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BGH Beschluss vom 13.07.2004 – 3 StR 189/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 189/04

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2004 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Duisburg vom 16. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

bemerkt der Senat:

1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig. In ihr wird nicht mitgeteilt, wann Rechts-

anwalt A. die Verteidigung des Angeklagten übernommen hat und in welchem

Umfang er bis zum Beginn der Hauptverhandlung als Verteidiger tätig geworden ist.

Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob der Vorsitzende in der konkreten Situation

sein Auswahlermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.

2. Entgegen der Auffassung der Revision setzt die Einziehung des vom Ange-

klagten als Tatfahrzeug (für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) benutzten

Kraftwagens keinen "verkehrsspezifischen Zusammenhang" voraus. § 74 Abs. 1

StGB läßt es genügen, wenn der Gegenstand zur Tatbegehung gebraucht worden

ist. Soweit der von der Revision zitierten Entscheidung des OLG Koblenz (StV 2004,

320) das Erfordernis eines solchen Zusammenhangs entnommen werden könnte,

vermochte der Senat diese Ansicht nicht zu teilen. Ein Fall nur gelegentlicher Benut-

zung eines Gegenstands im Zusammenhang mit der Tat (vgl. Senat BGHR StGB

§ 74 Abs. 1 Tatmittel 7), der die Einziehung nicht rechtfertigen würde, ist nicht gege-

ben.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert