Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.07.2004 – IX ZB 126/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2004

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Vill und Cierniak

am 8. Juli 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß der

3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 28. April 2003 wird

als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

144.000 € festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-

schwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung

hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-

1. Die von der Rechtsbeschwerde formulierten Fragen, die sie für grund-

sätzlich hält, stellen sich nicht.

a) Der Gläubigerin stand - unabhängig von der Wirksamkeit der Kündi-

gung - im Eröffnungszeitpunkt nach den nicht angegriffenen Feststellungen des

Landgerichts jedenfalls eine fällige Forderung in Höhe von 3.038.306,91 DM

zu. Damit waren die Voraussetzungen für einen zulässigen Antrag (§ 14 Abs. 1

InsO) zweifelsfrei erfüllt.

b) Der Eröffnungsbeschluß ist der Schuldnerin wirksam zugestellt wor-

den (vgl. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Im übrigen ist der Eröffnungsbeschluß

schon vor der Zustellung wirksam. Ein eventueller Zustellungsmangel hätte auf

die Gültigkeit der Insolvenzeröffnung keinen Einfluß.

2. Die Rechtsbeschwerde vermag auch keine Abweichung der angefoch-

tenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufzu-

zeigen. Umstände, die zweifelsfrei erkennen lassen, daß tatsächliches Vor-

bringen der Schuldnerin nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entschei-

dung

nicht erwogen worden ist (vgl. BGHZ 151, 221, 227; 154, 288, 300), hat die

Rechtsbeschwerde nicht dargetan.

Kreft Fischer Kayser

Vill Cierniak