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BGH Beschluss vom 08.07.2004 – 5 StR 151/04

5. Strafsenat

5 StR 151/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2004

beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 11. Dezember 2003 dahin geändert,

daß die in Ecuador ab dem 16. November 2000 bis zum

31. Januar 2001 erlittene Untersuchungshaft in der Weise

auf die Strafe angerechnet wird, daß ein Tag der dort vollzo-

genen Untersuchungshaft drei Tagen (statt einem und einem

halben Tag) Freiheitsstrafe entspricht; im übrigen erfolgt die

Anrechnung der weiteren bis zum 4. Dezember 2001 in Ecu-

ador vollzogenen Untersuchungshaft

im Maßstab 1:2

(statt 1:1).

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels

zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt; je

ein Drittel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtli-

chen Auslagen und der notwendigen Auslagen der Ange-

klagten fallen der Staatskasse zur Last.

G r ü n d e

Im Hinblick auf die im Urteil ausführlich dargelegten Zustände und

Haftbedingungen in den drei Gefängnissen, in denen die Angeklagte unter-

gebracht war, ist der vom Landgericht gewählte Anrechnungsmaßstab er-

messensfehlerhaft. Der Senat hat auf dieser Grundlage entsprechend § 354

Abs. 1 StPO für die in Ecuador vollzogene Untersuchungshaft einen anderen

für die Angeklagte günstigeren Anrechnungsmaßstab festgesetzt.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum