BGH Beschluss vom 13.07.2004 – VI ZR 49/04
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
in Hamburg vom 27. Januar 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht
aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Die Sache bietet keine Veranlassung, von der ständigen
Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 31. Mai 1994
- VI ZR 183/97 - NJW 1998, 2436 re.Sp. Mitte unter II. 2. a) bb) f. und
9. Juni 1998 - VI ZR 238/97 - NJW 1998, 2905, 2906 re.Sp. unter
II. 1. a) cc)) abzuweichen. Die Erteilung einer öffentlich-rechtlichen
Genehmigung für die Verladeanlage befreit den
Verkehrssicherungspflichtigen nicht von eigenen Prüfungspflichten
hinsichtlich der Gefahren, die durch die konkrete bauliche Ausführung
der Abweiser in Verbindung mit den Gezeiten für Schiffe entstehen, die
an der Verladeanlage liegen. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,
Veranlassung zur Rechtsfortbildung oder ein Bedürfnis zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung bestehen im vorliegenden Fall
nicht. Die Schädigung erfolgte auch nicht anläßlich einer atypischen
Nutzung der Anlage, sondern während der genehmigten Liegezeit. Ein
konkludent vereinbarter Haftungsausschluß, eine
Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit oder ein "Handeln auf
eigene Gefahr" sind ebenso wie ein Mitverschulden der
Rechtsvorgänger der Kläger abzulehnen und nicht mit einem
unentgeltlichen Gefälligkeitsverhältnis zu rechtfertigen (vgl.
Senatsurteile vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - VersR 1992, 1145 unter
II. 2. b) m.w.N. und vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - NJW-RR
1995, 857, 858 unter II. 3. b) aa)). Auch ist nicht ersichtlich, daß den
Rechtsvorgängen der Kläger die Möglichkeit eines Verhakens an den
Abweisern bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 501.644,44 €
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr