Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 09.07.2004 – 2 StR 213/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Limburg an der Lahn vom 2. Dezember 2003 im Maßre-

gelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in elf Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

41 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Es hat weiter die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Jahre der gegen ihn ver-

hängten Gesamtfreiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er

die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat

mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg

(§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO.

Das landgerichtliche Urteil hat rechtlich keinen Bestand, soweit dort die

Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wor-

den ist.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 9. Juni

2004 ausgeführt:

"Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt erweist sich als rechtsfehlerhaft. Die Annahme des Landgerichts,

der Angeklagte habe einen Hang zum Konsum von Betäubungsmitteln

im Übermaß (UA Bl. 14), findet in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils

keine Grundlage. Hang im Sinne von § 64 StGB verlangt eine chronische, auf

körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzel-

te, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene inten-

sive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu

sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1, 4 und 5; BGH,

Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 - 1 StR 591/96, vom 14. Februar 1997 - 2

StR 583/96 und vom 10. September 1997 - 2 StR 416/97). Dies läßt sich den

Urteilsgründen nicht hinreichend sicher entnehmen. Die Kammer ist davon aus-

gegangen, daß der Angeklagte seinen Konsum von Heroin nach der Trennung

von seiner Familie Mitte des Jahres 2002 nach zuvoriger massiver Einschrän-

kung gesteigert und wieder 'annähernd regelmäßig, aber nicht täglich' Heroin

zu sich genommen habe (UA Bl. 5). Darauf gestützt hat das Landgericht in die-

sem fortgesetzten Konsum 'keine zum Tatzeitpunkt verfestigte Abhängigkeit

von Heroin' gesehen und die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21

StGB) ausgeschlossen (UA Bl. 12).

Damit scheidet jedenfalls die Annahme einer chronischen, auf körperli-

cher Sucht beruhenden Abhängigkeit aus; aber auch eine 'eingewurzelte, in-

tensive Neigung, immer wieder Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu neh-

men', kommt danach nicht in Betracht (vgl. auch BGH NStZ 1992, 489). Dies

würde neben dem Nachweis dauerhaften übermäßigen Betäubungsmittelkon-

sums zumindest voraussetzen, daß der Angeklagte aufgrund seiner Abhängig-

keit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (BGH, Beschluß vom 10. Sep-

tember 1997 - 2 StR 416/97). Dies aber belegen die Urteilsgründe nicht. Die

Kammer legt lediglich dar, daß die Loslösung von der Familie und die Aufgabe

der legalen Berufstätigkeit die Gefahr der Begehung neuer Straftaten begründe

(UA Bl. 14). Davon, daß ein übermäßiger Konsum von Heroin für die Begehung

von Straftaten ursächlich gewesen sei oder in Zukunft ursächlich werde, ist

dabei gerade nicht die Rede. Es ist so auch an keiner Stelle des Urteils festge-

stellt, daß der Angeklagte die Straftaten begangen habe, gerade um den

Rauschgiftgenuß zu ermöglichen. Nach den Urteilsgründen liegt es vielmehr

nahe, daß der Angeklagte vor allem zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes,

nicht aber um damit seinen Rauschmittelbedarf zu befriedigen, straffällig ge-

worden ist (was im übrigen auch den erforderlichen symptomatischen Zusam-

menhang zwischen den Taten und einem möglichen Hang im Sinne von § 64

StGB entfallen ließe, vgl. BGH NStZ-RR 1997, 67).

Fehlt es bereits an einem Hang zum Konsum von Betäubungsmitteln im

Übermaß, kommt es auf die Frage, ob bei dem Angeklagten nach den von der

Kammer mitgeteilten Feststellungen des Sachverständigen bei dem nicht hin-

reichend zur Therapie bereiten Angeklagten eine hinreichend konkrete Er-

folgsaussicht zur Durchführung einer solchen Therapie vorhanden ist (vgl. UA

Bl. 14), nicht mehr an.

Die - rechtlich ebenfalls nicht unbedenkliche - Bestimmung über die Voll-

streckungsreihenfolge wird mit der Aufhebung der Anordnung nach § 64 StGB

gegenstandslos."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Die Teilaufhebung läßt den

Strafausspruch unberührt.

Bode Detter Otten Rothfuß Ri'inBGH Roggenbuck ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Bode