Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.07.2004 – III ZR 291/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2004 durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Ber-

lin vom 29. August 2003 - 14 U 100/02 - wird zurückgewiesen,

weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-

Die von der Klägerin erhobene Rüge einer Verletzung ihres An-

spruchs auf rechtliches Gehör greift nicht durch. Die Vorinstanzen

durften dem Vorbringen der Klägerin - ungeachtet des von ihr

hervorgehobenen Gesichtspunkts, es sei (auch) ein kurzfristiger

Liquiditätsbedarf der Beklagten sicherzustellen gewesen - ent-

nehmen,

daß

bei Abschluß

der Vereinbarung

vom

15./16. November 2000 über die Brückenfinanzierung noch nicht

im Sinne einer die Parteien bindenden Verabredung an eine Ver-

äußerung der Beteiligung an der a. E. -D. GmbH ge-

dacht war. Den Beweisantritt der Klägerin, im Dezember 2000 sei

Einvernehmen über eine Beteiligungsübertragung als möglicher

Maßnahme zur Kapitalbeschaffung erzielt worden, durfte das Be-

rufungsgericht für unbeachtlich halten, weil die Klägerin in ihrem

Schriftsatz vom 13. August 2003 in offenem Widerspruch hierzu

vorgetragen hat, die Beklagte habe "in einer internen Sitzung im

Dezember 2000" - ohne die Klägerin hierüber zu informieren - die

Entscheidung getroffen, "den Strombereich zu veräußern".

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 417.600 €

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke