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BGH Beschluß vom 01.07.2004 – 4 StR 5/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Rostock vom 7. Oktober 2003 im Maßre-
gelausspruch aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-
brauchs eines Kindes in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines
Jugendlichen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Ferner hat es ihm seine Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein einge-
zogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwölf Monaten keine neue Fahr-
erlaubnis erteilt werden darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte
mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Maßregelausspruchs Erfolg; im
übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit der Angeklagte im Fall II. 3 wegen sexuellen Mißbrauchs eines
Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB verurteilt worden ist, hält
der Schuldspruch rechtlicher Überprüfung stand. Nach den Feststellungen hat-
te sich der Angeklagte dem 14jährigen Martin Sch. gegenüber wahrheits-
widrig als Produzent pornografischer Filme ausgegeben und ihm angeboten,
für eine Gage von 10.000 Euro als Darsteller in einem solchen Film mitzuwir-
ken. Unter dem Vorwand, die Geeignetheit als Darsteller feststellen zu müssen,
führte der Angeklagte an dem Jugendlichen den Oralverkehr durch und sagte
ihm im Anschluß daran die Teilnahme am "Casting" zu. Martin Sch. ließ die
sexuelle Handlung im Hinblick auf die ihm vom Angeklagten in Aussicht gestell-
te Gage über sich ergehen.
Die Jugendkammer ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Angeklag-
te die sexuellen Handlungen an dem Jugendlichen "gegen Entgelt" vorgenom-
men hat. Entgelt im Sinne des § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist jede in einem Ver-
mögensvorteil bestehende Gegenleistung (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB). Tatbe-
standsmäßig sind Vermögensvorteile jedweder Art. Für die Verwirklichung des
Tatbestandes ist es ausreichend, daß sich Täter und Opfer vor oder spätestens
während des sexuellen Kontakts darüber einig sind, daß der Vermögensvorteil
die Gegenleistung für das Sexualverhalten des Jugendlichen sein soll. Hierbei
ist es unerheblich, ob die Vereinbarung rechtlich wirksam ist oder ob die Ge-
genleistung tatsächlich erbracht wird. Vielmehr genügt es, wenn der Jugendli-
che zur Duldung oder Vornahme der sexuellen Handlung durch die Entgeltver-
einbarung wenigstens mitmotiviert wird, da er schon hierdurch die Erfahrung
der Käuflichkeit sexueller Handlungen macht, die seine ungestörte sexuelle
Entwicklung nachhaltig negativ beeinflussen kann (vgl. BTDrucks. 12/4584
S. 8; BGH NStZ 1995, 540; NJW 2000, 3726 f.; Horn/Wolters in SK-StGB
§ 182 Rdn. 5 und § 180 Rdn. 29; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 180 Rdn. 14;
Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 11 Rdn. 31; Kusch/Mössle NJW 1994, 1504
ff.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Landgericht bereits das An-
gebot des Angeklagten, dem Jugendlichen eine gut dotierte Rolle in einem
Pornofilm verschaffen zu wollen, als vermögenswerte Gegenleistung für das
Dulden der sexuellen Handlungen angesehen hat. Dem steht nicht entgegen,
daß dieses Angebot nur zur Täuschung des Jugendlichen diente. Maßgeblich
ist vielmehr, daß Martin Sch. , wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festge-
stellt hat, allein im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Gage zur Duldung der
sexuellen Handlung bereit war.
2. Der auf §§ 69, 69 a StGB gestützte Maßregelausspruch hat hingegen
keinen Bestand. Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte,
der die sexuellen Handlungen in den Fällen II. 1 und 2 an dem 13jährigen Hen-
rik B. und im Fall II. 3 an dem 14jährigen Martin Sch. jeweils in seinem
Fahrzeug, das er zuvor in ein Waldstück gesteuert hatte, vornahm, sich als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, "da er seinen Pkw zur
Straftatbegehung einsetzte". Diese Erwägung vermag die Maßregelanordnung
nicht zu tragen.
Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten
rechtswidrigen Taten begründet allein der Umstand, daß der Täter ein Kraft-
fahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regel-
vermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraft-
fahrzeugen; die Rechtsprechung verlangt deshalb in diesen Fällen regelmäßig
eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Ge-
samtwürdigung (st. Rspr.; vgl. BGH StV 1994, 314; BGH NZV 2003, 46 und
199). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht und zwar
ungeachtet der (streitigen) Frage, ob - wie der erkennende Senat meint - zwi-
schen den einzelnen Taten und der Verkehrssicherheit ein (verkehrsspezifi-
scher) Zusammenhang zu fordern ist (vgl. hierzu BGH StV 2004, 128; BGH
NStZ 2004, 144 und BGH, Beschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03). Eine
derartige Gesamtwürdigung hat das Landgericht nicht vorgenommen. Da auch
eine Gesamtbetrachtung der getroffenen Feststellungen, wonach die Benut-
zung des Kraftfahrzeugs für die Tatbegehung hier lediglich eine untergeordne-
te Rolle spielte, keine Gründe für die Annahme der charakterlichen Ungeei-
gnetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen erkennen läßt und
auszuschließen ist, daß aufgrund neuer Hauptverhandlung eine charakterliche
Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt
werden kann, hebt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1
StPO die Maßregelanordnung auf und läßt sie entfallen.
VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Kuckein ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben
Maatz
Ernemann Sost-Scheible