BGH Beschluss vom 05.07.2004 – II ZR 50/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juli 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Lüneburg vom 19. Dezember 2002 wird als unzulässig verworfen,
weil der Wert der für eine mögliche Kostenersparnis der Beklagten
zugrunde zu legenden Beträge 20.000,00 € nicht überstei gt (§ 26
Ziff. 8 EGZPO).
Gründe
Abzustellen ist gemäß § 3 ZPO auf das wirtschaftliche Interesse der Be-
klagten, das darin besteht, durch die Wärmeerzeugung mit einer eigenen Hei-
zungsanlage Kosten zu sparen (siehe zu einem vergleichbaren Fall: BGH,
Beschl. v. 14. Dezember 1988 - VIII ZR 260/88, NJW-RR 1989, 381). In die Be-
rechnung einzustellen sind dabei die jährliche Einsparung an Energiekosten
und die auf die Beklagten entfallende anteilige Kostenlast der Gesamtanlage
sowie die Kosten der Einrichtung und Unterhaltung einer eigenen Heizungsan-
lage. Hinsichtlich der einzusparenden Energiekosten sowie der Leitungsverluste
hat der Senat den Rechtsgedanken des § 9 ZPO angewandt und den
3,5-fachen Jahresbetrag angesetzt, d.h. bei jedem Beklagten 1.890,00 €. Hin-
sichtlich der Kostenlast bei der Unterhaltung und Erneuerung der Gesamtanla-
ge hat der Senat die allein nachvollziehbaren Kostenansätze aus dem Beru-
fungsverfahren zugrunde gelegt und diesen die Kosten der Einrichtung einer
eigenen Heizungsanlage gegenübergestellt, was bei jedem Beklagten zu einer
Ersparnis von 883,00 € führt.
Im Hinblick auf den vorliegend anzuwendenden § 5 ZPO führt die Zu-
sammenrechnung dieser Beträge zu einer Beschwer von 5.546,00 €.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Röhricht
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe