Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.07.2004 – IV ZR 215/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2004

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seif-

fert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Hamm vom 6. August 2003 wird als unzu-

lässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision gel-

tend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteig t

(§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Schlußanträge des Klägers in der

Berufungsinstanz betreffen jedenfalls wirtschaftlich das-

selbe Interesse, nämlich eine Verpflichtung des Beklagten

zur Erstattung von 240 Therapiestunden zu je 100 € zu er-

reichen. Der Hauptantrag ist ausdrücklich als Feststel-

lungsantrag formuliert. Aber auch der Hilfsantrag, der kei-

nen von der Beklagten zu zahlenden Betrag nennt und de-

ren Verpflichtung auch sonst nicht der Höhe nach voll-

streckungsfähig umschreibt, richtet sich der Sache nach

auf eine Feststellung. Danach war für den Streitwert ge-

mäß §§ 3, 5 ZPO der regelmäßige Feststellungsabschlag

von 20% zu berücksichtigen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 19.200 €

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch