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BGH Beschluss vom 06.07.2004 – 5 StR 250/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Juli 2004 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 30. Januar 2004 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sein Opfer für tot
oder unrettbar tödlich verletzt gehalten, als er die Tat offenbarte, unterliegt
keinen durchgreifenden Bedenken. Danach schied ein strafbefreiender
Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB, zweite Alternati-
ve) mangels Vereitelungswillens aus (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl.
§ 24 Rdn. 29). Der objektiv verursachten Rettung des Lebens des Opfers hat
das Schwurgericht mit Zubilligung der Strafrahmenverschiebung nach § 23
Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und Festsetzung einer Freiheitsstrafe von zehn
Jahren, welche die Obergrenze des Regelstrafrahmens nach § 224 Abs. 1
StGB – und des § 213 StGB – nicht überschreitet, letztlich ausreichend
Rechnung getragen.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal