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BGH Beschluss vom 01.07.2004 – 3 StR 206/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen fahrlässiger Tötung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. Juli 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 1. Dezember 2003 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist die Berück-
sichtigung der Verfahrensverzögerungen durch das Landgericht frei von
Rechtsfehlern zum Nachteil der Angeklagten. Ergänzend bemerkt der Senat:
a) Soweit die Revisionsführer bei ihren Ausführungen zur Strafhöhe von
dem Strafmaß des
früheren Urteils des Landgerichts Osnabrück vom
30. Januar 2001 ausgehen und entsprechende Herabsetzungen im Hinblick auf
die Gesichtspunkte des Unterlassens, der Verminderung des Schuldumfangs
und der Verfahrensverzögerung begehren, ist ihr Ansatz rechtlich verfehlt.
Denn dieser Strafausspruch wurde durch das Senatsurteil vom 21. März 2002
aufgehoben und ist damit nicht mehr existent. Er konnte somit auch für den neu
entscheidenden Tatrichter keine Wirkungen entfalten. Dieser hat vielmehr
grundsätzlich über Art und Höhe der Strafe so zu entscheiden, als ob das (auf-
gehobene) frühere tatrichterliche Urteil nicht in der Welt wäre (BGHSt 7, 86,
88; 45, 308, 310 f.). Das frühere Strafmaß konnte zudem keine Obergrenze auf
Grund des Verschlechterungsverbotes nach § 358 Abs. 2 StPO bilden, da der
Senat den Strafausspruch auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu
Ungunsten der Angeklagten aufgehoben hatte. Im übrigen spricht die im frühe-
ren Urteil verhängte relativ milde Strafe dafür, daß das Tatgericht die lange
Verfahrensdauer bereits berücksichtigt hatte, ohne dies allerdings ausdrücklich
zu erörtern, und bei tatzeitnaher Aburteilung ebenfalls zu einer höheren Strafe
gelangt wäre. Die Bestimmung der an sich verwirkten - also bei angemessener
Verfahrensdauer zu verhängenden - Strafe durch den neuen Tatrichter ist da-
her aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Das Landgericht hat ferner zu Recht den für das erste Revisionsver-
fahren benötigten Zeitraum vom ersten tatrichterlichen Urteil am 30. Januar
2001 bis zur Rückleitung der Akten zur neuerlichen Verhandlung am 30. April
2002 nicht als Verfahrensverzögerung bewertet. Denn die Verfahrensverlänge-
rung, die dadurch entsteht, daß auf die Revision eines Verfahrensbeteiligten
ein Urteil teilweise aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und
Entscheidung zurückverwiesen wird, begründet regelmäßig keine rechts-
staatswidrige Verfahrensverzögerung (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfah-
rensverzögerung 15; BVerfG NJW 2003, 2228). Etwas anderes mag gelten,
wenn die Zurückverweisung Folge erheblicher, kaum verständlicher Rechtsfeh-
ler ist (vgl. etwa BGH, Beschl. vom 4. Juli 1997 - 2 StR 311/97). Eine solche
Konstellation liegt hier jedoch nicht vor.
Dementsprechend hätte das Landgericht bei der Ermittlung des zweiten
Verzögerungszeitraums (von "1 ½ Jahren") die auch bei angemessener Verfah-
rensförderung für die Vorbereitung, Terminierung und Durchführung der neuer-
lichen Hauptverhandlung benötigte Zeit nicht einrechnen dürfen. Da es aber
die gesamte Zeitspanne zwischen Eingang der Akten beim Landgericht am
30. April 2002 und Abschluß des zweiten Durchgangs mit Urteil vom 1. De-
zember 2003 als Verzögerung gewertet hat, ist dieser Zeitraum zu lang bemes-
sen. Hierdurch sind die Angeklagten jedoch nicht beschwert.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker