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BGH Beschluss vom 06.07.2004 – 5 StR 250/04

5. Strafsenat

5 StR 250/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2004

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 30. Januar 2004 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sein Opfer für tot

oder unrettbar tödlich verletzt gehalten, als er die Tat offenbarte, unterliegt

keinen durchgreifenden Bedenken. Danach schied ein strafbefreiender

Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB, zweite Alternati-

ve) mangels Vereitelungswillens aus (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl.

§ 24 Rdn. 29). Der objektiv verursachten Rettung des Lebens des Opfers hat

das Schwurgericht mit Zubilligung der Strafrahmenverschiebung nach § 23

Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und Festsetzung einer Freiheitsstrafe von zehn

Jahren, welche die Obergrenze des Regelstrafrahmens nach § 224 Abs. 1

StGB – und des § 213 StGB – nicht überschreitet, letztlich ausreichend

Rechnung getragen.

Harms Basdorf Gerhardt

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