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BGH Beschluss vom 14.07.2004 – 2 StR 223/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 223/04

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 16. Dezember 2003 im Strafausspruch aufge-

hoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Die Revision erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne

von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprü-

fung nicht stand.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der zur Tatzeit in seiner

Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte Angeklagte auf den Zeugen V. ge-

schossen und diesen lebensgefährlich verletzt. Trotz seiner schweren Verlet-

zungen gelang es dem Zeugen aus dem PKW, in dem er auf dem Rücksitz ge-

sessen hatte, auszusteigen, den Angeklagten beiseite zu drücken und zu dem

50 m bis 100 m entfernten Wohnhaus seiner Eltern zur Hintertür zu laufen. Der

Angeklagte folgte ihm nicht, obwohl für ihn nicht erkennbar war, ob der Zeuge

erhebliche Verletzungen davongetragen hatte.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte

vom Versuch des Totschlags strafbefreiend nach § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.

StGB zurückgetreten ist. Gleichwohl hat es im Rahmen der Strafzumessung zur

gefährlichen Körperverletzung ausgeführt: "Ferner fiel strafschärfend ins Ge-

wicht, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt und dem Geschädig-

ten erhebliche Verletzungen beigebracht hat, denen dieser beinahe erlegen

wäre." Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Zwar können die Schwere der Ver-

letzungen und die Folgen der Tat straferschwerend berücksichtigt werden. Hin-

gegen bewirkt das Rücktrittsprivileg, daß der auf die versuchte Straftat ge-

richtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Tatbestandsverwirkli-

chungen nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGHSt 42, 43;

BGH NStZ 2003, 533). Da das Landgericht ausdrücklich auch auf den Tö-

tungsvorsatz abgestellt hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Es ist nicht auszuschließen, daß sich der darin liegende Rechtsfehler auf die

Höhe

der

verhängten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat. Der Aufhebung von Feststellungen

zur Strafe bedarf es nicht. Der neue Tatrichter hat lediglich eine neue Bewer-

tung vorzunehmen. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen zur

Strafe sind möglich.

Rissing-van Saan Detter Ot-

ten

Rothfuß Fischer