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BGH Beschluss vom 06.07.2004 – X ZA 1/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZA 1/04

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,

Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:

Das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten vom 19. April 2004

wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Beklagte, dessen Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts

Magdeburg vom 10. Dezember 2003 gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch

Beschluß des Landgerichts Magdeburg vom 26. März 2004 als unzulässig

verworfen worden ist, möchte das hiergegen zulässige Rechtsmittel einlegen.

Er beantragt insoweit Prozeßkostenhilfe. Dem gerichtlichen Hinweis, daß hierzu

sämtliche Unterlagen (Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen

sowie erforderliche Nachweise hierzu)

innerhalb der

Rechtsmittelfrist beim Bundesgerichtshof eingereicht werden müssen, ist der

Beklagte nicht nachgekommen.

Dem Beklagten darf für die beabsichtigte, durch §§ 574 Abs. 1, 522

Abs. 1 Satz 3 ZPO an sich eröffnete Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß

des Landgerichts Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden, weil die

beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Denn das beabsichtigte Rechtsmittel wäre wegen Ablaufs der nach § 575

Abs. 1 ZPO einzuhaltenden Notfrist verspätet, und einem etwaigen Antrag des

Beklagten gemäß § 233 ZPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

könnte nicht entsprochen werden.

Da der Beschluß des Landgerichts vom 26. März 2004 dem Beklagten

am 14. Mai 2004 zugestellt worden ist, ist die nach § 575 Abs. 1 ZPO einen

Monat betragende Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde seit dem 14. Juni

2004 abgelaufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

setzt die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nicht nur voraus,

daß die bedürftige Partei sich für arm halten durfte. Erforderlich ist vielmehr,

daß sie außerdem davon ausgehen durfte,

innerhalb der Frist die

wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe in

ausreichender Weise dargetan zu haben (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 13.01.1993

- XII ZA 21/92, NJW-RR 1993, 451; Beschl. v. 15.05.1990 - XI ZB 1/90, BGHR

ZPO § 233 - Prozeßkostenhilfegesuch II m. ausf. N.). Diese Voraussetzung ist

hier nicht erfüllt. Denn trotz Hinweises hat der Beklagte innerhalb der

Rechtsmittelfrist keine Erklärung im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO abgegeben,

auf deren Einreichung auch in der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht

verzichtet werden kann, wie der Bundesgerichtshof ebenfalls bereits wiederholt

ausgesprochen hat (vgl. z.B. neben dem Beschl. v. 13.01.1993, aaO, BGH,

Beschl. v. 16.03.1983 - IVb ZB 73/82, NJW 1983, 2145, 2146 od. Beschl. v.

21.09.1988 - IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 - Prozeßkostenhilfe 4).

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf