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BGH Beschluss vom 05.07.2004 – II ZR 50/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juli 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,

Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts

Lüneburg vom 19. Dezember 2002 wird als unzulässig verworfen,

weil der Wert der für eine mögliche Kostenersparnis der Beklagten

zugrunde zu legenden Beträge 20.000,00 € nicht überstei gt (§ 26

Ziff. 8 EGZPO).

Gründe

Abzustellen ist gemäß § 3 ZPO auf das wirtschaftliche Interesse der Be-

klagten, das darin besteht, durch die Wärmeerzeugung mit einer eigenen Hei-

zungsanlage Kosten zu sparen (siehe zu einem vergleichbaren Fall: BGH,

Beschl. v. 14. Dezember 1988 - VIII ZR 260/88, NJW-RR 1989, 381). In die Be-

rechnung einzustellen sind dabei die jährliche Einsparung an Energiekosten

und die auf die Beklagten entfallende anteilige Kostenlast der Gesamtanlage

sowie die Kosten der Einrichtung und Unterhaltung einer eigenen Heizungsan-

lage. Hinsichtlich der einzusparenden Energiekosten sowie der Leitungsverluste

hat der Senat den Rechtsgedanken des § 9 ZPO angewandt und den

3,5-fachen Jahresbetrag angesetzt, d.h. bei jedem Beklagten 1.890,00 €. Hin-

sichtlich der Kostenlast bei der Unterhaltung und Erneuerung der Gesamtanla-

ge hat der Senat die allein nachvollziehbaren Kostenansätze aus dem Beru-

fungsverfahren zugrunde gelegt und diesen die Kosten der Einrichtung einer

eigenen Heizungsanlage gegenübergestellt, was bei jedem Beklagten zu einer

Ersparnis von 883,00 € führt.

Im Hinblick auf den vorliegend anzuwendenden § 5 ZPO führt die Zu-

sammenrechnung dieser Beträge zu einer Beschwer von 5.546,00 €.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Beschwer: 5.546,00 € (§§ 3, 5, 9 ZPO).

Röhricht

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe