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BGH Beschluß vom 06.07.2004 – 4 StR 161/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 161/04

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Betrug

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Frankenthal vom 4. Dezember 2003

a)

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-

klagte wegen Beihilfe zum Betrug in zehn Fällen,

davon in einem Fall tateinheitlich in 27 Fällen, ver-

urteilt wird,

b)

im Ausspruch über die Einzelstrafen, bis auf dieje-

nigen in den Fällen II 1, 2, 4, 5, 7, 8, 19, 22 und 30

der Urteilsgründe, und im Gesamtstrafenausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in

36 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen die-

ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen

und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sach-

rüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist

es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Annahme von 36 rechtlich selbständigen Beihilfehandlungen durch

das Landgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach den Feststellungen begingen die gesondert Verfolgten Francesco

A. und Carla Ar. gemeinsam mit den früheren Mitangeklagten G.

und H. in 36 Fällen sogenannte "Stoßbetrügereien", indem sie unter der

Firma "S. Markt" innerhalb kurzer Zeit unter

Vortäuschung der Zahlungswilligkeit verschiedene Waren in großem Umfang

bestellten und bezogen, ohne diese zu bezahlen.

In neun dieser Fälle (Taten II 1, 2, 4, 5, 7, 8, 19, 22 und 30 der Urteils-

gründe) förderte der Angeklagte die Begehung der Taten dadurch, daß er je-

weils entweder von den Lieferanten verlangte Anzahlungen veranlaßte oder

dem früheren Mitangeklagten G. ungedeckte Schecks zur Weitergabe an

die Verkäufer verschaffte; insoweit ist das Landgericht zu Recht von Tatmehr-

heit ausgegangen.

Anders verhält es sich hinsichtlich der übrigen 27 Betrugstaten (soweit

der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift von 25 Fällen ausgeht, ist

ihm ein Zählfehler unterlaufen, da auf Seite 14 der Urteilsausfertigung der

Fall 29 auf die Fälle 26 bis 28 folgt). Insoweit unterstützte der Angeklagte die

Haupttäter A. und Ar. , die wegen mangelnder deutscher Sprach-

kenntnisse auf einen sprachkundigen Vermittler angewiesen waren, bei der

Vorbereitung und Durchführung der Taten, indem er für sie Bank- und Behör-

dengänge erledigte. Vor allem förderte er die Begehung der Taten dadurch,

daß er die früheren Mitangeklagten G. und H. , die, wie er wußte, ein-

schlägige Erfahrungen mit "Stoßbetrügereien" hatten, zur Durchführung der

Betrügereien einstellte. Er weihte sie in den Tatplan ein und vereinbarte mit

ihnen die Höhe ihres Entgelts, außerdem stellte er Adressen von Firmen, die

als Lieferanten in Betracht kamen, zur Verfügung. Der Angeklagte hat mithin

durch dieselben Hilfeleistungen Beihilfe zu mehreren Haupttaten geleistet. Da

nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Frage des Vor-

liegens einer Handlung oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53

StGB jeder Tatbeteiligte nach seinem eigenen Tatbeitrag zu beurteilen ist, liegt

insoweit eine einheitliche Beihilfe vor (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten

2; BGH, Beschluß vom 20. August 1998 - 4 StR 328/98; vgl. auch Trönd-

le/Fischer StGB 52. Aufl. § 27 Rdn. 13 m.w.N.).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht

dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als ge-

schehen hätte verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der hiervon betroffenen

Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtstrafe.

Tepperwien Kuckein RiBGH Athing ist infolge

Urlaubs gehindert zu

unterschreiben

Tepperwien Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann