sonstigen Gepräges der Tat

das aus dem Grundgesetz abzuleitende Verbot unverhältnismäßigen staatli-

chen Strafens verletzen würde. Eine abschließende Definition oder eine Auf-

zählung der außergewöhnlichen Umstände, die in Fällen heimtückischer Tö-

tung zur Verdrängung der lebenslangen Freiheitsstrafe führen können, hat der

Große Senat für Strafsachen für unmöglich gehalten, jedoch auf beispielhaft in

Betracht kommende Fallkonstellationen hingewiesen, u. a. auf in großer Ver-

zweiflung begangene oder aus gerechtem Zorn auf Grund einer schweren Pro-

vokation verübte Taten, ebenso auf Taten, die in einem vom Opfer verursach-

ten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren

Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig

bewegen, ihren Grund haben. Allerdings reicht nicht jeder Entlastungsfaktor,

der nach § 213 StGB Berücksichtigung finden würde, zur Annahme der Unver-

hältnismäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe aus. Vielmehr kann das Ge-

wicht des Mordmerkmals der Heimtücke nur durch Entlastungsfaktoren, die den

Charakter außergewöhnlicher Umstände haben, so verringert werden, daß je-

ner Grenzfall eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe

trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich gemil-

derter Schuld unverhältnismäßig wäre (vgl. Senat NStZ 1982, 69). Ob diese

Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden

Würdigung der Tat sowie der zu ihr hinführenden Umstände zu prüfen (Senat

NStZ 1982, 69; BGH NStZ 1984, 20; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung

2 und 3).

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, wird das ange-

fochtene Urteil dieser Anforderung nicht gerecht. Das Landgericht hat zu Gun-

sten des Angeklagten gewertet, daß sich dieser, nachdem er kurz zuvor Opfer

einer grundlosen gefährlichen Körperverletzung des Getöteten geworden war,

zum Zeitpunkt der Tat in einem Zustand tatsächlicher Todesangst befand. Ob

sich die Tat deshalb - wie das Landgericht meint - im Grenzbereich des § 35

Abs. 2 StGB bewegte (freilich ohne die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu

erfüllen), kann dahinstehen; denn jedenfalls hat die Strafkammer nicht berück-

sichtigt, daß sich bis zu jener Körperverletzung das Verhältnis zwischen dem

Angeklagten und dem Opfer als gut und problemlos dargestellt hatte, der

Übergriff des Opfers auf den Angeklagten in erkennbar erheblich alkoholisier-

tem Zustand geschehen war, sich das Opfer alsbald danach dafür entschuldigt

hatte und seither nur eine kurze Zeit vergangen war, weshalb das Bestehen

einer für den Angeklagten zermürbenden, nahezu ausweglosen, notstandsna-

hen Situation schwerster seelischer Bedrängnis oder Erregung, die der Tat den

Stempel des Außergewöhnlichen aufgedrückt hätte (vgl. BGH NJW 1983, 54,

55; NStZ 1983, 553, 554; 1984, 20; 1990, 490; 1995, 231; 2003, 146), eher

ferngelegen hatte. Zudem läßt das Urteil unerörtert, daß der Angeklagte zu der

Tat auch durch die Wut über den in seinen Augen grundlosen Wurf mit der

Bierflasche und die damit einhergehende Ehrkränkung und Verletzung moti-

viert worden war.

Tolksdorf Miebach Wink-

ler

Pfister Becker