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BGH Beschluss vom 08.07.2004 – 1 StR 273/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 273/04

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2004 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 4. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Der Senat sieht Anlaß zu folgendem Hinweis:

Die Jugendschutzkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte die

1990 geborene Geschädigte jahrelang sexuell mißbraucht hat.

Die Geschädigte ist suizidgefährdet, autoaggressiv und auch

sonst erheblich psychisch belastet; sie ist seit Monaten stationär

in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Bei der Würdigung

der Aussage, die die Geschädigte in der Hauptverhandlung ge-

macht hat, führt die Jugendschutzkammer aus, daß diese im Lauf

des Verfahrens bereits von der Kriminalpolizei und nochmals von

der Ermittlungsrichterin vernommen und darüber hinaus von einer

Sachverständigen begutachtet und dabei zum Tatgeschehen be-

fragt worden war.

Es wäre nach Auffassung des Senats angezeigt gewesen, von der

Möglichkeit einer Videoaufzeichnung Gebrauch zu machen. Wird,

wie hier, wegen des Verdachts ermittelt, ein Kind sei Opfer

schwerwiegender Sexualstraftaten geworden, so begründet die

"Sollvorschrift" des § 58a Abs. 1 Satz 2 StPO eine grundsätzliche

Verpflichtung der Ermittlungsbehörden, die Aussagen des Kindes

aufzuzeichnen (Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl., Nach-

trag, § 58a Rdn. 17 m.w.N.; vgl. auch Trück, NStZ 2004, 129).

Durch das Festhalten der Aussage in Bild und Ton wird es viel-

fach ermöglicht, Mehrfachvernehmungen zu immer demselben

psychisch belastenden Thema zu vermeiden. Damit soll den Be-

langen besonders schutzbedürftiger Zeugen bereits im Ermitt-

lungsverfahren Rechnung getragen werden (Senge in KK 5. Aufl.

§ 58a Rdn. 1; Trück aaO; vgl. auch Nrn. 19, 19a RiStBV).

Nack Wahl Kolz

Elf Graf