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BGH Beschluss vom 02.07.2004 – 2 StR 174/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 2. Juli 2004 gemäß § 206 a Abs. 1,
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Darmstadt vom 20. November 2003 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten wegen
gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden sind; im Um-
fang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse
zur Last;
b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte
G. wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt ist und der Angeklagte Gi. wegen Mordes
unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil
des Amtsgerichts Offenbach/Main vom 2. August 2002 und
Einbeziehung der dortigen Einzelfreiheitsstrafen zu einer le-
benslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verur-
teilt ist.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Angeklagten haben die übrigen Kosten ihrer Rechtsmittel
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes und wegen gefähr-
licher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstra-
fe verurteilt, den Angeklagten Gi. unter Einbeziehung der Einzelfrei-
heitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Offenbach/Main vom 2. August
2002. Die Revisionen der Angeklagten führen zur Einstellung des Verfahrens
wegen gefährlicher Körperverletzung; im übrigen sind sie aus den Gründen der
Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 3. Mai 2004 unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des später getöteten
C. ist in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen An-
klage nicht erwähnt. Die Anklage enthält lediglich den Tatvorwurf der Tötung
"aus bislang unbekannten Gründen" und gibt hierfür einen Tatzeitraum an. Bei-
de Taten sind nach den Feststellungen sachlichrechtlich selbständig. Auch
eine prozessuale Tatidentität (vgl. Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 264 Rdn. 6)
besteht nicht. Die sich über mehrere Tage erstreckenden Mißhandlungen bil-
den mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis der
Tötung nach der Auffassung des Lebens keinen einheitlichen Vorgang. Da
Nachtragsanklage nicht erhoben worden ist, fehlt es insoweit an der Prozeß-
voraussetzung der Anklage. Dieser Mangel ist durch den rechtlichen Hinweis
der Strafkammer nicht geheilt worden (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 S. 1 – Tat
1, 8). Dies nötigt zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der
gefährlichen Körperverletzung.
2. Die Einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall
der für die gefährliche Körperverletzung verhängten Einzelstrafen bei beiden
Angeklagten zur Folge. Die lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes hinge-
gen wird von dem Rechtsfehler nicht berührt; insofern bleibt auch der Gesamt-
strafenausspruch bei dem Angeklagten Gi. im Ergebnis bestehen.
In Verdeckungsabsicht handelt, wer verhindern will, daß eine andere
Straftat oder ihr Täter bekannt wird oder wer die Aufdeckung erschweren will.
Die andere Straftat muß sich objektiv und im subjektiven Tatbestand als ein
Verbrechen oder Vergehen darstellen. Ob sie überhaupt verfolgbar ist, ist hin-
gegen ohne Bedeutung (Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 14, 19). So hindert
auch eine vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen der Vortat gemäß §
154 StPO nicht eine Verurteilung wegen eines Verdeckungsmordes (vgl. BGH
bei Holtz, MDR 1983, 622). Der Tatrichter muß in prozeßordnungsmäßiger
Weise aufklären, ob die Voraussetzungen des Mordmerkmals vorliegen. Daß
die Vortat angeklagt ist und zu einer Verurteilung führt, ist hingegen nicht Vor-
aussetzung der Verurteilung wegen Verdeckungsmordes.
Das Landgericht hat hier aufgrund nicht zu beanstandender Beweiswür-
digung bejaht, daß die Angeklagten gehandelt haben, um vorangegangene
Mißhandlungen des Tatopfers, die den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4
StGB erfüllten, zu verdecken. Es war berechtigt und verpflichtet, diese Feststel-
lungen zu treffen, auch wenn die Anklage keine Angaben zu Art und Weise der
Tötung und dem Motiv der Angeklagten enthielt, weil beides zu jenem Zeit-
punkt nicht bekannt war und sich erst im Verlauf der Hauptverhandlung her-
ausgestellt hat. Eine Anklage wegen Körperverletzung setzten die Feststellun-
gen zur Vorgeschichte der Tat aber nicht voraus.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Die
Rechtsmittel der Angeklagten richteten sich in erster Linie erfolglos gegen die
Verurteilung wegen Mordes. Die Schuldspruchänderung ist daher nicht als
Teilerfolg im Sinne von § 473 Abs. 4 StPO zu werten.
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