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BGH Beschluss vom 07.07.2004 – 1 StR 256/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 256/04

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004 gemäß § 349

Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth vom 18. Dezember 2003 wird als unzulässig ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Urteil ist rechtskräftig. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben

der Angeklagte und sein Verteidiger, Rechtsanwalt B., nach Verkündung

des angefochtenen Urteils am 18. Dezember 2003 wirksam Rechtsmit-

telverzicht erklärt (§ 302 Abs. 1 S. 1 StPO). Die Erklärung wurde gemäß

§ 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und von ihnen genehmigt (Bd. III Bl. 400

d.A.), so daß sie an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls

gemäß § 274 StPO teilnimmt (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 S. 1

Rechtsmittelverzicht 5).

Umstände, die zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen, lie-

gen nicht vor. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist auch ein durch

Kopfnicken erklärter Rechtsmittelverzicht wirksam, wenn das zustim-

mende Nicken als ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302

Abs. 2 StPO anzusehen ist (vgl. BGH NStZ 2002, 496). Der Hinweis des

Beschwerdeführers auf Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 302 Rdn. 20

mit Hinweis auf OLG Hamm, Wistra 2003, 440 geht fehl. Dem vom Ober-

landesgericht Hamm zu entscheidenden Fall lag - im Gegensatz zum

vorliegenden Sachverhalt - zugrunde, dass zunächst der Protokollver-

merk nicht eindeutig war und die Frage des Rechtsmittelverzichts unter

Berücksichtigung der dienstlichen Stellungnahmen der Prozeßbeteilig-

ten vom Revisionsgericht zu beurteilen war. Dabei konnten andere Deu-

tungsmöglichkeiten als ein ausdrücklicher Rechtsmittelverzicht durch

das Kopfnicken des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden. Dass

der Angeklagte im vorliegenden Fall das Urteil durch sein Nicken gar

nicht annehmen wollte, trägt die Revision nicht vor. Sie meint, dass blo-

ßes Nicken unabhängig von seiner Bedeutung im Verhandlungskontext

in keinem Fall als wirksame Verzichtserklärung des Angeklagten ange-

sehen werden könne.

Dementgegen ist für die Beurteilung des Erklärungsinhalts des Kopf-

nickens des Angeklagten der Kontext des Verhandlungsablaufs maßge-

bend (BGH a.a.O.). Dazu ergibt vorliegend das Sitzungsprotokoll, dass

sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger jeder für sich auf

Rechtsmittel verzichtet und den Protokolleintrag nach Verlesen geneh-

migt haben (Bd. III, Bl. 400 d.A.). Hinzu kommt, dass sowohl die Verfah-

renslage als auch die Anträge der Verfahrensbeteiligten darauf hindeu-

ten, dass der Rechtsmittelverzicht dem Willen des Angeklagten und sei-

nes Verteidigers entsprach. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe durch

eine Verteidigererklärung eingestanden (Bd. III, Bl. 392 d.A.). Ausweis-

lich des Sitzungsprotokolls wurde zwischen den Verfahrensbeteiligten

vereinbart, dass der Angeklagte bei einem Geständnis keine höhere

Gesamtfreiheitsstrafe als sechs Jahre und 11 Monate zu erwarten habe

(Bd. III, Bl. 394 d.A.). Das Urteil entsprach letztlich in der Gesamtsumme

der beiden Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und einem Jahr und

11 Monaten auch dem Antrag des Verteidigers.

Diese Vorgänge, die die Revision entgegen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ver-

schweigt, lassen keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit

auch der Erklärung des Angeklagten offen. Die Frage, ob der Angeklag-

te tatsächlich der von seinem Verteidiger abgegebenen Erklärung ledig-

lich durch Kopfnicken zugestimmt hat, bedarf danach keiner weiteren

Aufklärung.

Bei dieser Sachlage ist für die vom Angeklagten beantragte Wiederein-

setzung in den vorherigen Stand kein Raum (BGH NStZ 1997, 611f.)."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

Der Schriftsatz der Verteidigung vom 5. Juli 2004 lag dem Senat vor.

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