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BGH Beschluss vom 13.07.2004 – 4 StR 178/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

4 StR 178/04

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2004 einstim-

mig beschlossen:

1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des

Landgerichts Halle vom 10. Juli 2003 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels und die dem Angeklagten W. insoweit entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der Antrag des Nebenklägers, ihm für das Revisionsver-

fahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechts-

anwältin We. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

1. Das Landgericht hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverlet-

zung schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten S. zu einer Freiheits-

strafe von zwei Jahren, den Angeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des

Angeklagten W. in einer Entziehungsanstalt angeordnet und beide Ange-

klagten im Adhäsionsverfahren als Gesamtschuldner u.a. zur Zahlung eines

Schmerzensgelds in Höhe von 10.000 Euro an den Nebenkläger verurteilt. Mit

seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision

erstrebt der Nebenkläger eine Verurteilung der Angeklagten wegen eines ver-

suchten Tötungsdeliktes.

Das Rechtsmittel ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-

schrift vom 29. April 2004 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

2. Dem Antrag des Nebenklägers, ihm für das Revisionsverfahren Pro-

zeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, kann

nicht entsprochen werden.

Soweit der Beschwerdeführer die Prozeßkostenhilfe für die Durchfüh-

rung seiner eigenen Revision begehrt, ist für die Bewilligung kein Raum, da im

Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe nur für ein zulässiges und nicht im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel gewährt wer-

den kann (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 12, 14).

Der Antrag wird aber auch abgelehnt, soweit der Nebenkläger der Revi-

sion des Angeklagten S. entgegentreten will; denn einer anwaltlichen Vertre-

tung des Nebenklägers bedarf es hierzu nicht, weil die Revision des Angeklag-

ten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und deshalb durch Beschluß

des Senats vom heutigen Tag verworfen worden ist (vgl. BGHR StPO § 397 a

Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).

3. Da die Revision des Nebenklägers erfolglos ist, trägt er gemäß § 473

Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten seines Rechtsmittels. Eine Erstattung der dem

Angeklagten S. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht

statt, da auch dessen Revision erfolglos war (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1

Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Maatz Kuckein Solin-Stojanovi(cid:1)

Ernemann Sost-Scheible