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BGH Beschluss vom 02.07.2004 – 2 StR 174/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 174/04

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 2. Juli 2004 gemäß § 206 a Abs. 1,

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Darmstadt vom 20. November 2003 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten wegen

gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden sind; im Um-

fang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und

die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse

zur Last;

b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte

G. wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe

verurteilt ist und der Angeklagte Gi. wegen Mordes

unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil

des Amtsgerichts Offenbach/Main vom 2. August 2002 und

Einbeziehung der dortigen Einzelfreiheitsstrafen zu einer le-

benslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verur-

teilt ist.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Angeklagten haben die übrigen Kosten ihrer Rechtsmittel

zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes und wegen gefähr-

licher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstra-

fe verurteilt, den Angeklagten Gi. unter Einbeziehung der Einzelfrei-

heitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Offenbach/Main vom 2. August

2002. Die Revisionen der Angeklagten führen zur Einstellung des Verfahrens

wegen gefährlicher Körperverletzung; im übrigen sind sie aus den Gründen der

Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 3. Mai 2004 unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des später getöteten

C. ist in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen An-

klage nicht erwähnt. Die Anklage enthält lediglich den Tatvorwurf der Tötung

"aus bislang unbekannten Gründen" und gibt hierfür einen Tatzeitraum an. Bei-

de Taten sind nach den Feststellungen sachlichrechtlich selbständig. Auch

eine prozessuale Tatidentität (vgl. Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 264 Rdn. 6)

besteht nicht. Die sich über mehrere Tage erstreckenden Mißhandlungen bil-

den mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis der

Tötung nach der Auffassung des Lebens keinen einheitlichen Vorgang. Da

Nachtragsanklage nicht erhoben worden ist, fehlt es insoweit an der Prozeß-

voraussetzung der Anklage. Dieser Mangel ist durch den rechtlichen Hinweis

der Strafkammer nicht geheilt worden (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 S. 1 – Tat

1, 8). Dies nötigt zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der

gefährlichen Körperverletzung.

2. Die Einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall

der für die gefährliche Körperverletzung verhängten Einzelstrafen bei beiden

Angeklagten zur Folge. Die lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes hinge-

gen wird von dem Rechtsfehler nicht berührt; insofern bleibt auch der Gesamt-

strafenausspruch bei dem Angeklagten Gi. im Ergebnis bestehen.

In Verdeckungsabsicht handelt, wer verhindern will, daß eine andere

Straftat oder ihr Täter bekannt wird oder wer die Aufdeckung erschweren will.

Die andere Straftat muß sich objektiv und im subjektiven Tatbestand als ein

Verbrechen oder Vergehen darstellen. Ob sie überhaupt verfolgbar ist, ist hin-

gegen ohne Bedeutung (Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 14, 19). So hindert

auch eine vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen der Vortat gemäß §

154 StPO nicht eine Verurteilung wegen eines Verdeckungsmordes (vgl. BGH

bei Holtz, MDR 1983, 622). Der Tatrichter muß in prozeßordnungsmäßiger

Weise aufklären, ob die Voraussetzungen des Mordmerkmals vorliegen. Daß

die Vortat angeklagt ist und zu einer Verurteilung führt, ist hingegen nicht Vor-

aussetzung der Verurteilung wegen Verdeckungsmordes.

Das Landgericht hat hier aufgrund nicht zu beanstandender Beweiswür-

digung bejaht, daß die Angeklagten gehandelt haben, um vorangegangene

Mißhandlungen des Tatopfers, die den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4

StGB erfüllten, zu verdecken. Es war berechtigt und verpflichtet, diese Feststel-

lungen zu treffen, auch wenn die Anklage keine Angaben zu Art und Weise der

Tötung und dem Motiv der Angeklagten enthielt, weil beides zu jenem Zeit-

punkt nicht bekannt war und sich erst im Verlauf der Hauptverhandlung her-

ausgestellt hat. Eine Anklage wegen Körperverletzung setzten die Feststellun-

gen zur Vorgeschichte der Tat aber nicht voraus.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Die

Rechtsmittel der Angeklagten richteten sich in erster Linie erfolglos gegen die

Verurteilung wegen Mordes. Die Schuldspruchänderung ist daher nicht als

Teilerfolg im Sinne von § 473 Abs. 4 StPO zu werten.

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