Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.07.2004 – III ZB 38/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Beklagter und Rechtsbeschwerdeführer,

gegen

Klägerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,

- Prozeßbevollmächtigte

II. Instanz:

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die

Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts

Dortmund vom 3. März 2004 – 4 S 12/04 – wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat legt das am 5. Mai 2004 beim Landgericht Dortmund eingegangene

Schreiben des Beklagten, mit dem er „Rechtsbeschwerde“ gegen den Beschluß der

4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 3. März 2004 erhebt, als Antrag auf

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den

angefochtenen Beschluß aus. Prozeßkostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die

beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Da sie sich gegen einen

Beschluß richten soll, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen wurde, ist

sie zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach § 574 Abs. 2

ZPO ist jedoch weitere Zulässigkeitsvoraussetzung, daß die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Schlick

Herrmann