BGH Beschluss vom 01.07.2004 – III ZR 291/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2004 durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Ber-
lin vom 29. August 2003 - 14 U 100/02 - wird zurückgewiesen,
weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-
dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von der Klägerin erhobene Rüge einer Verletzung ihres An-
spruchs auf rechtliches Gehör greift nicht durch. Die Vorinstanzen
durften dem Vorbringen der Klägerin - ungeachtet des von ihr
hervorgehobenen Gesichtspunkts, es sei (auch) ein kurzfristiger
Liquiditätsbedarf der Beklagten sicherzustellen gewesen - ent-
nehmen,
daß
bei Abschluß
der Vereinbarung
vom
15./16. November 2000 über die Brückenfinanzierung noch nicht
im Sinne einer die Parteien bindenden Verabredung an eine Ver-
äußerung der Beteiligung an der a. E. -D. GmbH ge-
dacht war. Den Beweisantritt der Klägerin, im Dezember 2000 sei
Einvernehmen über eine Beteiligungsübertragung als möglicher
Maßnahme zur Kapitalbeschaffung erzielt worden, durfte das Be-
rufungsgericht für unbeachtlich halten, weil die Klägerin in ihrem
Schriftsatz vom 13. August 2003 in offenem Widerspruch hierzu
vorgetragen hat, die Beklagte habe "in einer internen Sitzung im
Dezember 2000" - ohne die Klägerin hierüber zu informieren - die
Entscheidung getroffen, "den Strombereich zu veräußern".
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 417.600 €
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke