BGH Beschluss vom 13.07.2004 – VI ZR 315/03
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter
Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
1. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsurteil beruht maßgeblich auf der Erwägung, der Verlust
des Arbeitsplatzes sei dem Beklagten nicht zuzurechnen, weil der
Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, daß angesichts der Größe
des Betriebs mit mehr als 1300 Beschäftigten keine Möglichkeit
bestanden habe, ihn in dem Betrieb anderweitig einzusetzen. Deshalb
könne nicht davon ausgegangen werden, daß er ohne den Abschluß
des Prozeßvergleichs im arbeitsgerichtlichen Verfahren seinen
Arbeitsplatz aufgrund einer (noch auszusprechenden) wirksamen
ordentlichen Kündigung wegen seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigung ohnehin verloren hätte. Dabei handelt es sich um eine
tatrichterliche Wertung im Einzelfall.
Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht das
Vorbringen des Klägers und seine Beweisantritte unter Verstoß gegen
Art. 103 GG übergangen hätte. Ausgehend von der Überlegung, daß
der Vortrag des Klägers nicht hinreichend substantiiert ist, war keine
Beweisaufnahme zu der Frage erforderlich, ob der Kläger anderweitig
hätte eingesetzt werden können. Im Ergebnis ist dem Berufungsurteil
auch darin zuzustimmen, daß der Kläger seinen Arbeitsplatz nicht
gemäß Ziff. 9.2 des Arbeitsvertrages automatisch wegen der ihm
gewährten befristeten Berufsunfähigkeitsrente verloren hätte.
Nach den früheren und jetzt geltenden Vorschriften gilt nämlich für die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten
Menschen ein erweiterter Beendigungsschutz, wonach es auch dann
der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle bzw. des
Integrationsamtes bedarf, wenn im Fall des Eintritts der
Berufsunfähigkeit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne
Kündigung erfolgt (vgl. § 22 SchwbG, § 92 SGB IX).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 30.195,79 €
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll