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BGH Beschluss vom 13.07.2004 – 3 StR 211/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Juli 2004 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2004 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auf der nicht unbedenklichen Berücksichtigung generalpräventiver Ge- sichtspunkte beruht die angesichts der intensiven Beteiligung des An- geklagten milde Strafe nicht.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker