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BGH Beschluss vom 07.07.2004 – XII ZR 125/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 5. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

2. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt,

weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende

Aussicht auf Erfolg bietet.

Wert: 28.017 €

Gründe

Die Rechtssache hat weder eine grundsätzliche Bedeutung, noch erfor-

dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde verfälscht die

Entscheidung auch nicht das Ergebnis des Zugewinnausgleichs, weil der Aus-

gleichsanspruch ohnehin nach § 1378 Abs. 2 BGB auf den bei Beendigung des

Güterstandes noch vorhandenen Wert begrenzt war und es dabei auf den Zeit-

punkt der rechtskräftigen Entscheidung am 2. Oktober 1999 ankommt (Senats-

beschluß vom 18. Mai 1988 - IVb ZR 6/88 - FamRZ 1988, 925).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose