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BGH Beschluss vom 09.07.2004 – 2 StR 155/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 155/04

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wiesbaden vom 6. Oktober 2003

a) im Schuldspruch geändert:

Der Angeklagte ist schuldig des sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in acht Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit

sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen

Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 20 Fällen, der sexuel-

len Nötigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuel-

lem Mißbrauch von Kindern und sexuellem Mißbrauch von

Schutzbefohlenen,

b) mit den Feststelllungen aufgehoben im Strafausspruch hin-

sichtlich der Taten zwischen November 2000 und Januar

2001 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in 28 Fällen, davon in 26 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch

von Schutzbefohlenen, sowie wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, jeweils

in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und sexuellem Mißbrauch

von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verur-

teilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung

formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit

der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichem Umfang Erfolg. Im

übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. In den vier Fällen, die im Tatzeitraum zwischen Ende der Sommer-

ferien 1995 und dem 10. Oktober 1995 begangen wurden (UA S. 4-6), ist, wie

der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hinsichtlich des tateinheitlich

begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen Strafverfolgungsver-

jährung eingetreten. Erste Unterbrechungshandlung im Sinne von § 78c Abs. 1

Nr. 1 StGB war die erstmalige Vernehmung des Angeklagten am 21. August

2001. Zu diesem Zeitpunkt war - da die Tatzeiten insoweit nicht sicher festge-

stellt werden konnten und sie auch vor diesem Zeitpunkt liegen können - be-

reits Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Die tateinheitliche Verurteilung

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen muß deshalb in diesen

Fällen entfallen. Bestehen bleibt die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs

von Kindern nach § 176 StGB. Auswirkungen auf den Strafausspruch hat diese

Änderung des Schuldspruchs nicht. Nach den Urteilsgründen ist der Umstand

tateinheitlicher Begehung mehrerer Straftatbestände nicht zum Nachteil des

Angeklagten berücksichtigt worden. Strafschärfend verwertet werden durfte

trotz der Verjährung des Vergehens nach § 174 StGB, daß der Angeklagte "un-

ter Ausnutzung eines bestehenden Vertrauensverhältnisses" handelte (UA

S. 39).

2. Keinen Bestand haben kann des Weiteren die Verurteilung des Ange-

klagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) hinsichtlich der

in der Zeit von November 2000 bis Januar 2001 verübten 20 Mißbrauchsfälle

zum Nachteil der Stieftochter V. H. (UA S. 8). Das Tatopfer ist am 4. Oktober

1986 geboren und hat somit das 14. Lebensjahr am 4. Oktober 2000 vollendet.

Die Feststellungen ergeben nicht, daß einzelne Vorfälle vor dem 4. Oktober

2000 geschehen sind. Die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Kin-

dern hat somit für die Zeit von November 2000 bis Januar 2001 zu entfallen.

Bestehen bleibt aber die rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen sexuellen Miß-

brauchs von Schutzbefohlenen in diesen Fällen.

Einzelstrafen für die Taten in der Zeit von November 2000 bis Januar

2001 hat das Landgericht nicht festgesetzt. Eine Nachholung der fehlenden

Festsetzung der 20 Einzelstrafen durch den Senat entsprechend dem Antrag

des Generalbundesanwalts scheidet schon angesichts des geänderten Schuld-

spruchs aus. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Festsetzung

nachzuholen. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem

nicht entgegen (BGHSt 4, 345, 346; BGHR StPO § 358 II 1 Einzelstrafe, feh-

lende 2; § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N).

Die Aufhebung erfaßt auch die Gesamtfreiheitsstrafe, da ohne die

Kenntnis der Einzelstrafen in den 20 Mißbrauchsfällen in der Zeit von Novem-

ber 2000 bis Januar 2001 deren rechtlich zutreffende Bildung nicht überprüft

werden kann.

Für die neue Verhandlung weist der Senat daraufhin, daß eine im Ver-

gleich zur Einsatzstrafe stark erhöhte Gesamtstrafe besonderer Begründung

bedarf (vgl. BGH StV 2003, 555, 556).

Bode

Detter

Otten

Rothfuß

Ri'inBGH Roggenbuck

ist durch Urlaub an der

Unterschrift gehindert.

Bode