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BGH Beschluss vom 07.07.2004 – 1 StR 256/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004 gemäß § 349
Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 18. Dezember 2003 wird als unzulässig ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Das Urteil ist rechtskräftig. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben
der Angeklagte und sein Verteidiger, Rechtsanwalt B., nach Verkündung
des angefochtenen Urteils am 18. Dezember 2003 wirksam Rechtsmit-
telverzicht erklärt (§ 302 Abs. 1 S. 1 StPO). Die Erklärung wurde gemäß
§ 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und von ihnen genehmigt (Bd. III Bl. 400
d.A.), so daß sie an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls
gemäß § 274 StPO teilnimmt (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 S. 1
Rechtsmittelverzicht 5).
Umstände, die zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen, lie-
gen nicht vor. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist auch ein durch
Kopfnicken erklärter Rechtsmittelverzicht wirksam, wenn das zustim-
mende Nicken als ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302
Abs. 2 StPO anzusehen ist (vgl. BGH NStZ 2002, 496). Der Hinweis des
Beschwerdeführers auf Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 302 Rdn. 20
mit Hinweis auf OLG Hamm, Wistra 2003, 440 geht fehl. Dem vom Ober-
landesgericht Hamm zu entscheidenden Fall lag - im Gegensatz zum
vorliegenden Sachverhalt - zugrunde, dass zunächst der Protokollver-
merk nicht eindeutig war und die Frage des Rechtsmittelverzichts unter
Berücksichtigung der dienstlichen Stellungnahmen der Prozeßbeteilig-
ten vom Revisionsgericht zu beurteilen war. Dabei konnten andere Deu-
tungsmöglichkeiten als ein ausdrücklicher Rechtsmittelverzicht durch
das Kopfnicken des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden. Dass
der Angeklagte im vorliegenden Fall das Urteil durch sein Nicken gar
nicht annehmen wollte, trägt die Revision nicht vor. Sie meint, dass blo-
ßes Nicken unabhängig von seiner Bedeutung im Verhandlungskontext
in keinem Fall als wirksame Verzichtserklärung des Angeklagten ange-
sehen werden könne.
Dementgegen ist für die Beurteilung des Erklärungsinhalts des Kopf-
nickens des Angeklagten der Kontext des Verhandlungsablaufs maßge-
bend (BGH a.a.O.). Dazu ergibt vorliegend das Sitzungsprotokoll, dass
sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger jeder für sich auf
Rechtsmittel verzichtet und den Protokolleintrag nach Verlesen geneh-
migt haben (Bd. III, Bl. 400 d.A.). Hinzu kommt, dass sowohl die Verfah-
renslage als auch die Anträge der Verfahrensbeteiligten darauf hindeu-
ten, dass der Rechtsmittelverzicht dem Willen des Angeklagten und sei-
nes Verteidigers entsprach. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe durch
eine Verteidigererklärung eingestanden (Bd. III, Bl. 392 d.A.). Ausweis-
lich des Sitzungsprotokolls wurde zwischen den Verfahrensbeteiligten
vereinbart, dass der Angeklagte bei einem Geständnis keine höhere
Gesamtfreiheitsstrafe als sechs Jahre und 11 Monate zu erwarten habe
(Bd. III, Bl. 394 d.A.). Das Urteil entsprach letztlich in der Gesamtsumme
der beiden Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und einem Jahr und
11 Monaten auch dem Antrag des Verteidigers.
Diese Vorgänge, die die Revision entgegen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ver-
schweigt, lassen keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit
auch der Erklärung des Angeklagten offen. Die Frage, ob der Angeklag-
te tatsächlich der von seinem Verteidiger abgegebenen Erklärung ledig-
lich durch Kopfnicken zugestimmt hat, bedarf danach keiner weiteren
Aufklärung.
Bei dieser Sachlage ist für die vom Angeklagten beantragte Wiederein-
setzung in den vorherigen Stand kein Raum (BGH NStZ 1997, 611f.)."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 5. Juli 2004 lag dem Senat vor.
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