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BGH Beschluss vom 01.07.2004 – 3 StR 206/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 206/04

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen fahrlässiger Tötung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. Juli 2004 einstimmig

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 1. Dezember 2003 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist die Berück-

sichtigung der Verfahrensverzögerungen durch das Landgericht frei von

Rechtsfehlern zum Nachteil der Angeklagten. Ergänzend bemerkt der Senat:

a) Soweit die Revisionsführer bei ihren Ausführungen zur Strafhöhe von

dem Strafmaß des

früheren Urteils des Landgerichts Osnabrück vom

30. Januar 2001 ausgehen und entsprechende Herabsetzungen im Hinblick auf

die Gesichtspunkte des Unterlassens, der Verminderung des Schuldumfangs

und der Verfahrensverzögerung begehren, ist ihr Ansatz rechtlich verfehlt.

Denn dieser Strafausspruch wurde durch das Senatsurteil vom 21. März 2002

aufgehoben und ist damit nicht mehr existent. Er konnte somit auch für den neu

entscheidenden Tatrichter keine Wirkungen entfalten. Dieser hat vielmehr

grundsätzlich über Art und Höhe der Strafe so zu entscheiden, als ob das (auf-

gehobene) frühere tatrichterliche Urteil nicht in der Welt wäre (BGHSt 7, 86,

88; 45, 308, 310 f.). Das frühere Strafmaß konnte zudem keine Obergrenze auf

Grund des Verschlechterungsverbotes nach § 358 Abs. 2 StPO bilden, da der

Senat den Strafausspruch auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu

Ungunsten der Angeklagten aufgehoben hatte. Im übrigen spricht die im frühe-

ren Urteil verhängte relativ milde Strafe dafür, daß das Tatgericht die lange

Verfahrensdauer bereits berücksichtigt hatte, ohne dies allerdings ausdrücklich

zu erörtern, und bei tatzeitnaher Aburteilung ebenfalls zu einer höheren Strafe

gelangt wäre. Die Bestimmung der an sich verwirkten - also bei angemessener

Verfahrensdauer zu verhängenden - Strafe durch den neuen Tatrichter ist da-

her aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Das Landgericht hat ferner zu Recht den für das erste Revisionsver-

fahren benötigten Zeitraum vom ersten tatrichterlichen Urteil am 30. Januar

2001 bis zur Rückleitung der Akten zur neuerlichen Verhandlung am 30. April

2002 nicht als Verfahrensverzögerung bewertet. Denn die Verfahrensverlänge-

rung, die dadurch entsteht, daß auf die Revision eines Verfahrensbeteiligten

ein Urteil teilweise aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und

Entscheidung zurückverwiesen wird, begründet regelmäßig keine rechts-

staatswidrige Verfahrensverzögerung (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfah-

rensverzögerung 15; BVerfG NJW 2003, 2228). Etwas anderes mag gelten,

wenn die Zurückverweisung Folge erheblicher, kaum verständlicher Rechtsfeh-

ler ist (vgl. etwa BGH, Beschl. vom 4. Juli 1997 - 2 StR 311/97). Eine solche

Konstellation liegt hier jedoch nicht vor.

Dementsprechend hätte das Landgericht bei der Ermittlung des zweiten

Verzögerungszeitraums (von "1 ½ Jahren") die auch bei angemessener Verfah-

rensförderung für die Vorbereitung, Terminierung und Durchführung der neuer-

lichen Hauptverhandlung benötigte Zeit nicht einrechnen dürfen. Da es aber

die gesamte Zeitspanne zwischen Eingang der Akten beim Landgericht am

30. April 2002 und Abschluß des zweiten Durchgangs mit Urteil vom 1. De-

zember 2003 als Verzögerung gewertet hat, ist dieser Zeitraum zu lang bemes-

sen. Hierdurch sind die Angeklagten jedoch nicht beschwert.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker