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BGH Beschluss vom 07.07.2004 – 5 StR 235/04

5. Strafsenat

5 StR 235/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 5. Dezember 2003 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Die Verneinung eines Hanges im Sinne des § 64 StGB unterliegt zwar er-

heblichen Bedenken. Gleichwohl besteht insoweit kein Anlaß für ein Eingrei-

fen des Revisionsgerichts auf die Sachrüge des Angeklagten, der hierzu

selbst keine Einwendungen erhoben hat. Nach den wiederholten Fehlschlä-

gen mit dem Angeklagten im Zusammenhang mit § 35 BtMG liegt die für eine

Maßregel nach § 64 StGB geforderte konkrete Erfolgsaussicht gänzlich fern.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum