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BGH Beschluss vom 09.07.2004 – 2 StR 36/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
1
2.
3.
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Juli 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Fulda vom 12. März 2003 werden als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-
ten ergeben hat.
Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Urteilsgründe auch nicht
besorgen lassen, daß die Strafkammer die im einzelnen festge-
stellte polizeiliche Überwachung der Tat bei der Strafzumessung
außer acht gelassen haben könnte.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Bode Detter Otten Rothfuß Ri'inBGH Roggenbuck ist durch Urlaub an der Unter- schrift gehindert. Bode