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BGH Beschluss vom 06.07.2004 – X ZA 1/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,
Keukenschrijver und Asendorf
beschlossen:
Das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten vom 19. April 2004
wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Beklagte, dessen Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts
Magdeburg vom 10. Dezember 2003 gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch
Beschluß des Landgerichts Magdeburg vom 26. März 2004 als unzulässig
verworfen worden ist, möchte das hiergegen zulässige Rechtsmittel einlegen.
Er beantragt insoweit Prozeßkostenhilfe. Dem gerichtlichen Hinweis, daß hierzu
sämtliche Unterlagen (Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen
sowie erforderliche Nachweise hierzu)
innerhalb der
Rechtsmittelfrist beim Bundesgerichtshof eingereicht werden müssen, ist der
Beklagte nicht nachgekommen.
Dem Beklagten darf für die beabsichtigte, durch §§ 574 Abs. 1, 522
Abs. 1 Satz 3 ZPO an sich eröffnete Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß
des Landgerichts Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Denn das beabsichtigte Rechtsmittel wäre wegen Ablaufs der nach § 575
Abs. 1 ZPO einzuhaltenden Notfrist verspätet, und einem etwaigen Antrag des
Beklagten gemäß § 233 ZPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
könnte nicht entsprochen werden.
Da der Beschluß des Landgerichts vom 26. März 2004 dem Beklagten
am 14. Mai 2004 zugestellt worden ist, ist die nach § 575 Abs. 1 ZPO einen
Monat betragende Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde seit dem 14. Juni
2004 abgelaufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
setzt die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nicht nur voraus,
daß die bedürftige Partei sich für arm halten durfte. Erforderlich ist vielmehr,
daß sie außerdem davon ausgehen durfte,
innerhalb der Frist die
wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe in
ausreichender Weise dargetan zu haben (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 13.01.1993
- XII ZA 21/92, NJW-RR 1993, 451; Beschl. v. 15.05.1990 - XI ZB 1/90, BGHR
ZPO § 233 - Prozeßkostenhilfegesuch II m. ausf. N.). Diese Voraussetzung ist
hier nicht erfüllt. Denn trotz Hinweises hat der Beklagte innerhalb der
Rechtsmittelfrist keine Erklärung im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO abgegeben,
auf deren Einreichung auch in der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht
verzichtet werden kann, wie der Bundesgerichtshof ebenfalls bereits wiederholt
ausgesprochen hat (vgl. z.B. neben dem Beschl. v. 13.01.1993, aaO, BGH,
Beschl. v. 16.03.1983 - IVb ZB 73/82, NJW 1983, 2145, 2146 od. Beschl. v.
21.09.1988 - IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 - Prozeßkostenhilfe 4).
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf