BGH Beschluss vom 13.07.2004 – IX ZB 40/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 13. Juli 2004
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz - Kassen-
zeichen 780041015839 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung ist statthaft, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Mit der
Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG kann nur eine Verletzung
des Kostenrechts geltend gemacht werden (BGH, Beschl. v. 8. Dezember 1997
- II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503). Fehler in der Anwendung des Kosten-
rechts sind hier aber nicht ersichtlich. Auch der Erinnerungsführer benennt sol-
che nicht.
Eine "Aussetzung" der Gebührenforderung kommt nicht in Betracht. Für
die beantragte Weiterleitung des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof
fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Auf weitere vergleichbare Eingaben in dieser Sache kann der Kläger mit
einer Antwort nicht mehr rechnen.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak