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BGH Urteil vom 01.07.2004 – 3 StR 107/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
1. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 2004,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Pfister,
Becker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Aurich vom 11. Dezember 2003 im Strafausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Heimtückemordes unter
Anwendung der in der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen
(BGHSt 30, 105) entwickelten Grundsätze zur außergewöhnlichen Strafmilde-
rung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Mit ihrer auf den Straf-
ausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung
materiellen Rechts und beanstandet, daß das Landgericht keine lebenslange
Freiheitsstrafe verhängt hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bewohnte der Angeklagte
mit vier anderen Chinesen ein Zimmer in einem Asylbewerberheim. Am Morgen
des 27. Mai 2003 tötete er den dort in seinem Bett schlafenden
W. ohne Vorwarnung durch mindestens 14 Stiche mit einem Küchenmesser
in Hals und Brust. Der Tat war folgendes Geschehen vorausgegangen: In der
Nacht zum 26. Mai 2003 hatte W. dem Angeklagten in erheblich
alkoholisiertem Zustand eine teilweise gefüllte Bierflasche an den Kopf gewor-
fen und ihm dadurch eine Platzwunde zugefügt, die im Krankenhaus versorgt
werden mußte. Er hatte zudem gesagt, er schlage den Angeklagten tot. Obwohl
er sich Stunden später beim Angeklagten für sein Verhalten in der Nacht ent-
schuldigt hatte, entwickelte dieser eine zunehmende Furcht vor weiteren kör-
perlichen Angriffen. Im Verlauf des Tages entwarf der der deutschen Sprache
nicht mächtige Angeklagte unter Zuhilfenahme eines Wörterbuches einen An-
trag, mit dem er erreichen wollte, von W. getrennt zu werden. Als
er den Leiter des Asylbewerberheims am Abend nicht mehr antraf, entschied er
sich, den Antrag am nächsten Tag abzugeben. An diesem Morgen blieb er im
Bett liegen, bis die drei anderen Chinesen das Zimmer verlassen hatten. Nach-
dem er ungefähr eineinhalb Stunden darüber nachgedacht hatte, tötete er den
W. aus der - unbegründeten - Furcht, dieser werde sonst ihn
töten, sowie aus Wut über die in der vorvergangenen Nacht erlittene Verlet-
zung. Dabei war ihm bewußt, eine Trennung von seinem Opfer auch durch den
von ihm vorbereiteten Antrag an den Leiter des Wohnheims erreichen zu kön-
nen; er sah dies aber nicht mehr als hinreichend sicher an.
2. Die vom Landgericht unter Anwendung der sog. Rechtsfolgenlösung
(BGHSt 30, 105) vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1
StGB hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, daß das Mord-
merkmal der Heimtücke auch in Fällen erfüllt sein kann, bei denen die Verhän-
gung der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen des sonstigen Gepräges der Tat
das aus dem Grundgesetz abzuleitende Verbot unverhältnismäßigen staatli-
chen Strafens verletzen würde. Eine abschließende Definition oder eine Auf-
zählung der außergewöhnlichen Umstände, die in Fällen heimtückischer Tö-
tung zur Verdrängung der lebenslangen Freiheitsstrafe führen können, hat der
Große Senat für Strafsachen für unmöglich gehalten, jedoch auf beispielhaft in
Betracht kommende Fallkonstellationen hingewiesen, u. a. auf in großer Ver-
zweiflung begangene oder aus gerechtem Zorn auf Grund einer schweren Pro-
vokation verübte Taten, ebenso auf Taten, die in einem vom Opfer verursach-
ten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren
Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig
bewegen, ihren Grund haben. Allerdings reicht nicht jeder Entlastungsfaktor,
der nach § 213 StGB Berücksichtigung finden würde, zur Annahme der Unver-
hältnismäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe aus. Vielmehr kann das Ge-
wicht des Mordmerkmals der Heimtücke nur durch Entlastungsfaktoren, die den
Charakter außergewöhnlicher Umstände haben, so verringert werden, daß je-
ner Grenzfall eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe
trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich gemil-
derter Schuld unverhältnismäßig wäre (vgl. Senat NStZ 1982, 69). Ob diese
Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden
Würdigung der Tat sowie der zu ihr hinführenden Umstände zu prüfen (Senat
NStZ 1982, 69; BGH NStZ 1984, 20; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung
2 und 3).
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, wird das ange-
fochtene Urteil dieser Anforderung nicht gerecht. Das Landgericht hat zu Gun-
sten des Angeklagten gewertet, daß sich dieser, nachdem er kurz zuvor Opfer
einer grundlosen gefährlichen Körperverletzung des Getöteten geworden war,
zum Zeitpunkt der Tat in einem Zustand tatsächlicher Todesangst befand. Ob
sich die Tat deshalb - wie das Landgericht meint - im Grenzbereich des § 35
Abs. 2 StGB bewegte (freilich ohne die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu
erfüllen), kann dahinstehen; denn jedenfalls hat die Strafkammer nicht berück-
sichtigt, daß sich bis zu jener Körperverletzung das Verhältnis zwischen dem
Angeklagten und dem Opfer als gut und problemlos dargestellt hatte, der
Übergriff des Opfers auf den Angeklagten in erkennbar erheblich alkoholisier-
tem Zustand geschehen war, sich das Opfer alsbald danach dafür entschuldigt
hatte und seither nur eine kurze Zeit vergangen war, weshalb das Bestehen
einer für den Angeklagten zermürbenden, nahezu ausweglosen, notstandsna-
hen Situation schwerster seelischer Bedrängnis oder Erregung, die der Tat den
Stempel des Außergewöhnlichen aufgedrückt hätte (vgl. BGH NJW 1983, 54,
55; NStZ 1983, 553, 554; 1984, 20; 1990, 490; 1995, 231; 2003, 146), eher
ferngelegen hatte. Zudem läßt das Urteil unerörtert, daß der Angeklagte zu der
Tat auch durch die Wut über den in seinen Augen grundlosen Wurf mit der
Bierflasche und die damit einhergehende Ehrkränkung und Verletzung moti-
viert worden war.
Tolksdorf Miebach Wink-
ler
Pfister Becker