Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.07.2004 – IX ZB 40/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 13. Juli 2004

beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz - Kassen-

zeichen 780041015839 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Erinnerung ist statthaft, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Mit der

Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG kann nur eine Verletzung

des Kostenrechts geltend gemacht werden (BGH, Beschl. v. 8. Dezember 1997

- II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503). Fehler in der Anwendung des Kosten-

rechts sind hier aber nicht ersichtlich. Auch der Erinnerungsführer benennt sol-

che nicht.

Eine "Aussetzung" der Gebührenforderung kommt nicht in Betracht. Für

die beantragte Weiterleitung des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof

fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Auf weitere vergleichbare Eingaben in dieser Sache kann der Kläger mit

einer Antwort nicht mehr rechnen.

Kreft Ganter Raebel

Kayser Cierniak