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BGH Beschluss vom 08.07.2004 – 5 StR 213/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Juli 2004 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2004
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Oktober 2003
nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamt-
strafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und
Verabredung zu einem schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur insoweit Er-
folg, als die Bildung der Gesamtstrafe nicht rechtsfehlerfrei ist; im übrigen ist
das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen wurde der sonst nicht bestrafte Angeklagte
am 20. März 2003 – also nach den hier abgeurteilten Taten – durch Urteil
des Landgerichts Frankfurt (Oder) wegen einer im Dezember 1996 begange-
nen schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. den
§§ 53, 54 StGB kam daher eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Be-
tracht. Hierzu äußert sich das angefochtene Urteil nicht.
Die Bildung einer Gesamtstrafe darf grundsätzlich nicht dem
Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben (vgl. BGHSt 12, 1, 5
f.; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 34 m.w.N.). Anhaltspunkte für
eine in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von dieser Pflicht zur Ge-
samtstrafenbildung (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht
2, 3) liegen nicht vor.
Da der Angeklagte durch die weitere unterbliebene Gesamtstrafenbil-
dung beschwert sein kann, muß das Urteil insoweit aufgehoben werden. Die
dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen
bleiben; ergänzende Feststellungen sind zulässig.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum