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BGH Beschluss vom 08.07.2004 – 5 StR 213/04

5. Strafsenat

5 StR 213/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2004

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Oktober 2003

nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamt-

strafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und

Verabredung zu einem schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur insoweit Er-

folg, als die Bildung der Gesamtstrafe nicht rechtsfehlerfrei ist; im übrigen ist

das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen wurde der sonst nicht bestrafte Angeklagte

am 20. März 2003 – also nach den hier abgeurteilten Taten – durch Urteil

des Landgerichts Frankfurt (Oder) wegen einer im Dezember 1996 begange-

nen schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. den

§§ 53, 54 StGB kam daher eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Be-

tracht. Hierzu äußert sich das angefochtene Urteil nicht.

Die Bildung einer Gesamtstrafe darf grundsätzlich nicht dem

Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben (vgl. BGHSt 12, 1, 5

f.; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 34 m.w.N.). Anhaltspunkte für

eine in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von dieser Pflicht zur Ge-

samtstrafenbildung (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht

2, 3) liegen nicht vor.

Da der Angeklagte durch die weitere unterbliebene Gesamtstrafenbil-

dung beschwert sein kann, muß das Urteil insoweit aufgehoben werden. Die

dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen

bleiben; ergänzende Feststellungen sind zulässig.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum