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BGH Beschluss vom 08.07.2004 – 5 StR 251/04

5. Strafsenat

5 StR 251/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2004

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Bremen vom 11. Februar 2004 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Die fehlerhafte Gesamtstrafbildung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 39

Rdn. 6) beschwert den Angeklagten nicht.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum