Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.07.2004 – VI ZR 49/04

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

in Hamburg vom 27. Januar 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht

aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Die Sache bietet keine Veranlassung, von der ständigen

Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 31. Mai 1994

- VI ZR 183/97 - NJW 1998, 2436 re.Sp. Mitte unter II. 2. a) bb) f. und

9. Juni 1998 - VI ZR 238/97 - NJW 1998, 2905, 2906 re.Sp. unter

II. 1. a) cc)) abzuweichen. Die Erteilung einer öffentlich-rechtlichen

Genehmigung für die Verladeanlage befreit den

Verkehrssicherungspflichtigen nicht von eigenen Prüfungspflichten

hinsichtlich der Gefahren, die durch die konkrete bauliche Ausführung

der Abweiser in Verbindung mit den Gezeiten für Schiffe entstehen, die

an der Verladeanlage liegen. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,

Veranlassung zur Rechtsfortbildung oder ein Bedürfnis zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung bestehen im vorliegenden Fall

nicht. Die Schädigung erfolgte auch nicht anläßlich einer atypischen

Nutzung der Anlage, sondern während der genehmigten Liegezeit. Ein

konkludent vereinbarter Haftungsausschluß, eine

Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit oder ein "Handeln auf

eigene Gefahr" sind ebenso wie ein Mitverschulden der

Rechtsvorgänger der Kläger abzulehnen und nicht mit einem

unentgeltlichen Gefälligkeitsverhältnis zu rechtfertigen (vgl.

Senatsurteile vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - VersR 1992, 1145 unter

II. 2. b) m.w.N. und vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - NJW-RR

1995, 857, 858 unter II. 3. b) aa)). Auch ist nicht ersichtlich, daß den

Rechtsvorgängen der Kläger die Möglichkeit eines Verhakens an den

Abweisern bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 501.644,44 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr