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BGH Beschlüsse vom 26.09.2003 – 2 StR 161/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

26. September 2003

in der Strafsache

gegen

2 StR 161/03

1.

2.

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Septem-

ber 2003 aufgrund der Hauptverhandlung vom 24. September 2003, an denen

teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten W. ,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin für den Angeklagten N.

- beide in der Verhandlung -

Justizangestellte in der Verhandlung

Justizhauptsekretärin bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des

Landgerichts Köln vom 30. Januar 2003, soweit es ihn betrifft,

im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten W. sowie die

Revision des Angeklagten N. gegen das vorbezeichnete

Urteil werden verworfen.

4. Der Angeklagte N. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Wohnungsein-

bruchsdiebstahls in einem Fall, Diebstahls in 12 Fällen und versuchten Dieb-

stahls in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs

Monaten verurteilt, den Angeklagten N. wegen Wohnungseinbruchsdieb-

stahls in einem Fall und Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von zwei Jahren; im übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen.

Dem Angeklagten W. wurde die Fahrerlaubnis entzogen; sein Führerschein

wurde eingezogen. Das Landgericht hat eine Sperrfrist von zwei Jahren und

sechs Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte N. mit der in der

Hauptverhandlung auf den Strafausspruch beschränkten Sachrüge. Der Ange-

klagte W. wendet sich mit der unbeschränkt erhobenen Sachrüge vor allem

gegen die Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69a StGB. Seine Revision

führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs; die Revision des Angeklagten

N. ist unbegründet.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich die Angeklagten

in der Zeit zwischen Mai und September 2002 in einem größeren Kreis von

Personen regelmäßig in der Wohnung des früheren Mitangeklagten D.

auf. Von hier aus brachen, ohne daß dem eine längerfristige gemeinsame Pla-

nung zugrunde lag, nachts häufig Personen aus diesem Kreis auf, um Strafta-

ten, vor allem Einbrüche zu begehen. Meistens fuhren die jeweils Beteiligten

mit dem PKW des Angeklagten W. umher, um nach lohnenden Objekten

für einen Einbruch zu suchen. Mit diesem PKW transportierten sie auch die

Beute ab. Gefahren wurde der PKW von dem Angeklagten W. , der Inhaber

einer Fahrerlaubnis ist. In der genannten Weise verübte der Angeklagte W.

gemeinsam mit D. mindestens sechs Taten zwischen dem 15. Mai

2002 und dem 21. September 2002 (Fälle 1, 7, 9, 10, 11 und 13 des Urteils),

wobei sie jeweils in Büroräume einbrachen, dort stehlenswerte Gegenstände,

überwiegend Computer-Anlagen, entwendeten und mit dem PKW des Ange-

klagten W. abtransportierten. Zu Fluchtfahrten nach Entdeckungen oder zu

Verkehrskontrollen bei den Fahrten mit dem Diebesgut hat das Landgericht

Feststellungen nicht getroffen.

II.

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten

N. ist unbegründet. Die Erwägungen, auf welche das Landgericht die An-

nahme einer ungünstigen Prognose und die Versagung einer Strafaussetzung

zur Bewährung gestützt hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

III.

Die Revision des Angeklagten W. ist, soweit sie sich gegen den

Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO. Dagegen hält die Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69a

StGB rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nach § 69 Abs. 1 StGB eine

bei oder im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen oder unter

Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangene rechtswidrige

Tat voraus. Schon aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 StGB ergibt sich, daß die

Maßregelanordnung nicht allein auf solche Taten gestützt werden kann, welche

als solche die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigen, sondern grundsätzlich

auch auf Taten der sonstigen, allgemeinen Kriminalität (vgl. nur BGH, Beschl.

vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; so auch schon Entwurf der Bundesregierung

zum Ersten Straßenverkehrssicherungsgesetz, BT-Drucks. I/2674, S. 12 f. [zu

§ 42 m a.F. StGB]; dazu Bericht des 27. Ausschusses, BT-Drucks. I/3774, S. 4;

vgl. auch Entwurf des Zweiten Straßenverkehrssicherungsgesetzes, BT-

Drucks. IV/651, S. 18), wenn sich aus der jeweils konkreten Tat hinreichende

Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit des Täters ergeben.

Die Rechtsprechung hat das Merkmal des Zusammenhangs seit jeher

weit ausgelegt (krit. Geppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 33 m.w.N.), seine Gren-

zen allerdings nicht stets ganz einheitlich bestimmt. Nach ständiger Rechtspre-

chung ist ein Zusammenhang jedenfalls dann gegeben, wenn die rechtswidrige

Tat entweder unmittelbar durch die konkrete Art des Führens, also etwa durch

den Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Tatmittel begangen wurde, oder wenn die

Ausführung der Tat durch das Führen eines Kraftfahrzeugs ermöglicht oder

gefördert wurde (vgl. z. B. BGHSt 22, 328, 329; BGH, NStZ 1995, 229; BGH

NStZ-RR 1998, 271; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 8). Der Begriff

des Zusammenhangs ist für die Anwendung des § 69 Abs. 1 StGB daher eben-

so auszulegen wie in § 44 Abs. 1 StGB (so auch schon der Entwurf des Zwei-

ten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs, BT-Drucks. IV/651, S. 13);

ein Zusammenhang außerhalb des von § 264 StPO umfaßten Tatgeschehens

reicht nicht aus.

Nach diesen Maßstäben hat der Angeklagte W. die Taten jedenfalls

im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen, denn er

benutzte seinen PKW nicht allein für Fahrten zu den jeweiligen Tatorten und

für Rückfahrten nach begangener Tat (vgl. etwa BGHSt 22, 328, 329; BGH,

Beschl. vom 6. November 1997 - 4 StR 536/97, NStZ-RR 1998, 271), sondern

setzte das Kraftfahrzeug von vornherein geplant sowohl zum Auffinden geeig-

neter Tatobjekte als auch zum Abtransport der Beute ein, die anders nicht oder

nur unter wesentlich erschwerten Umständen hätte fortgeschafft werden kön-

nen.

2. Weitere Voraussetzung der Maßregelanordnung ist zum einen die

Feststellung der Ungeeignetheit des Täters, zum anderen die Feststellung, daß

sich die Ungeeignetheit aus der Anlaßtat ergibt, diese sich also im Rahmen der

der Maßregelanordnung zugrunde

liegenden Prognose zugleich als

Symptomtat erweist.

a) Die Bedeutung des Begriffs der Ungeeignetheit ergibt sich aus der

Zielrichtung des Gesetzes und dem Charakter der Anordnung als Maßregel der

Besserung und Sicherung; für seine Anwendung geben die in § 69 Abs. 2 auf-

geführten Katalogtatbestände einen wichtigen gesetzlichen Auslegungshin-

weis. Ungeeignet ist der Täter nach ständiger Rechtsprechung, wenn eine

Würdigung seiner körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzun-

gen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstän-

de ergibt, daß die Teilnahme des Täters am Kraftfahrzeugverkehr zu einer

nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde. Dies

kann auf körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen des Täters beruhen,

aber auch auf charakterlichen Mängeln, namentlich auf verfestigten Fehlein-

stellungen, welche dazu führen, daß der Täter dazu neigt, bei der Teilnahme

am Kraftfahrzeugverkehr die berechtigten Sicherheitsinteressen anderer Ver-

kehrsteilnehmer eigenen Zielen in nicht hinnehmbarem Maß unterzuordnen

und insoweit die Gefährdung oder Verletzung fremder Rechtsgüter in Kauf zu

nehmen.

Während für die Anlaßtat entweder ein Zusammenhang mit dem Führen

eines Kraftfahrzeugs oder eine Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugs-

führers ausreicht, setzt die Feststellung der Ungeeignetheit im Sinne des § 69

Abs. 1 StGB nach Ansicht des Senats daher die Gefahr voraus, daß der Täter

bei zukünftiger Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr gerade Verkehrssicher-

heitsbelange beeinträchtigen würde

(so auch BGH, Beschlüsse vom

14. September 1993 - 1 StR 553/93, StV 1994, 314, 315; vom 8. August 1994 -

1 StR 278/94, BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5; vom 12. August 2003 - 5

StR 289/03). Daher reicht beispielsweise die Gefahr, daß der Täter zukünftig

Betrugstaten zu Lasten einer Kfz-Kaskoversicherung begehen wird, für eine

Maßregelanordnung nicht aus, denn die Wahrung der Interessen der Kasko-

versicherung zählt nicht zu den Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (BGH,

Beschl. vom 8. September 1994 - 1 StR 269/94; anders BGHSt 5, 179, 182).

Die Gefahr der Begehung von weiteren Taten im Zusammenhang mit dem Füh-

ren eines Kraftfahrzeugs rechtfertigt die Feststellung der Ungeeignetheit nur

dann, wenn solche Taten zugleich die Sicherheit des Verkehrs gefährden wür-

den. Zwar hat der 3. Strafsenat im Urteil vom 5. November 1953 (BGHSt 5,

179) aus dem Umstand, daß als Anlaßtat auch eine nicht verkehrsspezifische

Straftat ausreicht, ohne weiteres abgeleitet, eine auf charakterlichen Mängeln

beruhende Ungeeignetheit müsse sich nicht auf Interessen der Verkehrssi-

cherheit beziehen (BGHSt 5, 179, 180; vgl. auch BGH, Urt. vom 27. Oktober

1955 - 4 StR 370/55). Dieser Rechtssatz ist in dieser Weite von der nachfol-

genden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht angewandt wor-

den; er ist nach Ansicht des Senats jedenfalls durch Einfügung des § 69 Abs. 2

StGB und des § 44 StGB durch das Zweite Straßenverkehrssicherheitsgesetz

vom 26. November 1964 (BGBl. I, 921) überholt.

b) Die Regelvermutungen des § 69 Abs. 2 StGB (§ 42 Abs. 2 a.F.) ent-

halten nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht keinen ab-

schließenden Tatkatalog (vgl. schon oben III.1), geben aber Anhaltspunkte für

den Inhalt und die Zielrichtung der Indizwirkung der Begehung anderer, nicht

aufgeführter Taten, namentlich solcher der nicht verkehrsspezifischen, allge-

meinen Kriminalität. Insoweit unterscheidet sich die Maßregel nach §§ 69, 69a

StGB grundlegend von den Maßregeln der §§ 63, 64, 66 StGB, die von vorn-

herein nicht auf die Wahrung spezifischer Sicherheitsinteressen ausgerichtet

sind; sie steht in ihrer Struktur vielmehr der Maßregel des Berufsverbots (§ 70

StGB) nahe. Die Ansicht des 1. Strafsenats, schon die systematische Stellung

des § 69 StGB spreche für die Annahme, die Maßregel diene einem allgemei-

nen Schutz vor rechtswidrigen Taten (Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR

113/02), teilt der Senat im Hinblick auf § 70 StGB nicht, der nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen solchen allgemeinen Schutz

(gleichfalls) nicht bezweckt.

c) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat, ausgehend von der

Entscheidung BGHSt 5, 179, in einer Vielzahl von Entscheidungen, freilich

nicht stets einheitlich, das Erfordernis eines indiziellen Zusammenhangs zwi-

schen Anlaßtat und Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Er-

gebnis aufgelockert; hierbei kommt namentlich der Feststellung sogenannter

charakterlicher Ungeeignetheit besondere Bedeutung zu. Nach der am wei-

testen gehenden Ansicht soll diese sich ohne weiteres schon daraus ergeben,

daß der Täter ein Kraftfahrzeug als Tatmittel zur Begehung einer erheblichen

Straftat eingesetzt hat (so ausdrücklich BGHSt 5, 179, 180 f. und die hierauf

Bezug nehmende Rechtsprechung; zuletzt Beschluß des 1. Strafsenats vom

14. Mai 2003 - 1 StR 113/03). So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise

vielfach entschieden, daß das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in

größerer Menge, "in aller Regel" eine erhebliche charakterliche Unzuverlässig-

keit belege, die auch die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs er-

gebe, wenn der Täter im Rahmen des Tatgeschehens ein Kraftfahrzeug geführt

hat (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99, NStZ

2000, 26; BGH, Beschl. vom 17. Mai 2000 - 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000, 297;

vom 8. März 2000 - 3 StR 575/99, Blutalkohol 2000, 453; vom 11. August 1998

- 1 StR 328/98, StV 1999, 18; vom 27. August 1998 - 1 StR 422/98, StV 1999,

18); ähnliches gilt für den Einsatz eines Kraftfahrzeugs zur Begehung von

Raubtaten, namentlich zum Abtransport der Beute oder zur Flucht (vgl. BGHSt

10, 333, 336; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; Urt. vom 25. Mai

2001 - 2 StR 78/01) oder für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung

von Sexualdelikten (vgl. schon BGHSt 7, 165; Überblick über die Rechtspre-

chung bei Molketin NZV 1995, 383 m.w.N.).

Gegen die Anwendung der §§ 69, 69a StGB auch auf Fälle, in welchen

sich aus der Anlaßtat Indizien dafür ergeben, der Beschuldigte werde zukünftig

ein Kraftfahrzeug zur Begehung verkehrs-unspezifischer Straftaten mißbrau-

chen, hat der 4. Strafsenat in einer Reihe von Entscheidungen - jeweils in nicht

tragenden Erwägungen - Bedenken erhoben (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 74;

2003, 311; Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02; 4 StR 409/02;

4 StR 480/02; vom 9. Januar 2003 - 4 StR 488/02; vom 16. Januar 2003 - 4 StR

264/02; vom 13. Mai 2003 - 4 StR 518/02; vgl. dazu Geppert NStZ 2003, 288

ff.; Detter NStZ 2003, 471, 476; Winkler NStZ 2003, 247, 251; kritisch Geppert

in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 34; ders. NStZ 2003, 288 f.; Kulemeier, Fahrverbot

und Entzug der Fahrerlaubnis, 1991, S. 68 ff., 282 ff.; ders. NStZ 2003, 212;

Molketin DAR 1999, 536 ff.; Stange StV 2002, 262 f.; einschränkend auch

Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 9. Aufl. 2003,

Rdn. 583). Diesen Bedenken ist der 1. Strafsenat im Beschluß vom 14. Mai

2003 - 1 StR 113/03 - entgegengetreten.

Der Senat vertritt folgende Auffassung:

aa) Die in der Entscheidung BGHSt 5, 179 (zu § 42 m a.F. StGB) ver-

tretene Ansicht, der Mißbrauch eines Kraftfahrzeugs zu verkehrsunspezifi-

schen Straftaten lasse den Schluß auf die Ungeeignetheit des Täters unab-

hängig davon zu, ob sich aus seinen charakterlichen Mängeln eine zukünftige

Gefährdung der Verkehrssicherheit ergebe (BGHSt 5, 179, 181), konnte sich

schon zum Zeitpunkt der Entscheidung auf Erwägungen des Gesetzgebers

kaum stützen; ein Anhaltspunkt dafür, daß durch die Einfügung der Maßregel

andere Rechtsgüter als die Sicherheit des Verkehrs geschützt werden sollten

(so BGHSt 5, 179, 180 f.), ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht (vgl.

BT-Drucks. I/2674; I/3774). Nicht zutreffend erscheint der Schluß, eine solche

allgemein kriminalitätsverhindernde Zielrichtung des Gesetzes ergebe sich oh-

ne weiteres schon daraus, daß Anlaßtaten nicht allein solche sein können,

durch welche die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt wurden. Jeden-

falls durch Einfügung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB (§ 42 m

Abs. 2 a.F.) hat der Gesetzgeber des Zweiten Straßenverkehrssicherheitsge-

setzes die Schutzrichtung der Maßregel eindeutig bestimmt (vgl. BT-Drucks.

IV/651, S. 9, 18). Auch der 1. Strafsenat geht in seinem Beschluß vom 14. Mai

2003 - 1 StR 113/03 - nicht davon aus, daß die Ungeeignetheit sich ohne Be-

zug zu Verkehrssicherheitsbelangen bestimmen lasse; vielmehr setzt danach

die Feststellung der Ungeeignetheit in entsprechenden Fällen jedenfalls eine

abstrakte ("potentielle") Gefährdung der Verkehrssicherheit - durch Erhöhung

der "Betriebsgefahr" - voraus.

bb) Der Senat hält einen solchen abstrakten Gefahrzusammenhang für

nicht ausreichend. Soweit sich der 1. Strafsenat insoweit auf empirische Erfah-

rungen stützt, wonach es bei Einsatz eines Kraftfahrzeugs z.B. als Fluchtmittel

oder als Transportmittel für Betäubungsmittel zu Verstößen gegen Verkehrssi-

cherheitsbelange kommen kann (etwa bei Verfolgungsfahrten oder bei der

Überwindung von Verkehrskontrollen), erscheint dies nicht ohne weiteres über-

zeugend: Kommt es im Rahmen der Tatbegehung zu solchen Handlungen, so

ist eine konkrete Gefährdung von Verkehrssicherheitsbelangen gegeben, so

daß sich die Ungeeignetheit des Täters unproblematisch im Sinne des § 69

Abs. 1 StGB "aus der Tat ergibt"; es bedarf daher in diesen Fällen des Abstel-

lens auf eine nur potentielle Gefahr nicht. Kommt es umgekehrt trotz Eintritts

einer unvorhergesehenen Situation zu entsprechenden Handlungen des Täters

nicht oder ergibt sich aus den Umständen der Tat auch nicht, daß er sie ein-

plante oder sich vorbehielt, so ist für den konkreten Fall eine Vermutung der

Gefährlichkeit gerade widerlegt. Eine empirische Erfahrung, daß derjenige, der

Diebesgut oder Betäubungsmittel in seinem Fahrzeug transportiert, zu ver-

kehrsgefährdender Fahrweise neige, gibt es nicht; die Lebenserfahrung legt

vielmehr die Annahme nahe, daß ein solcher Täter sich möglichst unauffällig

und regelkonform verhalten werde, um keinen Anlaß für verkehrspolizeiliche

Kontrollen zu geben. Da das Wesen der Maßregel es ausschließt, sie aus ge-

neralpräventiven Gründen einzusetzen, kann demjenigen Täter, der etwa beim

Transport von Diebesgut in eine polizeiliche Kontrolle gerät, sich hier ord-

nungsgemäß verhält und keinerlei verkehrsgefährdende Handlungen unter-

nimmt, nicht vorgehalten werden, "aus der Tat" ergebe sich, daß er dies poten-

tiell hätte tun können.

cc) Die Rechtsprechung, welche aus dem (bloßen) "Mißbrauch" eines

Kraftfahrzeugs zur Begehung verkehrsfremder Straftaten auf eine potentielle

Gefährdung der Verkehrssicherheit schließt und dies zur Feststellung der Un-

geeignetheit i.S. von § 69 Abs. 1 StGB ausreichen läßt, entfernt sich damit in

bedenklichem Maße von der Zweckrichtung der §§ 69, 69a StGB als Maßregel

und nähert diese einer (Neben-)Strafe für die begangene Anlaßtat an; die Un-

geeignetheit des Täters ergibt sich so im Ergebnis nicht mehr aus den konkre-

ten Umständen der Anlaßtat, sondern schon aus der Verwirklichung ihres Tat-

bestands als solcher.

Hieraus ergeben sich Widersprüche im Hinblick auf die gesetzlichen

Voraussetzungen der Maßregel, denn ein allgemeiner Charaktermangel liegt

einer großen Vielzahl von Straftaten zugrunde; die Prognose, daß jemand sich

(auch) über Interessen der Verkehrssicherheit hinwegzusetzen geneigt ist,

könnte auf zahlreiche Taten gestützt werden, die ohne Zusammenhang mit

dem Führen eines Kraftfahrzeugs sind (z. B. Handtaschenraub mit dem Fahr-

rad; Aggressionsdelikte; Taten unter bedenkenloser Mißachtung von Sicher-

heitsinteressen Dritter). Die gesetzliche Anknüpfung an Taten unter Verletzung

der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers oder im Zusammenhang mit dem Füh-

ren eines Kraftfahrzeugs zeigt, daß weder solche allgemeinen charakterlichen

Mängel noch allein die Disposition zur Mißachtung von Verkehrssicherheitsin-

teressen ausreichen; sie müssen sich vielmehr "aus der Tat" beim oder im Zu-

sammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ergeben (vgl. dazu Piesker

NZV 2002, 297, 299). Wird die Feststellung der Ungeeignetheit allein auf die

Verwirklichung bestimmter Tatbestände und eine - eher generalpräventiv for-

mulierte - "potentielle Gefährdung" gestützt, so verliert diese Anknüpfung ihre

innere Berechtigung; die Maßregelanordnung wird ihrem Wesen nach zur Zu-

satzstrafe für Straftäter, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder erwerben wollen.

Ein solcher - verdeckter - Strafcharakter der Fahrerlaubnisentziehung wäre mit

deren Wesen als Maßregel, die ein Verschulden des Täters gerade nicht vor-

aussetzt, nicht vereinbar; auch die Möglichkeit der vorläufigen Entziehung ge-

mäß § 111a StPO steht dem entgegen (so zutreffend Geppert in LK 11. Aufl.

§ 69 Rdn. 34).

Nicht widerspruchsfrei erscheint daher auch das Verhältnis der ge-

nannten Rechtsprechung zu Entscheidungen über das Merkmal des Zusam-

menhangs im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB. So ist in der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs etwa anerkannt, daß sich allein aus der Benutzung eines

Kraftfahrzeugs zur Flucht nach Begehung einer Straftat der erforderliche Zu-

sammenhang nicht ergibt (vgl. BGH NStZ 1995, 229; BGH NStZ-RR 1998, 271;

jeweils m.w.N.). Läßt man aber eine potentielle Gefahr der Verletzung von Ver-

kehrssicherheitsbelangen im Sinne einer vom 1. Strafsenat zitierten "erhöhten

Betriebsgefahr" ausreichen, so fehlt es auch hierfür an einer Berechtigung,

denn die potentielle Gefahr verkehrsgefährdender Flucht vor einer überra-

schenden Polizeikontrolle ist bei demjenigen, der soeben eine Vergewaltigung

begangen hat oder der das Opfer eines sexuellen Mißbrauchs vom Tatort zu-

rückfährt, nicht geringer als etwa bei einem LKW-Fahrer, in dessen Fahrzeug

Betäubungsmittel verborgen sind.

dd) Der in der bisherigen praktischen Anwendung strafähnliche - und

damit dem Gesetzeszweck widersprechende - Charakter der Maßregelanord-

nung zeigt sich vielfach auch in Erwägungen, welche im Rahmen einer für er-

forderlich gehaltenen Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die

Feststellung von Ungeeignetheit stützen oder ihr entgegenstehen sollen. So

sind etwa die Menge des vom Täter transportierten Rauschgifts (vgl. BGH,

Beschl. vom 9. Juni 2000 - 3 StR 142/00) oder der Umstand, daß der Täter au-

ßer der Anlaßtat noch weitere Taten ohne Zusammenhang mit dem Führen

eines Kraftfahrzeugs begangen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September

1991 - 2 StR 167/99, NStZ 2000, 26 f.), zwar für die Strafzumessung von Be-

deutung; ein maßregel-spezifischer Prognosewert kommt diesen Umständen

hingegen nicht ohne weiteres zu.

Hierdurch wird die gesetzliche Abgrenzung zur Nebenstrafe des Fahr-

verbots gemäß § 44 StGB verwischt; dies führt dazu, daß in der Praxis der Tat-

gerichte die Entscheidung zwischen der Verhängung eines Fahrverbots und

der Entziehung der Fahrerlaubnis vielfach im Sinne einer Strafzumessungs-

Entscheidung von "Mehr" oder "Weniger" getroffen wird. Das entspricht weder

dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. IV/651, S. 12 f.) noch dem

Wortlaut des Gesetzes. Das Fahrverbot nach § 44 StGB setzt als "Denkzettel"-

Strafe eine Prognose zukünftiger Gefährdung gerade nicht voraus, sondern

erschöpft sich nach seiner wesentlichen Zielsetzung in der Ahndung der be-

gangenen Tat; seine spezialpräventive Wirkung ist somit wie bei der Strafe im

allgemeinen nur einer unter mehreren angestrebten Zwecken. Daher ist das

Fahrverbot schon nach seinen gesetzlichen Voraussetzungen die zutreffende

Sanktion eines bloßen Mißbrauchs eines Kraftfahrzeugs im Zusammenhang

mit der Begehung einer - auch verkehrsunspezifischen - Straftat (vgl. auch

Piesker NZV 2002, 297 ff.).

Die aktuellen rechtspolitischen Erwägungen zur Ausweitung des Fahr-

verbots bestätigen dies.

ee) Eine weitgehende Gleichsetzung der gemäß § 69 StGB gebotenen

strafrechtlichen Prognose mit der Eignungsbeurteilung gemäß §§ 2 ff. StVG

sowie die Übertragung der zu §§ 2, 3 StVG ergangenen verwaltungsgerichtli-

chen Rechtsprechung auf die Anwendung der §§ 69, 69a StGB erscheint im

Hinblick darauf nicht unbedenklich, daß die Beurteilungsgrundlage der Ver-

waltungsbehörde für die positive Feststellung der Eignung im Sinne des § 2

Abs. 4 StVG und für die Feststellung der Ungeeignetheit im Sinne des § 3

StVG wesentlich breiter ist als die des Strafrichters (so schon BT-Drucks.

I/2674, S. 8 f.).

ff) Schließlich erscheint - auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG - die

Tendenz der Rechtsprechung bedenklich, den gesetzlichen Katalog von An-

laßtaten für die Regelvermutung gemäß § 69 Abs. 2 StGB um weitere, außer-

gesetzliche "Regelvermutungen" zu ergänzen, welche die verkehrsspezifischen

Merkmale der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten Taten gerade nicht enthalten,

sondern sich auf in allgemeinen Straftaten zutage getretene charakterliche

Mängel stützen. So kann etwa der Rechtssatz, "in aller Regel" begründe der

Transport größerer Rauschgiftmengen in einem Kraftfahrzeug die Ungeeignet-

heit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. BGH, Urt. vom 30. Juli

1991 - 1 StR 404/91, BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Urt. vom 23. Juni

1992 - 1 StR 211/92, NStZ 1992, 586; Urt. vom 29. September 1999 - 2 StR

167/99, NStZ 2000, 26 f.; Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03), auch

systematisch mit § 69 Abs. 2 StGB kaum vereinbart werden. Es gibt keinen

empirischen oder normativen Grund anzunehmen, ein stets alle Verkehrsregeln

einhaltender Betäubungsmittelhändler sei ungeeigneter zum Führen von

Kraftfahrzeugen als z.B. ein notorischer Steuerhinterzieher, der seine falschen

Steueranmeldungen regelmäßig unter Überschreitung der zulässigen Höchst-

geschwindigkeit zum Nachtbriefkasten des Finanzamts fährt.

Eine Tendenz zur Schaffung verkehrs-unspezifischer

"Regel"-

Vermutungen zeigt sich namentlich auch in der Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs zu den Begründungsanforderungen an eine Maßregelanordnung

bei verkehrsfremden Anlaßtaten. Hiernach soll eine umfassende Gesamtwürdi-

gung der Beweisanzeichen aus dem Tatgeschehen und der Persönlichkeit des

Täters nicht zwingend geboten sein, sondern sich nur aus den Umständen des

Einzelfalles ergeben können (vgl. etwa BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6,

10; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; a.A. Geppert in LK § 69

Rdn. 105). Damit wird die Beweiserleichterung des § 69 Abs. 2 StGB im Er-

gebnis auf Fallgruppen übertragen, welche sich von den dort aufgeführten An-

laßtaten grundlegend unterscheiden. Eine Berechtigung hierfür ergibt sich aus

dem Gesetz nicht.

d) Die in der Praxis kaum noch sicher voraussehbare und gleichmäßig

vollzogene Anwendung der §§ 69, 69a StGB bei Anlaßtaten der verkehrs-

unspezifischen allgemeinen Kriminalität bedarf daher nach Ansicht des Senats

der Einschränkung, welche das gesetzlich vorgegebene Wesen der Maßregel

stärker als bisher beachtet und eine zuverlässigere systematische und prakti-

sche Abgrenzung zur Nebenstrafe nach § 44 StGB erlaubt. Das geeignete Kri-

terium hierfür ist nach Auffassung des Senats in dem Erfordernis zu finden,

daß sich die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen, also

eine von ihm ausgehende, zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Gefahr

für die Sicherheit des Verkehrs, "aus der Tat ergibt". Eine solche Feststellung

kann weder schon darauf gestützt werden, daß der Täter die - verkehrsunspe-

zifische - Anlaßtat überhaupt begangen hat, noch darauf, daß er hierzu - ohne

Gefährdung der Verkehrssicherheit - ein Kraftfahrzeug mißbraucht hat. Die ge-

neralpräventive Erwägung, daß Täter allgemeiner Straftaten potentiell dazu

neigen könnten, auch Verkehrssicherheitsinteressen zu verletzen, rechtfertigt

die allein spezialpräventiv orientierte Feststellung der Maßregelvoraussetzun-

gen nicht.

Die Ungeeignetheit des Täters kann sich nur dann "aus der Tat erge-

ben", wenn konkrete Umstände der Tatausführung im Zusammenhang mit einer

Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit Anhaltspunkte dafür erge-

ben, daß der Täter bereit ist, zur Erreichung seiner - auch nicht-kriminellen -

Ziele die Sicherheit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Hierfür ist die Feststel-

lung bei der Tat begangener konkreter Gefährdungen nicht zwingend erforder-

lich, denn sonst könnte sich aus einer (nur) "im Zusammenhang" mit dem

Kraftfahrzeugführen begangene Tat die Ungeeignetheit nur ergeben, wenn

zugleich eine Pflichtverletzung vorliegt (zutreffend insoweit BGH, Beschl. vom

14. Mai 2003 - 1 StR 113/03). Ein Anwendungsbereich für die Maßregelanord-

nung bei "Zusammenhangs"-Taten kann sich beispielsweise dann ergeben,

wenn festgestellt werden kann, daß eine verkehrsgefährdende Verwendung

des Kraftfahrzeugs vom Täter geplant oder bewußt in Kauf genommen wurde

(z. B. wenn bei einer Tat mit alsbaldiger Verfolgung und Flucht mit dem Kraft-

fahrzeug zu rechnen war). Bei heimlichen Taten oder der bloßen Benutzung

eines Kraftfahrzeugs zur Suche nach Tatobjekten oder Tatopfern liegt dies hin-

gegen nicht nahe. In solchen Fällen des "bloßen" Mißbrauchs eines Kraftfahr-

zeugs zur Durchführung einer Straftat wird vielmehr regelmäßig die Verhän-

gung eines Fahrverbots geboten sein.

3. Der hier zur Entscheidung anstehende Sachverhalt gibt dem Senat

dennoch keinen Anlaß, bei den anderen Strafsenaten anzufragen oder die Sa-

che dem Großen Senat für Strafsachen wegen grundsätzlicher Bedeutung vor-

zulegen. Denn auch in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

ist eine an § 69 Abs. 2 StGB angenäherte "Regel"-Vermutung für Diebstahls-

taten wie die vorliegend abgeurteilten nicht angenommen worden, selbst wenn

einzelne Entscheidungen durch allzu weite allgemeine Formulierungen oder

pauschale Bezugnahmen auf die Entscheidung BGHSt 5, 179 der tatrichterli-

chen Praxis Anlaß zu dieser Annahme geben konnten. Selbst unter Zugrunde-

legung des bisher angewendeten Maßstabs für die Feststellung der Ungeeig-

netheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB konnte daher die Anordnung der Maß-

regel hier nicht ohne weiteres auf die bloße Feststellung der Anlaßtat im Sinne

eines Zusammenhangs der Taten mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ge-

stützt werden (vgl. oben III. 1); vielmehr war eine Gesamtwürdigung der Taten

und der Täterpersönlichkeit erforderlich.

Das Landgericht hat die Maßregelanordnung auf folgende - abschlie-

ßende - Erwägungen gestützt:

"Der Angeklagte hat sich durch seine Taten

als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen. Ohne die Benut-

zung eines Fahrzeugs wären die Taten, insbesondere der Transport der Beute,

in vielen Fällen nicht möglich gewesen. Die Benutzung seines Fahrzeugs für

eine Vielzahl von rechtswidrigen Taten zeigt eine erhebliche charakterliche

Ungeeignetheit, die den Angeklagten ungeeignet zum Führen von Kraftfahr-

zeugen macht. Die Dauer der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis war

angesichts der Vielzahl der Taten auf zwei Jahre und sechs Monate festzuset-

zen ..." (UA S. 37).

Mit diesen - auf die Feststellung des "Zusammenhangs" beschränkten -

Erwägungen ist, wie die Revision zutreffend rügt, die Anordnung der Maßregel

hier nicht hinreichend begründet. Die Begründung läßt nicht erkennen, daß das

Landgericht die in sonstigen Ausführungen der Urteilsgründe, namentlich zu

den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, dargelegten Gesichtspunkte,

welche für die Prognosebeurteilung von Gewicht sein können, im Rahmen ei-

ner Gesamtwürdigung in seine Überlegungen einbezogen hat. Die Begründung

der Dauer der Sperrfrist gibt vielmehr Anlaß zu der Besorgnis, das Landgericht

habe die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung der Sperrfrist un-

ter Verkennung ihres Wesens als Maßregel jedenfalls überwiegend nach Maß-

stäben der Strafzumessung behandelt. Über die Maßregelanordnung ist daher

neu zu entscheiden.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck