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BGH Beschluss vom 07.07.2004 – 1 StR 241/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 12. Februar 2004 wird als unbegründet verwor-
fen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren
verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes:
Der Angeklagte hat, abweichend von seinen früheren Aussagen, erst-
mals in der Hauptverhandlung die Tatbeteiligung des Ehemanns der Tatbetei-
ligten H. geschildert. Die Strafkammer führt hierzu im Kern aus,
obwohl dieses Vorbringen nicht mehr hätte überprüft werden können, gehe sie
"zugunsten des Angeklagten" hiervon aus. Eine Anwendung von § 31 BtMG hat
sie verneint, jedoch die genannten Angaben in der Hauptverhandlung strafmil-
dernd berücksichtigt.
Entgegen der Auffassung der Revision hält dies rechtlicher Überprüfung
stand. Daraus, daß den Feststellungen nicht überprüfte Angaben "zugunsten
des Angeklagten" zu Grunde gelegt sind, ergibt sich, daß der Zweifelssatz an-
gewendet wurde. Nach Maßgabe des Zweifelssatzes getroffene Feststellun-
gen, können jedoch nicht Grundlage einer Strafrahmenmilderung gemäß § 31
BtMG sein, ohne daß es auf weiteres noch ankäme (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr.
1 Aufdeckung 7; BGH NStZ 2003, 162, 163 m.w.N.). Daher braucht der Senat
der Frage, ob allein die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit erstmals
in der Hauptverhandlung gemachter Angaben des Angeklagten zur Anwendung
von § 31 BtMG führen kann (vgl. demgegenüber BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Auf-
deckung 21; zu Aussagen, die den Ermittlungsbehörden schon länger bekannt
waren, ohne daß diese tätig geworden wären, vgl. BGH NStZ 2003, 162; NStZ
2001, 42 m.w.N.), hier nicht nachzugehen.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf