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BGH Urteil vom 06.07.2004 – 4 StR 175/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 175/03
Urteil
vom
6. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 2004,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Detmold vom 20. November 2002 wird ver-
worfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den
Strafausspruch richtet.
2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten
gegen die in dem vorbezeichneten Urteil angeordnete
Maßregel sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt
einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vierzehn Fällen, davon
in zwölf Fällen in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über
21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren, und wegen Beihilfe zum unerlaub-
ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fäl-
len" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verur-
teilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die
Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue
Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit
seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen den Schuld-
spruch und den Strafausspruch richtet; im übrigen bleibt die Entscheidung über
die Revision des Angeklagten einer abschließenden Entscheidung des Senats
vorbehalten.
1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. April
2003 im einzelnen ausgeführt hat, ist die Revision des Angeklagten zum
Schuldspruch und zum Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
2. Nach Auffassung des Senats kann die Maßregelanordnung jedoch
nicht bestehen bleiben, weil entgegen der Meinung des Landgerichts allein die
Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung der abgeurteilten Straftaten die
charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeu-
gen noch nicht belegt. Der Senat ist vielmehr - anders als es in der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs zum Teil vertreten wird - der Ansicht, daß sich
die (charakterliche) Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann
aus der Tat ergibt (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus dieser konkrete An-
haltspunkte dafür zu erkennen sind, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des
Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Zwi-
schen Tat und Verkehrssicherheit muß somit ein "spezifischer Zusammenhang"
bestehen. Dazu verhält sich das angefochtene Urteil jedoch nicht.
Mit Beschluß vom 16. September 2003 (= NStZ 2004, 86) hat der Senat
bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs gemäß § 132 GVG an-
gefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung zu dem oben aufgestellten
Rechtssatz festgehalten wird. Das Anfrageverfahren hat sich bis zum Juni 2004
hingezogen; die Stellungnahme des 1. Strafsenats vom 13. Mai 2004 ist erst
am 16. Juni 2004 beim Senat eingegangen.
Während der 3. und der 5. Strafsenat dem in dem Anfragebeschluß for-
mulierten Rechtssatz (NStZ 2004, 86) zugestimmt bzw. nicht widersprochen
haben, hält der 2. Strafsenat eine Befassung des Großen Senats für Strafsa-
chen des Bundesgerichtshofs mit den aufgeworfenen Rechtsfragen für "wün-
schenswert". In seinem Urteil vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03 -
(= NStZ 2004, 144) hat er allerdings die gleiche Rechtsauffassung wie der er-
kennende Senat vertreten (vgl. hierzu Herzog StV 2004, 151, 152; Sowada
NStZ 2004, 169, 170). Da der 1. Strafsenat entgegenstehende Rechtsprechung
nicht aufgeben will, muß - unabhängig von der Stellungnahme des 2. Strafse-
nats - eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen herbeigeführt
werden. Wann diese ergehen wird, ist nicht absehbar.
3. Im Hinblick darauf, daß deshalb über die Begründetheit der Revision,
soweit sie die Maßregelanordnung betrifft, voraussichtlich in absehbarer Zeit
nicht entschieden werden kann, ist eine Entscheidung über das Rechtsmittel
des Angeklagten zum bereits "entscheidungsreifen" Teil, nämlich dem Schuld-
spruch und dem Strafausspruch des angefochtenen Urteils, zulässig und gebo-
ten.
Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Strafsache
4 StR 85/03 dargelegt hat, hält er eine "horizontale", d.h. denselben Prozeßge-
genstand betreffende Teilentscheidung des Revisionsgerichts ausnahmsweise
dann für zulässig, wenn (a) der rechtskräftige ebenso wie der nichtrechtskräfti-
ge Urteilsteil von dem übrigen Urteilsinhalt losgelöst, selbständig geprüft und
rechtlich beurteilt werden kann und (b) schwerwiegende Interessen des Revisi-
onsführers es gebieten, von der gesetzlichen Regel einer einheitlichen Revisi-
onsentscheidung (§§ 353, 354 StPO) abzuweichen. Das ist hier der Fall:
a) Der Schuldspruch und der Strafausspruch des angefochtenen Urteils
lassen sich unabhängig von der Maßregelanordnung und diese läßt sich unab-
hängig vom Schuldspruch und von der Strafzumessung beurteilen. Wäre der
Senat nicht gehalten gewesen, das Anfrageverfahren gemäß § 132 GVG
durchzuführen, so hätte er die Revision zum Schuldspruch und zum Strafaus-
spruch verworfen und hinsichtlich der Maßregelanordnung das Urteil aufgeho-
ben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zu-
rückverwiesen (vgl. den Anfragebeschluß Ziff. IV 2 c = NStZ 2004, 89 [weitere
Feststellungen hierzu sind erforderlich]).
b) Das Urteil wurde am 20. November 2002 - also vor mehr als einein-
halb Jahren - verkündet. Das Verfahren ist seit dem 25. April 2003 beim Bun-
desgerichtshof anhängig. Durch das Anfrageverfahren gemäß § 132 GVG - auf
dessen zeitlichen Ablauf der Senat nur beschränkten Einfluß hat - hat sich die
Entscheidung über die Revision des Angeklagten schon jetzt um mehr als ein
Jahr verzögert. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Angeklag-
te nicht in Haft ist, ist es ihm mit Blick auf das verfassungsrechtliche (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ausdrücklich
normierte Gebot angemessener Beschleunigung des Strafverfahrens (vgl.
BVerfGE 63, 45, 69; BVerfG NStZ 2004, 335 ff. m. Anm. Foth; BVerfG, Be-
schluß vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfah-
rensverzögerung 13, 17 m.w.N.) nicht zumutbar, auf die Entscheidung zum -
entscheidungsreifen - Schuldspruch und Strafausspruch bis zum Abschluß des
Vorlageverfahrens weiter zu warten. Der Senat entscheidet daher über den
Schuldspruch und den Strafausspruch vorab und wird eine Entscheidung über
die Maßregelanordnung treffen, sobald das Vorlageverfahren abgeschlossen
ist.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Sost-Scheible