Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.07.2004 – V ZR 325/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2004 durch den Vize-

präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger,

Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-

richts vom 16. September 2003 wird auf Kosten des Klägers als

unzulässig verworfen.

Daß die Beschwer des Klägers durch das Urteil des Berufungsge-

richts 20.000 € übersteigt, ist nicht glaubhaft gemacht.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

10.000 €.

Wenzel Krüger Klein

Gaier Stresemann