BGH Beschluss vom 07.07.2004 – IV ZR 215/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seif-
fert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Hamm vom 6. August 2003 wird als unzu-
lässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision gel-
tend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteig t
(§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Schlußanträge des Klägers in der
Berufungsinstanz betreffen jedenfalls wirtschaftlich das-
selbe Interesse, nämlich eine Verpflichtung des Beklagten
zur Erstattung von 240 Therapiestunden zu je 100 € zu er-
reichen. Der Hauptantrag ist ausdrücklich als Feststel-
lungsantrag formuliert. Aber auch der Hilfsantrag, der kei-
nen von der Beklagten zu zahlenden Betrag nennt und de-
ren Verpflichtung auch sonst nicht der Höhe nach voll-
streckungsfähig umschreibt, richtet sich der Sache nach
auf eine Feststellung. Danach war für den Streitwert ge-
von 20% zu berücksichtigen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 19.200 €
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch