Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.07.2004 – VI ZR 315/03

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2004 durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter

Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

1. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Das Berufungsurteil beruht maßgeblich auf der Erwägung, der Verlust

des Arbeitsplatzes sei dem Beklagten nicht zuzurechnen, weil der

Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, daß angesichts der Größe

des Betriebs mit mehr als 1300 Beschäftigten keine Möglichkeit

bestanden habe, ihn in dem Betrieb anderweitig einzusetzen. Deshalb

könne nicht davon ausgegangen werden, daß er ohne den Abschluß

des Prozeßvergleichs im arbeitsgerichtlichen Verfahren seinen

Arbeitsplatz aufgrund einer (noch auszusprechenden) wirksamen

ordentlichen Kündigung wegen seiner gesundheitlichen

Beeinträchtigung ohnehin verloren hätte. Dabei handelt es sich um eine

tatrichterliche Wertung im Einzelfall.

Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht das

Vorbringen des Klägers und seine Beweisantritte unter Verstoß gegen

Art. 103 GG übergangen hätte. Ausgehend von der Überlegung, daß

der Vortrag des Klägers nicht hinreichend substantiiert ist, war keine

Beweisaufnahme zu der Frage erforderlich, ob der Kläger anderweitig

hätte eingesetzt werden können. Im Ergebnis ist dem Berufungsurteil

auch darin zuzustimmen, daß der Kläger seinen Arbeitsplatz nicht

gemäß Ziff. 9.2 des Arbeitsvertrages automatisch wegen der ihm

gewährten befristeten Berufsunfähigkeitsrente verloren hätte.

Nach den früheren und jetzt geltenden Vorschriften gilt nämlich für die

Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten

Menschen ein erweiterter Beendigungsschutz, wonach es auch dann

der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle bzw. des

Integrationsamtes bedarf, wenn im Fall des Eintritts der

Berufsunfähigkeit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne

Kündigung erfolgt (vgl. § 22 SchwbG, § 92 SGB IX).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 30.195,79 €

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll