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BGH Beschluss vom 01.07.2004 – 3 StR 179/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 179/04

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Nötigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 4. Dezember 2003 im Strafausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Nötigung in Tateinheit mit

Verstoß gegen § 18 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz" zu einer

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Mit seiner Revision

beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das

Rechtsmittel bleibt im Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des

Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch

kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich zum Nachteil

des Angeklagten erwogen, dass er bereits strafrechtlich vorbelastet ist (UA

S. 17). Der Angeklagte ist am 1. Juni 2003, und damit vor der Hauptverhand-

lung, 24 Jahre alt geworden. Die im Erziehungsregister eingetragenen Bela-

stungen (UA S. 5/6) durften deshalb nur dann gegen ihn verwertet werden,

wenn daneben auch Eintragungen im Zentralregister vorhanden sind (§ 63

Abs. 2 BZRG). Das ist nicht der Fall. Die auf Jugendarrest wegen Zuwider-

handlung gegen Auflagen aus der Verurteilung vom 20.12.1999 lautende Ent-

scheidung (UA S. 5) ist nach § 4 Nr. 1 BZRG nicht in das Zentralregister einzu-

tragen. Jugendarrest ist auch kein Strafarrest i.S.d. § 63 Abs. 2 BZRG (vgl. § 9

WStG). Die in dem früheren Auszug aus dem Erziehungsregister enthaltenen

Eintragungen durften deshalb nach der Vollendung des 24. Lebensjahres nicht

mehr zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGH Beschluss

vom 06.07.1995 - 1 StR 312/95; Brunner/Dölling JGG 10. Auflage vor § 97

Rdnr. 6, 10).

Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer ohne Berücksichti-

gung der Vorbelastungen auf eine niedrigere Geldstrafe erkannt hätte."

Dem schließt sich der Senat an.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert