Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 13.07.2004 – 3 StR 189/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2004 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 16. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
bemerkt der Senat:
1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig. In ihr wird nicht mitgeteilt, wann Rechts-
anwalt A. die Verteidigung des Angeklagten übernommen hat und in welchem
Umfang er bis zum Beginn der Hauptverhandlung als Verteidiger tätig geworden ist.
Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob der Vorsitzende in der konkreten Situation
sein Auswahlermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.
2. Entgegen der Auffassung der Revision setzt die Einziehung des vom Ange-
klagten als Tatfahrzeug (für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) benutzten
Kraftwagens keinen "verkehrsspezifischen Zusammenhang" voraus. § 74 Abs. 1
StGB läßt es genügen, wenn der Gegenstand zur Tatbegehung gebraucht worden
ist. Soweit der von der Revision zitierten Entscheidung des OLG Koblenz (StV 2004,
320) das Erfordernis eines solchen Zusammenhangs entnommen werden könnte,
vermochte der Senat diese Ansicht nicht zu teilen. Ein Fall nur gelegentlicher Benut-
zung eines Gegenstands im Zusammenhang mit der Tat (vgl. Senat BGHR StGB
§ 74 Abs. 1 Tatmittel 7), der die Einziehung nicht rechtfertigen würde, ist nicht gege-
ben.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert