Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.07.2004 – IV ZR 135/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 7. Juli 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BGB § 2087 Abs. 2 Die Auslegung eines Testaments im Sinne einer Erbeinsetzung setzt nicht notwendig voraus, daß dem Erben dem Werte nach der größte Teil des Nach- lasses verbleibt.

BGB § 2304 Weist der Erblasser den Abkömmlingen im Testament ihren gesetzlichen Pflichtteil zu und ist darin keine Erbeinsetzung zu sehen, steht noch nicht fest, ob die Abkömmlinge auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht beschränkt oder ob sie mit Vermächtnissen in Höhe ihrer Pflichtteilsquote bedacht werden soll- ten. Das hängt davon ab, ob der Erblasser die Abkömmlinge begünstigen oder ihnen nur belassen wollte, was er ihnen nach dem Gesetz nicht entzie- hen konnte.

Haager Testamentsformübereinkommen vom 5. Oktober 1961, Art. 1 Abs. 1 Buchst. b; EGBGB Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Ein deutscher Erblasser kann durch ein gemäß § 2247 BGB gültiges eigen- händiges Testament wirksam auch über ein in Florida/USA belegenes Grund- stück verfügen, obwohl diese Testamentsform dort nicht zulässig ist, die USA nicht dem Haager Testamentsformübereinkommen beigetreten sind und für das dort belegene Grundstück im übrigen das Erbrecht Floridas gilt (Art. 3 Abs. 3 EGBGB).

BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 135/03 - OLG Celle LG Hannover

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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Juli 2004

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Mai

2003 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die

Klägerin 8% und die Beklagten als Gesamtschuldner

92%.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die am 27. August 1990 geborene Klägerin ist die Tochter des am

8. September 1997 verstorbenen Erblassers. Sie macht gegen die Be-

klagten, zwei ehemalige Freundinnen des Erblassers, mit denen dieser

jeweils ein Kind hatte, Pflichtteilsansprüche unter Bezug auf das eigen-

händige Testament des Erblassers vom 29. April 1997 geltend.

Der Erblasser hatte mit der Mutter der Klägerin am 23. Dezember

1991 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem sich

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beide gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt hatten. Die Ehe wurde

am 1. August 1997 rechtskräftig geschieden. Bereits nach der Trennung

der Eheleute Mitte 1996 hatte der Erblasser am 29. April 1997 eigenhän-

dig das folgende Testament errichtet:

Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte bestimme ich, daß im Falle meines unerwarteten Todes mein Vermögen wie folgt geteilt wird:

1.) Rückzahlung meiner Schulden zu je DM 60.000 an mei- ne Eltern aus meinem Aktienvermögen, das ich für sie im Auftrag angelegt habe.

2.) Pflichtanteile für jedes meiner 3 Kinder aus dem Verkauf

meiner Häuser abzüglich Bankschulden.

3.) Lebensversicherungen namentlich auf jedes Kind abge-

schlossen.

4.) Sonstige Lebensversicherungen plus Rest aus 2.) zu gleichen Teilen an ... (Beklagte zu 1 und Beklagte zu 2). Meine Ehefrau ... erhält nichts! Aufgrund ihres Verhal- tens und laufender Scheidung enterbe ich sie.

5.) BMW an S… K...

6.) Harley + Corvette + Einrichtung nach Verkauf zu glei-

chen Teilen an meine Eltern.

Zum Nachlaß gehörten unter anderem auch ein in Florida belege-

nes Grundstück sowie eine - inzwischen verkaufte - Finca auf Mallorca.

Es wurde eine Nachlaßpflegschaft angeordnet und durchgeführt, für die

Kosten anfielen.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe gegen die Beklagten

über die bereits erhaltenen 10.000 DM hinaus ein weiterer Pflichtteilsan-

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spruch in Höhe von 48.001,29 € zu. Das Landgericht hat der Klage in

vollem Umfang stattgegeben; auf die Berufung der Beklagten wurde die

Verurteilungssumme auf 35.454,96 € herabgesetzt (vg l. das u.a. in

FamRZ 2003, 1876 veröffentlichte Berufungsurteil). Mit ihren Revisionen

verfolgen die Beklagten ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung wei-

ter. Die Klägerin hat ihre Anschlußrevision zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen bleiben ohne Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, durch die Scheidung der

Ehe des Erblassers sei der Erbvertrag vom 23. Dezember 1991 unwirk-

sam geworden. Infolgedessen sei das bereits vor der Scheidung errichte-

te eigenhändige Testament vom 29. April 1997 maßgebend. Danach ste-

he der Klägerin ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/6 des Nachlasses

gegen die Beklagten zu. Diese seien Erbinnen zu je 1/2 geworden. Das

ergebe die Auslegung des Testaments vom 29. April 1997. Der Erblasser

habe über sein Vermögen abschließend verfügen wollen. Nach dem

Wortlaut kämen nur die Beklagten als Erben in Betracht. Ihnen sei mit

den Grundstücken der überwiegende Teil des Nachlasses zugewendet.

Bezüglich des Grundstücks in Florida liege allerdings ein Fall der Nach-

laßspaltung vor. Insoweit sei die Erbeinsetzung der Beklagten nicht

formwirksam, weil das anwendbare Recht Floridas eigenhändige Testa-

mente nicht kenne. Erben des in den USA gelegenen Grundstücks seien

daher die Kinder des Erblassers - und damit auch die Klägerin - zu je

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1/3. Dieses Grundstück müsse bei der Berechnung des Pflichtteilsan-

spruchs der Klägerin außer Betracht bleiben. Der Pflichtteilsanspruch sei

auch nicht deswegen nach unten zu korrigieren, weil die Klägerin durch

das Zusammentreffen des Pflichtteils an dem deutschem Recht unterlie-

genden Nachlaßteil und des Erbteils am Grundstück in Florida deutlich

mehr erhalte, als ihr Pflichtteil von 1/6 sowohl am gesamten Nachlaß als

auch am deutschen Nachlaßteil ausmache.

Die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Finca angefallenen

Kosten seien keine Nachlaßverbindlichkeiten. Es handele sich vielmehr

um Nachlaßerbenschulden, die aus eigenen Rechtshandlungen der Er-

ben entstanden seien. Da die Eingehung dieser Verbindlichkeiten für die

Pflichtteilsberechtigte nicht von Vorteil sei, müßten sie unberücksichtigt

bleiben. Gleiches gelte im Ergebnis für die Kosten der Nachlaßpfleg-

schaft. Diese seien zwar als Erbfallschulden grundsätzlich in die Berech-

nung des Pflichtteils einzustellen. Doch weil die Beklagten sie erstmals

in der Berufungsinstanz geltend gemacht hätten, ohne daß ein Zulas-

sungsgrund im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO gegeben sei, könnten sie

keine Berücksichtigung finden. Daran ändere nichts, daß ihr Anfall un-

streitig sei und der Rechtsstreit durch ihre Zulassung nicht verzögert

würde.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Kläge-

rin steht gegen die Beklagten aus Vermächtnis ein Zahlungsanspruch je-

denfalls in Höhe des vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrages

zu.

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1. Unbedenklich geht das Berufungsgericht gemäß §§ 2279, 2077

Abs. 1 Satz 1 BGB von der Unwirksamkeit des Erbvertrages vom

23. Dezember 1991 infolge der Scheidung des Erblassers am 1. August

1997 aus. Damit trat das dem Erbvertrag zuwider laufende eigenhändige

Testament vom 29. April 1997 entsprechend dem Rechtsgedanken der

§§ 2257, 2258 Abs. 2 BGB in Kraft (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1989,

1355, 1356; AnwK-BGB/Kornexl, § 2289 Rdn. 22; Bamberger/Roth/

Litzenburger, BGB § 2289 Rdn. 8).

2. Die tatrichterliche Auslegung des Testaments vom 29. April

1997 ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 121, 357,

363), soweit sie im Ergebnis zu einer Erbeinsetzung der Beklagten je zur

Hälfte gelangt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revisionen bleiben

ohne Erfolg.

Wie das Berufungsgericht mit Recht dem Einleitungssatz des Te-

staments entnommen hat, wollte der Erblasser über sein gesamtes Ver-

mögen verfügen. Es ist nicht anzunehmen, daß er überhaupt keinen Er-

ben berufen wollte. Hätten seine Abkömmlinge kraft Gesetzes Erben

werden sollen, wäre die Bestimmung des Testaments sinnlos, mit der ih-

nen "Pflichtanteile" zugedacht sind. Darauf, daß mit dem Testament auch

die Erbfolge geregelt werden sollte, deutet ferner die ausdrückliche Ent-

erbung seiner damals noch nicht von ihm geschiedenen Ehefrau hin.

Obwohl den Kindern mit den "Pflichtanteilen" eine Quote des gesamten

Nachlaßwerts, nämlich in Höhe ihres Pflichtteils von je einem Sechstel,

zugedacht ist, wird die insoweit an sich zu einer Erbeinsetzung führende

Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB außer durch die vorrangige

Auslegung des hier zu beurteilenden Testaments auch durch die negati-

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ve Auslegungsregel des § 2304 BGB überwunden, (wonach die Zuwen-

dung des Pflichtteils im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen ist).

Die Kinder sind daher jedenfalls nicht Erben geworden.

Abgesehen von den beiden Beklagten werden im Testament neben

den mit "Pflichtanteilen" bedachten Kindern nur Personen begünstigt,

denen lediglich bestimmte, im Blick auf das Immobiliarvermögen des

Erblassers jedenfalls nicht als Hauptbestandteile des Nachlasses zu wer-

tende Gegenstände zugewendet werden. Auch diese weiteren Personen

kommen daher nicht als Erben in Betracht (§ 2087 Abs. 2 BGB). Den Be-

klagten sollte dagegen außer Lebensversicherungen der "Rest" aus dem

Verkauf des gesamten Grundvermögens zustehen. Ob ihnen dadurch

letzten Endes mehr oder aber - wie die Revisionen meinen - weniger vom

Wert des Nachlasses zukommt als den Kindern, kann für sich genommen

nicht den Ausschlag geben. Denn die Berufung zum Erben setzt nicht

notwendig voraus, daß dem Erben ein mehr oder weniger großer oder

sogar der größte Teil des Nachlasses verbleibt (vgl. BayObLG FamRZ

2003, 119, 120). Hier hat der Erblasser den Beklagten mit dem "Rest"

gerade das zugewiesen, was bei ausdrücklicher Einsetzung als Erben

nach Erfüllung der Nachlaßverbindlichkeiten, der Vermächtnisse sowie

der Auszahlung der "Pflichtanteile" für sie übrig bliebe. Das spricht ent-

scheidend für eine Erbeinsetzung. Hinzu kommt, daß die Beklagten die

Mütter jeweils eines Kindes des Erblassers sind und der Erblasser unter

derselben Ziffer des Testaments und in unmittelbarem Zusammenhang

mit der Begünstigung der Beklagten die Mutter der Klägerin ausdrücklich

enterbt hat. Das läßt den Rückschluß zu, daß es ihm schon bei der Be-

günstigung der Beklagten um die Regelung seiner Erbfolge ging.

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3. Mit dem Zwischenergebnis, daß die Beklagten und nicht die Kin-

der des Erblassers als Erben berufen sind, steht aber noch nicht fest, ob

der Erblasser die Kinder auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränken

oder aber ihnen ein Vermächtnis in Höhe dieses Pflichtteils gewähren

wollte (zu dieser Abgrenzung vgl. etwa OLG Nürnberg FamRZ 2003,

1229; Staudinger/Haas, BGB [1998] § 2304 Rdn. 17). Insoweit ist ent-

scheidend, ob der Erblasser die Kinder begünstigen oder ihnen nur be-

lassen wollte, was er ihnen nach dem Gesetz nicht entziehen konnte.

Das hat das Berufungsgericht verkannt. Zwar hat auch die Klägerin den

von ihr geltend gemachten Anspruch rechtlich als gesetzlichen Pflicht-

teilsanspruch eingeordnet; sie hat sich dafür aber auf die Anordnungen

des Erblassers im Testament vom 29. April 1997 bezogen. Der Senat

kann die insoweit erforderliche Auslegung selbst vornehmen, weil mit

Blick auf das Erbscheinsverfahren und den umfassenden Vortrag der

Parteien zur Frage der Testamentsauslegung in den Vorinstanzen weder

neuer Tatsachenvortrag zu erwarten noch weitere tatsächliche Feststel-

lungen zu treffen sind.

a) Danach ist der Klägerin ein Vermächtnis in Höhe des nach

deutschem Erbrecht auf den gesamten Nachlaßwert anfallenden Pflicht-

teils zugewendet worden. Über das gesetzliche Pflichtteilsrecht war der

Erblasser bei der Beurkundung des Ehe- und Erbvertrages vom 23. De-

zember 1991 vom Notar belehrt worden. Für den Willen des Erblassers,

seine Kinder zu begünstigen, spricht zunächst die sprachliche Gestal-

tung des Testaments. Anders als bei der Ehefrau soll den Kindern nichts

entzogen, sondern im Rahmen der einleitend angekündigten Aufteilung

des Vermögens ein "Pflichtanteil" zugewendet werden. Ferner wird deut-

lich, daß der Erblasser nicht die Absicht hatte, seine Kinder auf das ge-

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setzliche Minimum zu beschränken. In Ziffer 3 des Testaments erwähnt

er die namentlich auf jedes Kind abgeschlossenen Lebensversicherun-

gen, die diese zusätzlich zu den "Pflichtanteilen" erhalten sollen. Dabei

handelt es sich zwar um Schenkungen auf den Todesfall, die an sich

keiner testamentarischen Regelung bedurft hätten. Ihre Erwähnung zeigt

aber, daß der Erblasser seinen Abkömmlingen im Ergebnis mehr als den

gesetzlichen Pflichtteil zuwenden wollte.

b) Das Testament verknüpft die Erfüllung des offenbar auf Zahlung

eines Geldbetrags gerichteten Anspruchs auf den "Pflichtanteil" mit dem

Verkauf der Häuser, aus deren Erlös vorab die Bankschulden beglichen

werden sollen. Daß sich der "Pflichtanteil" der Kinder etwa auf den Be-

trag hätte beschränken sollen, der sich aus dem Verkauf des Grundbe-

sitzes abzüglich der Bankschulden ergeben würde (vgl. Dörner, FamRZ

2003, 1880, 1881), ist nicht anzunehmen. Mit dem Wort "Pflichtanteil"

nimmt der Erblasser den gesetzlichen Pflichtteil in Bezug, der eine Quote

am gesamten Nachlaß darstellt. Von einem Pflichtteil nur in Bezug auf

bestimmte Nachlaßgegenstände zu sprechen, hätte keinen Sinn. Der Zu-

satz "aus dem Verkauf meiner Häuser abzüglich Bankschulden" ist viel-

mehr im Sinne einer Vorsorge des Erblassers für die Nachlaßabwicklung

sowie dafür zu verstehen, daß die Ansprüche der Kinder auf den

"Pflichtanteil" aus den wichtigsten und wertvollsten Teilen seines Vermö-

gens gedeckt seien.

c) Aus dieser testamentarischen Regelung geht ferner hervor, daß

Berechnungsgrundlage des - nur bezüglich der Quote von einem Sech-

stel an das gesetzliche Pflichtteilsrecht angelehnten - "Pflichtanteils" das

gesamte Vermögen des Erblassers einschließlich seines Grundbesitzes

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in Florida sein sollte. Von einer Aufspaltung seines Nachlasses in einen

dem deutschen Erbrecht und einen dem Erbrecht Floridas unterliegen-

den Anteil ist der Erblasser offenbar nicht ausgegangen.

4. Dieser Erblasserwille ist auch für das Vermögen in Florida gül-

tig. Das eigenhändige Testament ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. b des

Haager Testamentsformübereinkommens

(TestÜbk) vom 5. Oktober

1961 (BGBl 1965 II S. 1145; in Kraft getreten für die Bundesrepublik

Deutschland am 1. Januar 1966, BGBl II S. 11) i.V. mit §§ 2231 Nr. 2,

2247 BGB entgegen der Annahme des Berufungsgerichts in vollem Um-

fang formwirksam.

a) Zwar ist eine Nachlaßspaltung in einen dem Erbrecht Floridas

und in einen dem deutschem Erbrecht unterliegenden Nachlaßteil einge-

treten. Denn gemäß Art. 3 Abs. 3 EGBGB haben die besonderen Vor-

schriften, die in den Vereinigten Staaten für die Erbfolge in das dort be-

legene unbewegliche Vermögen gelten (Belegenheitsstatut), Vorrang vor

dem an die Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpfenden Erbstatut

nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB (BGH, Urteil vom 21. April 1993 - XII ZR

248/91 - NJW 1993, 1920 unter II 2 a). Die Erbfolge in den unbewegli-

chen Nachlaß eines Erblassers beurteilt sich in Florida nach der zur Zeit

des Todes geltenden lex rei sitae; Florida hat hiervon keine Ausnahme-

regelung getroffen (Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann,

Internationales

Erbrecht USA Grdz. C II Rdn. 39, 39 a). Damit ist an sich jede Nachlaß-

masse grundsätzlich nach dem jeweils für sie maßgebenden Erbstatut zu

beurteilen.

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b) Das Erbrecht Floridas führt nicht zu einem anderen Ergebnis als

das deutsche Erbrecht, soweit es um die Unwirksamkeit des Erbvertra-

ges vom 23. Dezember 1991 mit Rechtskraft der Scheidung am 1. Au-

gust 1997 geht. Gemäß Chapter 732.507 des Florida Probate Code

(siehe Ferid, aaO USA Texte III Nr. 8) bewirkt nämlich die Scheidung

den Widerruf der für den Ehegatten günstigen testamentarischen Verfü-

gung. Andere Verfügungen als die gegenseitige Alleinerbeinsetzung der

Ehegatten enthält der Erbvertrag nicht. Erbverträge, die das Recht Flori-

das an sich nicht kennt, können als gemeinschaftliche und gegenseitige

Testamente aufrechterhalten werden; sie sind aber stets frei widerruflich.

Die Widerruflichkeit kann zwar durch einen vom Testament zu unter-

scheidenden Vertrag ausgeschlossen werden; ein solcher Vertrag liegt

aber nicht allein schon in der Errichtung eines gegenseitigen und - nach

überwiegender Ansicht - auch nicht in der Errichtung eines gemein-

schaftlichen Testaments; ferner folgt die amerikanische Rechtsprechung

überwiegend der Auffassung, daß eine vertragliche Bindung erst mit dem

Tod des Erstversterbenden eintritt (Ferid, aaO USA Grdz. C II Rdn. 39 b,

Grdz. F III Rdn. 235, u.a. in Fn. 7). Mithin ist der Erbvertrag vom 23. De-

zember 1991 auch aus der Sicht des in Florida geltenden Rechts durch

die Ehescheidung widerrufen und damit unwirksam geworden.

c) Das in Deutschland wirksame eigenhändige Testament des Erb-

lassers vom 29. April 1997 ist, auch soweit es den Nachlaß in Florida be-

trifft, nicht unwirksam. Das Erbrecht Floridas kennt zwar ein eigenhändi-

ges Testament nur in der Form des Zweizeugentestaments; soweit die

Testamentsform des Heimatlandes des Erblassers ausreicht, gilt diese

Ausnahme nicht für eigenhändige Testamente (Chapter 732.502 (1) und

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(2) des Florida Probate Code, abgedruckt bei Ferid, aaO USA Texte III

Nr. 8).

aa) Jedoch steht gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. b TestÜbk für die

Testamentsform als Anknüpfung das Recht des Staates, dem der Erblas-

ser zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung oder seines Todes ange-

hörte, zur Verfügung - mithin deutsches Erbrecht, nach dem das streit-

gegenständliche Testament formwirksam errichtet ist. Das Abkommen

löst generell die Formfrage vom Erbstatut (MünchKomm/Birk, BGB

3. Aufl. Art. 26 EGBGB Rdn. 38) mit der Folge, daß für die Frage der

Formgültigkeit die Vorschriften des ansonsten als Erbstatut berufenen

Rechts außer Betracht bleiben müssen (Senatsurteil vom 28. September

1994 - IV ZR 95/93 - NJW 1995, 58 unter A II 2 c). Dem steht nicht ent-

gegen, daß die USA bzw. Florida dem Abkommen nicht beigetreten sind.

Seine Wirkungen erstrecken sich vielmehr auch auf ein nicht in einem

Vertragsstaat belegenes Grundstück (v. Oertzen/Seidenfus, ZEV 1996,

210, 213; Dörner FamRZ 2003, 1880). Das Abkommen schafft für die

Bestimmung des Formstatuts bei letztwilligen Verfügungen für die Ver-

tragsstaaten universell anwendbares Kollisionsrecht. Gemäß Art. 6 Te-

stÜbk setzt seine Anwendbarkeit keine Gegenseitigkeit voraus; es ist als

sog. loi uniforme ohne weitere Verknüpfung des Sachverhalts mit einem

Vertragsstaat und auch gegenüber Nichtvertragsstaaten anzuwenden

(MünchKomm/Birk, aaO Rdn. 73; Erman/Hohloch, BGB 11. Aufl. Art. 26

EGBGB Rdn. 3; Palandt/Heldrich, BGB 63. Aufl. Art. 26 EGBGB Rdn. 1;

Bamberger/Roth/Lorenz, BGB Art. 26 EGBGB Rdn. 2; Kegel/Schurig, In-

ternationales Privatrecht 9. Aufl. § 21 III 2 a S. 1010). Das entspricht

dem Ziel des Abkommens, Testamente zu begünstigen (favor testamenti)

und dem Erblasser die Möglichkeit zu geben, durch ein Testament über

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seinen gesamten Nachlaß zu verfügen, ohne Gefahr zu laufen, daß es

hinsichtlich eines Teils des Nachlaßvermögens, etwa eines im Ausland

belegenen Grundstücks, formungültig ist (Kegel/Schurig, aaO; v. Schack,

DNotZ 1966, 131, 133). Eine letztwillige Verfügung ist somit auch dann

formwirksam, wenn sie zwar nicht die Formvorschriften des Lageortes,

wohl aber - wie hier - die des Heimatrechts des Erblassers einhält.

bb) Diese Rechtslage ändert freilich nichts daran, daß das eigen-

händige Testament des Erblassers in Florida möglicherweise wegen

Formmangels nicht anerkannt wird und sich daraus für die Beklagten als

Erben Schwierigkeiten ergeben können, die rechtliche Verfügungsmacht

über das ererbte Grundstück zu erlangen (vgl. zu einem solchen, interna-

tional hinkenden Rechtsverhältnis Otte,

IPrax 1993, 142, 144 ff.;

v. Oertzen, ZEV 1995, 167, 172; Steiner, ZEV 2003, 145, 146 und 500,

501). Wem gegenwärtig das Grundstück in Florida zusteht und wer dar-

über verfügen könnte, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen

worden. Falls sich ergeben sollte, daß nur die Kinder des Erblassers als

dessen gesetzliche Erben Verfügungsbefugnis haben, würde sich eine

vom Erblasser nicht vorausgesehene und bedachte Situation ergeben.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß der im Testament niederge-

legte letzte Wille des Erblassers gleichwohl in Deutschland weiterhin

zwischen den Parteien verbindlich bleibt. Dem Testament läßt sich im

Wege ergänzender Auslegung entnehmen, daß die Kinder, wenn das

Grundstück in Florida nicht ohne ihre Mitwirkung verkauft werden könn-

te, hierzu sowie zu einer dem Testament entsprechenden Auseinander-

setzung des Nachlasses den Beklagten gegenüber verpflichtet wären,

insbesondere im Hinblick auf die Bankschulden und den "Rest" des Ver-

äußerungserlöses. Ein solches Untervermächtnis zu Lasten der Kinder

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als Vermächtnisnehmer und zugunsten der Beklagten würde an deren

Rechtsstellung als Erben nichts ändern.

5. a) Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Fragen einer

Angleichung widerstreitender Rechtsordnungen kommt es nicht mehr an.

Wie oben bereits dargelegt, ist dem Testament vielmehr durch Ausle-

gung zu entnehmen, daß der Erblasser seinen Kindern ein Vermächtnis

in Höhe ihrer nach deutschem Recht bestehenden Pflichtteilsquote an

seinem ganzen Nachlaß unabhängig davon zuwenden wollte, wo er be-

legen ist und ob dort ein dem deutschen Recht vergleichbares Pflicht-

teilsrecht gilt. Die Auslegung geht der Rechtsanpassung vor und richtet

sich auch aus der Sicht Floridas nach deutschem Recht, das der hier an

seinem Wohnsitz testierende Erblasser konkludent durch Bezugnahme

auf die Pflichtteilsquote des deutschen Rechts gewählt hat (Dörner,

FamRZ 2003, 1880, 1881).

b) Der Klägerin steht daher selbst bei Berücksichtigung der von

den Beklagten geltend gemachten Kosten, die durch den Verkauf der

Finca und die Nachlaßpflegschaft entstanden sind, ein Vermächtnisan-

spruch zu, der den vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrag von

35.454,96 € übersteigt. Auf die weiteren von den Re visionen aufgewor-

fenen Rechtsfragen kommt es somit nicht mehr an.

Der Aktivnachlaß (einschließlich des Grundstücks in Florida) be-

läuft sich nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsge-

richts auf 1.268.425,62 DM; der Passivnachlaß würde 628.078,30 DM

betragen, wenn man den vom Berufungsgericht insoweit festgestellten

559.698,37 DM weiter Nachlaßpflegschaftskosten von 36.987,93 DM und

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Verkaufskosten von 31.392 DM hinzurechnen würde. Von dem sich da-

nach ergebenden Saldo in Höhe von 640.347,32 DM stünde der Klägerin

ein Sechstel, also 106.724,55 DM zu. Darauf erhalten hat sie bereits

10.000 DM, so daß noch 96.724,55 DM (49.454,48 €) o ffen wären.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch