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BGH Beschluss vom 01.07.2004 – 4 StR 128/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Juli 2004 gemäß §§ 154 Abs. 2,
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte
wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in
109 Fällen, begangen in der Zeit vom 16. Januar 1997
bis zum 22. Februar 1999, verurteilt worden ist. Insoweit
hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die
dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Reck-
linghausen - vom 3. September 2003
a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-
klagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in
52 Fällen und des sexuellen Mißbrauchs einer
Schutzbefohlenen in 16 Fällen schuldig ist,
b)
im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-
nes Kindes in 52 Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefoh-
lenen in 125 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Nach der aus der Beschlußformel ersichtlichen Teileinstellung ist die auf die
Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklag-
ten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in
109 Fällen wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen, begangen in
der Zeit vom 16. Januar 1997 (Beginn des Aufenthalts in der V. Kin-
derklinik) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Geschädigten
(22. Februar 1999), verurteilt worden ist. Den Urteilsgründen ist nicht hinrei-
chend deutlich zu entnehmen, daß der Angeklagte die sexuellen Handlungen
an der Tochter seiner Lebensgefährtin nach deren Entlassung aus der Kinder-
klinik, mithin nach Vollendung ihres 16. Lebensjahres, gemäß § 174 Abs. 1
Nr. 2 StGB unter Mißbrauch der mit dem Schutzverhältnis verbundenen Ab-
hängigkeit vornahm. Da jedoch in nicht rechtsverjährter Zeit seit dem 25.
September 1996 bis zum 15. Januar 1997 16 Fälle des sexuellen Mißbrauchs
einer Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtsfehlerfrei
festgestellt sind, hat der Senat das Urteil im Schuldspruch entsprechend
geändert.
Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben, da
nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht wegen der verbleibenden Taten
eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Tepperwien Maatz Kuckein
Ernemann Sost-Scheible