Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 07.07.2004 – XII ZB 12/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2004

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B, Fb, 234 Abs. 3 C, 517 2. Halbs. (= § 516 2. Halbs. ZPO

a.F.)

a) Auch wenn einer Prozeßpartei eine vom verkündeten Originalurteil abweichende

Urteilsausfertigung zugestellt worden ist, läuft die fünfmonatige Berufungsfrist des

§ 517 2. Halbs. ZPO (= § 516 2. Halbs. ZPO a.F.).

b) Eine Prozeßpartei hat die Berufungsfrist schuldlos versäumt, wenn ihr eine fehler-

hafte, für sie günstigere Urteilsausfertigung zugestellt worden ist und sie gegen

das erst später bekannt gewordene, für sie ungünstigere Originalurteil vorgehen

will. Dann steht auch die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO einer Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand nicht entgegen.

BGH, Beschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - OLG Frankfurt/Main

AG Frankfurt am Main /Höchst

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß

des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frank-

furt am Main vom 17. Dezember 2002 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur neuen Behandlung und Entscheidung

- auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt. Mit Ver-

bundurteil vom 31. Oktober 1996 wurde die Ehe der Parteien geschieden und

der Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Ehegattenun-

terhalt in Höhe von monatlich insgesamt 5.977 DM (4.500 DM Elementarunter-

halt und 1.477 DM Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen. Im Tenor der den Partei-

en zugestellten Urteilsausfertigungen war der vom Antragsteller geschuldete

nacheheliche Ehegattenunterhalt allerdings fehlerhaft mit insgesamt monatlich

4.700 DM (3.700 DM Elementarunterhalt und 1.000 DM Altersvorsorgeunter-

halt) angegeben. Seine gegen die Verpflichtung zum nachehelichen Ehegatten-

unterhalt eingelegte Berufung nahm der Antragsteller - in Unkenntnis der tat-

sächlich höheren Verurteilung - zurück.

Mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2001

(402 F 2331/99) wurde das Verbundurteil dahingehend abgeändert, daß der

Antragsteller der Antragsgegnerin ab dem 1. Juni 1999 lediglich noch nachehe-

lichen Ehegattenunterhalt

in Höhe von

insgesamt monatlich 3.834 DM

(3.018,25 DM Elementarunterhalt und 815,75 DM Altersvorsorgeunterhalt) zu

zahlen hat. Die Berufung gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin zurück-

genommen. Zuvor wurden die Parteien im Verhandlungstermin vom 19. Juni

2002 vor dem Oberlandesgericht darauf hingewiesen, daß der Tenor des ver-

kündeten Verbundurteils zum nachehelichen Ehegattenunterhalt von dem Te-

nor der im Abänderungsverfahren eingereichten Urteilsausfertigung abweicht.

Darauf hat der Antragsteller am 3. Juli 2002 Berufung gegen das Verbundurteil

eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-

säumung der Berufungsfrist beantragt. Nach Zustellung der Berufungsbegrün-

dung hat sich die Antragsgegnerin der Berufung angeschlossen und begehrt

einen höheren nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Das Berufungsgericht hat dem Antragsteller die begehrte Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), auch

sonst zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und begründet.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Bun-

desgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich

ist.

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung

des Rechtsbeschwerdegerichts sowohl in Fällen einer Divergenz als auch dann

geboten, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler

über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nach-

haltig berühren. Das ist vor allem dann anzunehmen, wenn das Beschwerdege-

richt Verfahrensgrundsätze verletzt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, die Rechtsschutzgarantie und

das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Daher gebieten es die Verfahrens-

grundsätze auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf rechtliches

Gehör, den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen

eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu

rechtfertigender Weise zu erschweren. Demgemäß dürfen bei der Auslegung

der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was der

Betroffene veranlaßt haben muß, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht

überspannt werden (BGHZ 151, 221, 226 f.). Gegen diese Grundsätze hat das

Beschwerdegericht verstoßen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Entgegen der Rechtsbeschwerde erweist sich der angefochtene Be-

schluß des Oberlandesgerichts allerdings nicht schon deshalb als fehlerhaft,

weil er dem Antragsteller nicht wirksam am 8. Januar 2003 zugestellt worden

sei. Dabei kommt es nicht auf die Rechtsfrage an, ob ein verkündeter Beschluß

zu seiner Wirksamkeit die Unterschriften aller beteiligten Richter enthalten muß

(vgl. insoweit BGH Beschluß vom 10. Mai 1994 - X ZB 7/93 - NJW-RR 1994,

1406). Denn der angefochtene Beschluß ist ausweislich eines Vermerks des

Vorsitzenden Richters vom 23. Januar 2003 am 17. Dezember 2002 durch den

Senat als Kollegialgericht gefaßt und entsprechend von allen Richtern unter-

zeichnet worden. Die Zustellung eines allein vom Berichterstatter unterschrie-

benen Beschlusses „vom 20. Dezember 2002“ ist lediglich auf ein Kanzleiver-

sehen zurückzuführen, das mit der (erneuten) Zustellung des Senatsbeschlus-

ses vom 17. Dezember 2002 geheilt worden ist.

b) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß der

Antragsteller die Berufungsfrist des § 516 2. Alt. ZPO a.F. versäumt hat, weil

das angefochtene Verbundurteil am 31. Oktober 1996 verkündet und die Beru-

fung nicht innerhalb von fünf Monaten eingegangen ist. Nach § 165 Satz 1 ZPO

kann die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen

Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden. Zu diesen Förmlich-

keiten gehört gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO auch die Verkündung des Urteils.

Diese erfolgt nach § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch die Verlesung der Urteilsfor-

mel, die - bei der Verkündung in einem besonderen Verkündungstermin in Ab-

wesenheit der Parteien - gemäß § 311 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch eine Bezug-

nahme auf die Urteilsformel ersetzt werden kann. Diesen Anforderungen genügt

das Verkündungsprotokoll vom 31. Oktober 1996. Danach wurde in Anwesen-

heit der persönlich erschienenen Antragsgegnerin das aus der Anlage ersichtli-

che Urteil durch "Verlesen des entscheidenden Teils" verkündet. Damit ist dem

Erfordernis des § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO genügt, auch wenn die Formulierung

des Verkündungsprotokolls zu Zweifeln veranlassen könnte, ob der gesamte

Urteilstenor verlesen worden ist (BGHZ 10, 327, 329; BGH Urteil vom

16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 - NJW 1985, 1782). Somit ist gemäß § 165

Satz 1 ZPO die Verkündung des in Bezug genommenen Verbundurteils vom

31. Oktober 1996 bewiesen. Da der Bezug zwischen dem Verkündungsproto-

koll und dem verkündeten Urteil eindeutig ist, muss das Verkündungsprotokoll

nicht fest mit dem verkündeten Urteil verbunden sein. Aus dem Verkündungs-

protokoll vom 31. Oktober 1996 geht hervor, daß an diesem Tag und in dieser

Sache das anliegende Urteil, also das Urteil vom 31. Oktober 1996, verkündet

worden ist. Entsprechend ist das in den Akten befindliche Verbundurteil aus-

weislich der darauf angebrachten Vermerke der Geschäftsstelle am 31. Oktober

1996 zur Geschäftsstelle gelangt und auch an diesem Tag verkündet worden.

Damit ist eine zweifelsfreie Zuordnung zwischen Verkündungsprotokoll und ver-

kündetem Urteil möglich, ohne daß es auf eine körperliche Verbindung dieser

Schriftstücke ankäme.

c) Trotz der späteren Zustellung einer von der Originalfassung abwei-

chenden Urteilsausfertigung hatte die fünfmonatige Ausschlußfrist des § 516

2. Alt. ZPO a.F. schon mit der Verkündung des angefochtenen Urteils begon-

nen. Die Vorschrift des § 516 2. Alt. ZPO a.F. beruht im wesentlichen auf Grün-

den der Rechtssicherheit. Nach Ablauf dieser Frist soll sich auch der Prozeß-

gegner auf die Rechtskraft des Urteils verlassen dürfen. Dabei liegt der Vor-

schrift der Gedanke zugrunde, daß eine Partei, die vor Gericht streitig verhan-

delt hat, mit dem Erlaß einer Entscheidung rechnen muß und daß es ihr des-

halb zugemutet werden kann, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem

Inhalt eine Entscheidung ergangen ist. Nur wenn dieser Grundgedanke im Ein-

zelfall nicht zutrifft, beginnt ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen,

was etwa dann der Fall ist, wenn die Beschwerdepartei im Verhandlungstermin

nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war

(BGH Beschluß vom 29. September 1998 - KZB 11/98 - NJW 1999, 143, 144

m.w.N.). Die Zustellung einer fehlerhaften Ausfertigung hat demnach keine

Auswirkung auf den Beginn der Frist des § 516 2. Alt. ZPO a.F., sondern ist im

Rahmen der Verschuldensprüfung bei einer beantragten Wiedereinsetzung zu

berücksichtigen.

Wegen der abgelaufenen Fünfmonatsfrist kommt es letztlich nicht darauf

an, ob die Zustellung der fehlerhaften Urteilsausfertigung die Berufungsfrist

schon nach § 516 1. Alt. ZPO a.F. in Gang gesetzt hatte (vgl. insoweit Senats-

beschluß vom 30. September 1981 - IVb ZB 805/81 - VersR 1982, 70).

d) Das Berufungsgericht hat dem Antragsteller aber zu Unrecht die bean-

tragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung ver-

sagt.

Allerdings geht es auch insoweit zu Recht davon aus, daß sich die Partei

ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurech-

nen lassen muß und es diesem grundsätzlich obliegt, ein zugestelltes Urteil in-

nerhalb der Berufungsfrist inhaltlich zu überprüfen. Entgegen der Auffassung

des Berufungsgerichts war der Antragsteller nach Überprüfung der ihm zuge-

stellten Urteilsausfertigung allerdings nicht gehalten, eine Diskrepanz zwischen

Urteilstenor und Entscheidungsgründen durch Einsicht in das bei den Akten

befindliche Originalurteil aufzuklären.

Dabei kann dahin stehen, ob den Prozessbevollmächtigten auch dann

eine solche Prüfungspflicht trifft, wenn der zugestellte Urteilstenor im Gegen-

satz zu den Entscheidungsgründen für seinen Mandanten günstiger ist und sich

ein Rechtsmittel sogar zu dessen Lasten auswirken würde. Denn aus der Er-

kenntnis, daß der Tenor und die Gründe der zugestellten Urteilsausfertigung

nicht eindeutig aufeinander abgestimmt waren, musste er hier nicht den Schluß

auf eine von dem in den Akten befindlichen Originalurteil abweichende, fehler-

hafte Urteilsausfertigung ziehen. Positive Kenntnis von dem abweichenden Ori-

ginalurteil hat der Antragsteller erst im Rahmen des Abänderungsverfahrens in

der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2002 erhalten. Der Antragsteller hat

deswegen die Berufungsfrist in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der tatsäch-

lich höheren Verurteilung und somit schuldlos versäumt. Mit dem am 3. Juli

2002 eingegangen Wiedereinsetzungsantrag hat er auch die Frist des § 234

Abs. 1 ZPO gewahrt.

Eine Wiedereinsetzung ist auch nicht wegen Ablaufs der Jahresfrist des

§ 234 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen, obwohl diese Vorschrift nach ihrer Entste-

hungsgeschichte absoluten Charakter hat. Sie verfolgt den Zweck, eine unan-

gemessene Verzögerung von Prozessen zu verhindern und den Eintritt der

Rechtskraft zu gewährleisten. Demgemäß hat die Rechtsprechung Ausnahmen

davon in Fällen abgelehnt, in denen ein die Prozeßkostenhilfe verweigernder

Beschluß vor Ablauf der Frist eingegangen ist, der Partei von ihrem Anwalt je-

doch erst nach Ablauf dieser Frist bekannt gegeben werden konnte (BGH Be-

schluß vom 19. Februar 1976 - VII ZR 16/76 - VersR 1976, 728) oder in denen

die Ursache für die Verspätung und die weitere Behandlung durch das Gericht

entscheidend in der Sphäre der Partei lag, welche die Frist versäumt hatte

(BGH Beschluß vom 18. Mai 1971 - IX ZR 206/68 - RzW 1971, 564; Urteil vom

20. Januar 1983 - IX ZR 19/82 - VersR 1983, 376, 377). Hingegen ist die An-

wendung der Vorschrift dann ausgeschlossen worden, wenn bei Ablauf der

Ausschlußfrist über ein innerhalb der Rechtsmittelfrist gestelltes Gesuch um

Gewährung von Prozeßkostenhilfe noch nicht entschieden war (BGH Beschluß

vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 - VersR 1973, 851) oder das Gericht sonst

aus allein in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht innerhalb eines Jahres von

dem Ende der versäumten Frist an darüber entschieden hat, ob eine Revision

form- und fristgerecht eingelegt worden ist und beide Parteien aufgrund gericht-

licher Verfügung der Auffassung sein konnten, der Rechtsstreit werde dem-

nächst materiell-rechtlich entschieden (BAG NJW 1982, 1664). Entsprechendes

muß auch hier gelten, weil es allein der Sphäre des Gerichts zuzurechnen ist,

daß der Antragsteller erst Jahre später von einer höheren Verurteilung erfahren

hat, als es aus der ihm zugestellten Urteilsausfertigung hervorgeht. Der An-

tragsteller war deswegen ohne eigenes Verschulden gehindert, einen sicheren

Weg zu gehen und Wiedereinsetzung innerhalb der Jahresfrist des § 234

Abs. 3 ZPO zu beantragen.

3. Weil das Berufungsgericht dem Antragsteller zu Unrecht die begehrte

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat, wird es erneut auch über

die Zulässigkeit der Berufung zu befinden haben.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose