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BGH Beschluss vom 07.07.2004 – 1 StR 241/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 241/04

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Traunstein vom 12. Februar 2004 wird als unbegründet verwor-

fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren

verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO).

Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes:

Der Angeklagte hat, abweichend von seinen früheren Aussagen, erst-

mals in der Hauptverhandlung die Tatbeteiligung des Ehemanns der Tatbetei-

ligten H. geschildert. Die Strafkammer führt hierzu im Kern aus,

obwohl dieses Vorbringen nicht mehr hätte überprüft werden können, gehe sie

"zugunsten des Angeklagten" hiervon aus. Eine Anwendung von § 31 BtMG hat

sie verneint, jedoch die genannten Angaben in der Hauptverhandlung strafmil-

dernd berücksichtigt.

Entgegen der Auffassung der Revision hält dies rechtlicher Überprüfung

stand. Daraus, daß den Feststellungen nicht überprüfte Angaben "zugunsten

des Angeklagten" zu Grunde gelegt sind, ergibt sich, daß der Zweifelssatz an-

gewendet wurde. Nach Maßgabe des Zweifelssatzes getroffene Feststellun-

gen, können jedoch nicht Grundlage einer Strafrahmenmilderung gemäß § 31

BtMG sein, ohne daß es auf weiteres noch ankäme (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr.

1 Aufdeckung 7; BGH NStZ 2003, 162, 163 m.w.N.). Daher braucht der Senat

der Frage, ob allein die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit erstmals

in der Hauptverhandlung gemachter Angaben des Angeklagten zur Anwendung

von § 31 BtMG führen kann (vgl. demgegenüber BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Auf-

deckung 21; zu Aussagen, die den Ermittlungsbehörden schon länger bekannt

waren, ohne daß diese tätig geworden wären, vgl. BGH NStZ 2003, 162; NStZ

2001, 42 m.w.N.), hier nicht nachzugehen.

Nack Wahl Kolz

Elf Graf