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BGH Urteil vom 01.07.2004 – 3 StR 494/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 494/03

URTEIL

vom

1. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 2004,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

Becker

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Kiel vom 8. September 2003 aufgehoben, soweit die be-

sondere Schwere der Schuld verneint worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebens-

langen Freiheitsstrafe verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit

der Sachrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Schwurgericht die

besondere Schwere der Schuld verneint hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte der unter

anderem wegen Vergewaltigung bereits zweimal zu langjährigen Haftstrafen

verurteilte Angeklagte, nachdem er sich am Tatabend heftig mit seiner Freun-

din gestritten und sich vergeblich um ein Treffen mit einer Prostituierten be-

müht hatte, beschlossen, nunmehr irgend eine Frau dazu zu zwingen, sexuelle

Handlungen an sich zu dulden. Der Angeklagte wollte sich "durch die Aus-

übung von Dominanz im Wege eines sexuellen Übergriffs ein Erfolgserlebnis

verschaffen" (UA S. 50).

In der Tatnacht trat der Angeklagte aus seinem Versteck hinter einer

Hecke hervor und packte das Tatopfer, eine ihm unbekannte und zufällig auf

der Straße vorbeikommende 16jährige Schülerin, von hinten, schleppte das

strampelnde und sich wehrende Opfer in ein sträucherbewachsenes Gartenge-

lände, warf es zu Boden und wandte stumpfe Gewalt gegen Kopf, Hals und

Schulter an, möglicherweise mit seinem Knie oder Ellenbogen. Dabei verfolgte

er das Ziel, die Geschädigte ruhig zu stellen, um an ihr sexuelle Handlungen

vornehmen zu können. Er erkannte, daß seine Gewalthandlungen den Tod des

Opfers zur Folge haben könnten; dies nahm er billigend in Kauf. Obwohl die

Schülerin kurz nach Beginn des Angriffs das Bewußtsein verloren hatte, wirkte

der Angeklagte weiter mit stumpfer Gewalt auf sie ein, die zu schweren Verlet-

zungen und dann zum Tod des Opfers führte.

2. Das Landgericht hat die besondere Schwere der Schuld des Ange-

klagten verneint. Der Angeklagte habe nur ein Mordmerkmal - Befriedigung des

Geschlechtstriebes - verwirklicht. Es liege keine besonders grausame, qualvol-

le Behandlung des Tatopfers vor. Zudem spreche die beim Angeklagten gege-

bene erheblich verminderte Schuldfähigkeit, auch wenn er diese selbst ver-

schuldet habe, gegen eine besondere Schwere der Schuld.

II.

Die Ablehnung der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im

Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht

stand.

Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu

bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen

den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360, 370;

41, 57, 62; 42, 226, 227). Zwar ist dem Revisionsgericht bei der Nachprüfung

der tatrichterlichen Wertung eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle

versagt; insbesondere ist es gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle der-

jenigen des Tatrichters zu setzen (BGH NStZ 1998, 352, 353). Es hat jedoch zu

prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfeh-

lerfrei abgewogen hat. Daran fehlt es.

Das Schwurgericht hat mehrere Umstände von Gewicht (BGHSt 40, 360,

370) nicht erkennbar in seine Gesamtwürdigung einbezogen:

So hat das Landgericht die beiden massiven Vorstrafen des Angeklag-

ten wegen Vergewaltigung ebensowenig berücksichtigt wie den Umstand, daß

der Angeklagte am 7. Juni 2002 aus der Justizvollzugsanstalt entlassen wurde

und unter Bewährung stand, als er die abgeurteilte Tat am 20. September 2002

beging.

Auch fehlt ein Eingehen darauf, daß das Vorgehen des Angeklagten in

besonderer Weise davon geprägt war, daß er auf offener Straße eine zufällig

vorbeikommende junge Frau aus einem Versteck heraus überfallen und in ein

schwer einsehbares sträucherbewachsenes Gartengelände geschleppt hat.

Das Landgericht hat zwar diese Umstände in dem 113 Seiten umfassen-

den Urteil erwähnt. Für die revisionsgerichtliche Nachprüfbarkeit genügt es

aber nicht, daß der Tatrichter an anderer Stelle des Urteils Umstände näher

darlegt, die im Rahmen der Prüfung einer besonderen Schuldschwere Berück-

sichtigung finden müssen. Denn ohne eine ausdrückliche Berücksichtigung

solcher Umstände im Rahmen des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist für das

Revisionsgericht nicht nachvollziehbar, ob der Tatrichter sie in die gebotene

Gesamtwürdigung einbezogen hat.

Der Verpflichtung zur Erörterung und Gewichtung der genannten Um-

stände stand nicht entgegen, daß das Landgericht bei dem Angeklagten, der

wußte, daß er unter Alkoholeinfluß schon mehrere gravierende Sexualdelikte

begangen hatte, eine alkoholbedingt erheblich verminderte Steuerungsfähig-

keit bejaht, aber von der Milderungsmöglichkeit gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB

keinen Gebrauch gemacht hat. Denn das Vorliegen einer erheblich verminder-

ten Schuldfähigkeit schließt die Annahme besonders schwerer Schuld, insbe-

sonders in Fällen selbstverschuldeter Trunkenheit, nicht von vorneherein aus.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker