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BGH Beschluss vom 08.07.2004 – 5 StR 251/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Juli 2004 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Bremen vom 11. Februar 2004 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Die fehlerhafte Gesamtstrafbildung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 39
Rdn. 6) beschwert den Angeklagten nicht.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum