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BGH Beschluss vom 07.07.2004 – 5 StR 235/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Juli 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 5. Dezember 2003 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Die Verneinung eines Hanges im Sinne des § 64 StGB unterliegt zwar er-
heblichen Bedenken. Gleichwohl besteht insoweit kein Anlaß für ein Eingrei-
fen des Revisionsgerichts auf die Sachrüge des Angeklagten, der hierzu
selbst keine Einwendungen erhoben hat. Nach den wiederholten Fehlschlä-
gen mit dem Angeklagten im Zusammenhang mit § 35 BtMG liegt die für eine
Maßregel nach § 64 StGB geforderte konkrete Erfolgsaussicht gänzlich fern.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum