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BGH Urteil vom 14.07.2004 – VIII ZR 224/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 14. Juli 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
GmbHG § 46 Nr. 8
a) Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Geschäfts- führer einer GmbH bedarf es dann keines Beschlusses der Gesellschafterver- sammlung, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren er- öffnet worden ist.
b) Gleiches gilt bei der Liquidation einer GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt hat, wenn die Liquidation deshalb konkursfrei erfolgt, weil eine die Ko- sten deckende Masse nicht vorhanden ist (sogenannte masselose Liquidation).
BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 224/02 - KG Berlin LG Berlin
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 9. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 2. Juli 2002 insoweit aufgehoben, als
das Berufungsgericht von der W. GmbH ab-
geleitete Schadensersatzansprüche der Klägerin in Höhe von zum
einen 26 Millionen DM und zum anderen 18 Millionen DM - davon
mit der Revision weiterverfolgt jeweils 2,5 Millionen EUR - gegen
den Beklagten zu 4 verneint und der Klägerin die außergerichtli-
chen Kosten des Beklagten zu 4 auferlegt hat.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1,
2 und 5 im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde zu tra-
gen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens
und die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 30. August 1990
wurde die W. GmbH (im folgenden: W. ) mit einem
Stammkapital von 4 Millionen DM gegründet. Bei der W. handelte es sich um
den bereits seit 1969 existierenden ehemaligen V.
"deutsch-sowjetische Freundschaft" mit Hauptsitz in Berlin (Ost), W. straße …
bis …, der am 1. Juli 1990 aufgrund des Gesetzes zur Privatisierung und Reor-
ganisation volkseigenen Vermögens in eine Kapitalgesellschaft (im Aufbau)
übergeleitet worden war. Gründungsgesellschafterin war die Klägerin, die unter
anderem den Beklagten zu 4 zum Geschäftsführer bestellt hatte. Gegenstand
des bis dahin regelmäßig nur als Generalunternehmer tätig gewordenen Unter-
nehmens war nach dem Gesellschaftsvertrag die Beratung, Planung, Projektie-
rung und Errichtung einschließlich der
Inbetriebnahme von Wärme-,
Elektroenergieerzeugungs-, Wärmespeicher- und Wärmeverteilungsanlagen
einschließlich der Wärmeleitungen und -netzstationen für alle Versorgungsbe-
reiche. In der zweiten Jahreshälfte 1990 und bis zur Privatisierung im Februar
1991 beschäftigte die W. 1.225 Mitarbeiter. Auf den Konten der W. befan-
den sich Ende 1990 ca. 150 Millionen DM, von denen ein Großteil Anzahlungen
für noch nicht abgewickelte (Alt-)Aufträge darstellte. Darüber hinaus verfügte
die W. unter anderem über unbelastete Immobilien in B. , L. , Z.
und S. .
Mit notariellem "Anteilskauf- und -übertragungsvertrag" vom 27. Februar
1991 veräußerte die Klägerin die W. an die Beklagte zu 6 zu einem Kaufpreis
von 2 Millionen DM. Die Beklagte zu 6 verpflichtete sich, die Klägerin von ihrer
Bürgschaft für Verbindlichkeiten der W. in Höhe von 31,384 Millionen DM
freizustellen und die W. zu entschulden.
Zuvor hatten die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 sowie der Zeuge H.
am 23. November 1990 einen Partnerschaftsvertrag geschlossen, der unter
anderem folgendes festlegte:
"Die jeweils in Erscheinung tretenden Partner werden ihre Ent- scheidungen und die mit Dritten einzugehenden Verbindlichkeiten im Sinne der Erreichung der gesteckten Ziele und in Übereinstim- mung mit den übrigen Partnern treffen."
Am 22. Februar 1991 schlossen dieselben Beteiligten einen Aktionärs-
bindungsvertrag bezüglich einer zu gründenden Firma P. (P.
) Holding AG, deren Aktien die Beteiligten zu jeweils 20 % hal-
ten sollten. Ferner erwarben die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 Anteile an der
Beklagten zu 6 zu einem Kaufpreis von jeweils 240.000 SFR. Nach dem Erwerb
der W. gelang es den Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 sowie dem Zeugen H.
, sich durch eine Vielzahl von Finanztransaktionen über eine Reihe speziell
zu diesem Zweck gegründeter Gesellschaften das Vermögen der W. anzu-
eignen.
In diesem Zusammenhang veräußerte die Beklagte zu 6 unter anderem
einen angeblichen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin an die W. ,
die hierbei von dem Beklagten zu 4 vertreten wurde. Dieser angeblichen Scha-
densersatzforderung lag zugrunde, daß für das der W. gehörende Grund-
stück W. straße in B. ein Restitutionsanspruch geltend gemacht wurde. Der
Kaufpreis von 18 Millionen DM für die Forderung wurde von der W. am
22. Juni 1992 gezahlt, die Schadensersatzforderung wurde nicht realisiert.
Vielmehr veräußerte die W. das Grundstück W. straße im Jahr 1994 zu ei-
nem geringen Preis an eine von den Beklagten gegründete Gesellschaft.
Ende März 1992 erhob der Verwalter über das Vermögen des A.
(im folgenden: I. ) Klage gegen die
W. über knapp 128 Millionen DM im Zusammenhang mit früheren Arbeiten
zum Bau eines Kraftwerkes in B. , bei der es in einer Größenordnung von 60
bis 70 Millionen DM auch um einen Streit über die Höhe der Forderungen nach
der Währungsumstellung - Streit über den Richtungskoeffizienten - ging. Die
Beklagte zu 6 behauptete, sie habe wegen dieser Streitigkeit über den Rich-
tungskoeffizienten einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin in Höhe
von 68 Millionen DM. Diesen angeblichen Schadensersatzanspruch verkaufte
sie, vertreten durch den Beklagten zu 2, am 30. März 1992 für einen Kaufpreis
von 60 Millionen DM an die von den Beklagten zu 1 und 4 vertretene W. . Auf
den Kaufpreis wurden von der W. am 22. Juni 1992 8 Millionen DM, am
23. September 1992 6 Millionen DM und am 5. November 1992 weitere 12 Mil-
lionen DM, insgesamt also 26 Millionen DM gezahlt. Den restlichen Kaufpreis
von 34 Millionen DM trat die Beklagte zu 6 an eine andere von den Beklagten
gegründete Gesellschaft ab. Er sollte unter anderem durch Veräußerungen von
Grundstücken der W. an diese Gesellschaft realisiert werden. Zur Ausführung
dieses Geschäftes kam es jedoch nicht. Die Klage der I. gegen die W. war
zwar in Höhe von über 56 Millionen DM erfolgreich, sie wurde allerdings
- inzwischen rechtskräftig - abgewiesen, soweit es den Streit über den Rich-
tungskoeffizienten anbetraf. Damit bestanden auch die von der Beklagten zu 6
an die W. verkauften Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin letztlich
nicht.
Die W. ist mittlerweile in Vermögensverfall geraten. Ein Antrag des
seinerzeitigen Geschäftsführers auf Eröffnung des Konkursverfahrens wurde
vom Amtsgericht Charlottenburg durch Beschluß vom 23. November 1995 als
unzulässig verworfen. Mit weiterem Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg
vom 28. August 2000 wurde auf den Antrag der Klägerin vom 22. August 2000
Herr S. "entsprechend § 29 BGB zum Notvorstand der Gesellschaft be-
stellt". Sein Wirkungskreis erstreckt sich auf die "Wahrnehmung der Rechte der
Gesellschaft bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen der W.
GmbH gegen die ehemaligen Geschäftsführer" (es folgen
die Namen der Beklagten und des Zeugen H. ). Am 20. September 2000
erließ das Amtsgericht Charlottenburg einen gleichlautenden Beschluß, in dem
lediglich das Wort "Notvorstand" durch das Wort "Notgeschäftsführer" ersetzt
war. Bereits am 14. September 2000 schlossen die W. , vertreten durch Herrn
S. , und die Klägerin eine Abtretungsvereinbarung hinsichtlich der von der
Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzan-
sprüche der W. gegen die Beklagten und den Zeugen H. .
Die Klägerin macht mit ihrer Klage Schadensersatzansprüche gegen die
Beklagten aus eigenem Recht und aus von der W. abgetretenem Recht gel-
tend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die
hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung durch Teilurteil hinsichtlich der
Beklagten zu 4 und 5 in vollem Umfang, hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2
insoweit zurückgewiesen, als nicht Schadensersatzansprüche der Klägerin aus
von der W. abgetretenem Recht wegen des Erwerbs der vorerwähnten
Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 geltend gemacht
wurden; bezüglich dieser Ansprüche hat es die Klage für nicht entscheidungs-
reif gehalten, weil noch weitere Feststellungen zum Vorsatz der Beklagten zu 1
und 2 zu treffen seien.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat die Revi-
sion insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht von der W.
GmbH abgeleitete Schadensersatzansprüche der Klägerin in Höhe von
zum einen 26 Millionen DM und zum anderen 18 Millionen DM - wovon sie mit
ihrer Nichtzulassungsbeschwerde jeweils 2,5 Millionen Euro weiterverfolgt hat -
aus den geschilderten Forderungskäufen gegen den Beklagten zu 4 verneint
hat. Im übrigen hat er die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückge-
wiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit das Verfahren in die Revision gelangt
ist, zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Schadensersatzansprüche der Klägerin aus von der W. abgetretenem
Recht gegen den Beklagten zu 4, den damaligen Geschäftsführer der W. ,
hätten schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil der zur Geltendmachung
dieser Ansprüche erforderliche Gesellschafterbeschluß fehle. Ein Beschluß
gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG sei vorliegend nicht entbehrlich. Durch die Beschluß-
fassung solle die Gesellschaft insoweit geschützt werden, als es Sache der Ge-
sellschafterversammlung sei, darüber zu entscheiden, ob Ansprüche gegen die
Geschäftsführer geltend gemacht werden sollten, weil durch eine solche Vorge-
hensweise innere Angelegenheiten der Gesellschaft öffentlich gemacht werden
könnten. Zwar übe die W. derzeit keine Geschäftstätigkeit mehr aus, weshalb
es ihr geschäftlich keinen Nachteil bringen dürfte, wenn interne Angelegenhei-
ten ihrer Geschäftstätigkeit zur Sprache kämen. Dies rechtfertige jedoch eine
einschränkende Auslegung des § 46 GmbHG nicht. Der Geschäftsführer dürfe
ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung die Ansprüche geltend ma-
chen, die zur Sicherung des Stammkapitals erforderlich seien. Auf diesem We-
ge gehe der Notgeschäftsführer gegen den Beklagten zu 1 vor. Da die nach
dem GmbH-Gesetz möglicherweise bestehenden Ansprüche gegen die übrigen
Beklagten verjährt seien, habe die Gesellschafterversammlung der W. zudem
gewissermaßen stillschweigend und faktisch die Entscheidung getroffen, derar-
tige Ansprüche gegen die Beklagten zu 2, 4 und 5 nicht geltend zu machen.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Auffassung, nach einer Abtretung
und im Liquidationsstadium der Gesellschaft sei ein Beschluß der Gesellschaf-
terversammlung nicht mehr erforderlich, vermöge es sich nicht anzuschließen.
Vielmehr bedürften jegliche Maßnahmen zur außergerichtlichen Durchsetzung
eines Anspruchs gegen den Geschäftsführer und die gerichtliche Geltendma-
chung des Anspruchs durch die Gesellschaft eines entsprechenden Gesell-
schafterbeschlusses.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, so
daß das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuhe-
ben ist.
1. Zu Recht ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß
eventuelle Schadensersatzforderungen der W. wirksam an die Klägerin abge-
treten wurden.
a) Die W. war bei der Abtretung vom 14. September 2000 ordnungs-
gemäß vertreten. Zwar war durch Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg
vom 28. August 2000 Herr S. zum Notvorstand der W. bestellt worden.
Hierbei handelte es sich jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend festge-
stellt hat, um eine offensichtliche Falschbezeichnung des bestellten Vertreters
der W. . Das ergibt sich zum einen daraus, daß das Amtsgericht durch im üb-
rigen inhaltsgleichen Beschluß vom 20. September 2000 den Begriff "Notvor-
stand" durch das Wort "Notgeschäftsführer" ersetzt hat. Zum anderen ist auf
das Vorliegen einer versehentlichen Falschbezeichnung auch deshalb zu
schließen, weil die Bestellung des Notgeschäftsführers einer GmbH in Analogie
zu § 29 BGB - der unmittelbar auf die Bestellung eines Notvorstandes beim
rechtsfähigen Verein anwendbar ist (so schon RGZ 138, 98, 101; vgl. auch
Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 29 Rdnr. 1) - erfolgt und das Amtsgericht
die Bestellung des Herrn S. in seinem Beschluß vom 28. August 2000
ausdrücklich unter analoger Anwendung von § 29 BGB vorgenommen hat.
b) Die abgetretenen Forderungen waren hinreichend genau bestimmt.
Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach sich aus der während des lau-
fenden Verfahrens erfolgten Abtretung ergebe, daß die unter B I Nr. 1 bis 8 auf-
geführten und damit die von der Klägerin gerichtlich geltend gemachten An-
sprüche abgetreten sein sollten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsge-
richts, Schadensersatzansprüche der W. gegen den Beklagten zu 4 wegen
des Ankaufs angeblicher Schadensersatzforderungen über 18 Millionen DM
und 26 Millionen DM von der Beklagten zu 6 kämen schon deshalb nicht in Be-
tracht, weil es für die Geltendmachung derartiger Ansprüche an dem nach § 46
Nr. 8 GmbHG erforderlichen Beschluß der Gesellschafterversammlung fehle.
a) Dabei ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß ein sol-
cher Beschluß tatsächlich nicht zustande gekommen ist. Die Klägerin hat erst-
mals im Rahmen der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde unter Vor-
lage einer Kopie der Urkunde vorgetragen, ein entsprechender Beschluß der
Gesellschafterversammlung der W. sei am 9. Oktober 2002, also nach Ver-
kündung des Berufungsurteils, gefaßt worden. Dieses Vorbringen der Klägerin
kann jedoch im Revisionsverfahren nach dem Grundsatz, daß die Urteilsgrund-
lage durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen wird (BGHZ
104, 215, 220), keine Beachtung finden (§ 559 ZPO). Allerdings ist das Revisi-
onsgericht bei der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung einer Prozeß-
voraussetzung an den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt
nicht gebunden, sondern es hat die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst
festzustellen (BGHZ aaO, S. 221). Das Vorliegen eines Gesellschafterbe-
schlusses stellt jedoch kein Erfordernis für die Zulässigkeit der Klage dar, son-
dern ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Anspruch der Gesellschaft
(vgl. unten zu II, 2 b). Der Gesellschafterbeschluß kann noch im Laufe des
Rechtsstreits gefaßt werden, auch in der Revisionsinstanz (BGH, Urteil vom
3. Mai 1999 - II ZR 119/98, NJW 1999, 2115). Seine Einführung als Grundlage
für die Entscheidung des Revisionsgerichts ist aber nur eingeschränkt zulässig.
Die materiell-rechtlichen Folgen von Umständen, die nach Schluß der mündli-
chen Berufungsverhandlung eingetreten sind, sind aus Gründen der Prozeß-
ökonomie zu berücksichtigen, sofern die Tatsachen unstreitig sind und nicht
schützenswerte Belange einer Partei entgegenstehen (BGHZ aaO; 139, 214,
221; BGH, Urteil vom 12. Januar 2001 - V ZR 468/99, NJW 2001, 1272, 1273;
BGH, Urteil vom 21. November 2001 - XII ZR 162/99, NJW 2002, 1130, 1131;
Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 559 Rdnr. 10). Diese Voraussetzungen sind vor-
liegend nicht erfüllt. Der Beklagte zu 4 hat das Vorbringen der Klägerin, ent-
sprechend der vorgelegten Kopie sei mittlerweile ein (wirksamer) Gesellschaf-
terbeschluß, die streitgegenständlichen Forderungen betreffend, gefaßt worden,
in allen Einzelheiten in zulässiger Weise bestritten. Der neue Vortrag der Kläge-
rin kann somit in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war im gegebenen
Fall ein Beschluß der Gesellschafterversammlung aber nicht erforderlich.
Grundsätzlich bedarf es allerdings gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG stets eines
Beschlusses der Gesellschafterversammlung, wenn die Gesellschaft Ansprüche
- auch deliktische Ansprüche - gegen ihren Geschäftsführer geltend machen will
(anders bei Ansprüchen der GmbH & Co. KG gegen den Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH: vgl. BGHZ 76, 326, 338; BGH, Urteil vom 10. Februar
1992 - II ZR 23/91, WM 1992, 691, 693 = GmbHR 1992, 303). § 46 Nr. 8
GmbHG macht die Verfolgung derartiger Ansprüche - abgesehen von etwaigen
Opportunitätsgründen, die hier keine Rolle spielen - deshalb von einem Be-
schluß der Gesellschafter abhängig, weil dem obersten Gesellschaftsorgan
vorbehalten und nicht dem Entschluß der Geschäftsführer überlassen werden
soll, ob ein Geschäftsführer wegen Pflichtverletzung belangt und die damit ver-
bundene Offenlegung innerer Gesellschaftsverhältnisse trotz der für Ansehen
und Kredit der Gesellschaft möglicherweise abträglichen Wirkung in Kauf ge-
nommen werden soll (BGHZ 28, 355, 357). Da diese Gesichtspunkte auch zu-
treffen, wenn sich der Geschäftsführer nicht mehr im Amt befindet, ist § 46 Nr. 8
GmbHG auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen ausge-
schiedenen Geschäftsführer
gleichfalls
anwendbar
(BGHZ
aaO;
Bartl/Fichtelmann/Schlarb/Schulze, GmbH-Recht, 5. Aufl., § 46 Rdnr. 61). Ein
Gesellschafterbeschluß ist materielles Erfordernis für die Geltendmachung der
Forderung, so daß eine ohne Beschluß der Gesellschafter erhobene Klage we-
gen Fehlens einer materiellen Anspruchsvoraussetzung als unbegründet abzu-
weisen ist (BGHZ aaO, S. 359; 97, 382, 390; BGH, Urteil vom 3. Mai 1999
- II ZR 119/98, NJW 1999, 2115; BGH, Urteil vom 26. Januar 1998 - II ZR
279/96,
NJW
1998,
1646;
Koppensteiner
in:
Rowedder/
Schmidt-Leithoff, GmbHG, § 46 Rdnr. 40; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl.,
§ 46 Rdnr. 142; Goette, Die GmbH, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 16; anders bei Ansprü-
chen der GmbH & Co. KG gegen den Geschäftsführer der Komplementär-
GmbH: BGHZ 76, 326, 338; BGH, Urteil vom 10. Februar 1992 - II ZR 23/91,
WM 1992, 691, 692).
Die Frage, ob der Auffassung des Berufungsgerichts entsprechend für
die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches der GmbH gegen ihren
früheren Geschäftsführer ein Gesellschafterbeschluß erforderlich ist, wenn die-
se Forderung
inzwischen abgetreten
ist (ebenso Michalski/Römermann,
GmbHG, § 46 Rdnr. 410; Koppensteiner aaO, § 46 Rdnr. 41; grundsätzlich
auch Scholz/K. Schmidt, aaO, Rdnr. 145), oder ob ein fehlender Gesellschaf-
terbeschluß den Zessionar nicht an der Geltendmachung des Anspruchs hin-
dert (Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 46 Rdnr. 61; Bartl/Fichtelmann/
Schlarb/Schulze aaO, Rdnr. 66; für den Fall der Geltendmachung durch einen
Pfändungspfandgläubiger ebenso: Michalski/Römermann aaO, Rdnr. 409, Kop-
pensteiner aaO; Scholz/K. Schmidt aaO, Rdnr. 152, letzterer auch für den Fall
der Abtretung, sofern die Forderung zur Sicherheit oder erfüllungshalber an ei-
nen Gläubiger der Gesellschaft abgetreten worden ist und dieser aus liquidem
Gesellschaftsvermögen keine Befriedigung erlangt), bedarf keiner Entschei-
dung. Im vorliegenden Fall war eine Zustimmung der Gesellschafterversamm-
lung jedenfalls entbehrlich.
Durch § 46 Nr. 8 GmbHG soll, wie dargelegt, unter anderem verhindert
werden, daß die mit der Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen Pflicht-
verletzung verbundene Offenlegung innerer Gesellschaftsverhältnisse trotz der
für Ansehen und Kredit der Gesellschaft möglicherweise abträglichen Wirkung
ohne Einschaltung des obersten Gesellschaftsorgans geschieht (BGHZ 28,
355, 357). Zum Schutz der Gesellschaft im Geschäftsverkehr kann über ein
Vorgehen gegen den Geschäftsführer nur die Gesellschafterversammlung ent-
scheiden. Anders verhält es sich jedoch im Insolvenzverfahren der Gesell-
schaft. Im Insolvenzverfahren verdienen die Interessen der Gesellschaftsgläu-
biger an einer Vermehrung der Masse den Vorrang, während ein Schutzbedürf-
nis der in der Regel nur abzuwickelnden Gesellschaft nicht mehr gegeben ist.
Für eine Entschließung der Gesellschafter besteht daher keine Notwendigkeit
mehr (Koppensteiner aaO; Scholz/K. Schmidt aaO; Michalski/Römermann aaO,
Rdnr. 408; Roth/Altmeppen aaO; Goette aaO § 7 Rdnr. 19).
Davon, daß im Insolvenzverfahren die Interessen der Gläubiger der Ge-
sellschaft an einer Vermehrung der Masse vorrangig zu berücksichtigen sind,
geht auch das Berufungsgericht aus. Entgegen seiner Auffassung ist aber der
vorliegende Sachverhalt dem Fall gleich zu behandeln, daß die Gesellschaft in
Insolvenz geraten ist. Ein Beschluß der Gesellschafterversammlung zur Gel-
tendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Beklagten zu 4
als ehemaligem Geschäftsführer der W. war daher nicht erforderlich. Daß
sich die W. nicht im Konkursverfahren befand, beruhte darauf, daß ihr seiner-
zeitiger Geschäftsführer den von ihm wegen Zahlungsunfähigkeit der GmbH
gestellten Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen nicht
weiterverfolgt, sondern sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt und mitgeteilt
hatte, es sei der Gesellschaft unmöglich, den Auslagenvorschuß zu zahlen. Da
die Gesellschaft - auch zur Liquidation - handlungsunfähig war, hat das Amts-
gericht auf Antrag der Klägerin im Jahre 2000 analog § 29 BGB einen Notge-
schäftsführer bestellt und die hierfür erforderliche Dringlichkeit bejaht. Das Be-
rufungsgericht stellt selbst fest, daß die W. keine Geschäftstätigkeit mehr
ausübt, und ist deshalb der Ansicht, ihr dürfte es geschäftlich keinen Nachteil
bringen, wenn interne Angelegenheiten ihrer Geschäftstätigkeit zur Sprache
kämen. Die Gesellschaft hatte ihre Geschäftstätigkeit endgültig eingestellt, so
daß keine Interessen mehr bestanden, die durch die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen gegen die ehemaligen Geschäftsführer hätten
beeinträchtigt werden können. Nunmehr geht es nur noch um die Frage, wie die
Gläubiger der GmbH bei dieser sogenannten masselosen Liquidation für ihre
Forderungen Befriedigung erlangen können. Ebenso wie im Falle der Insolvenz
ist bei einer Liquidation, die letztlich nur deshalb konkursfrei erfolgt, den Inter-
essen der Gläubiger der Gesellschaft Vorrang einzuräumen und besteht keine
Notwendigkeit für eine Entschließung der Gesellschaft (Goette aaO § 7
Rdnr. 19; Schulz, Die masselose Liquidation der GmbH, 1986 S. 137; Scholz/K.
Schmidt aaO).
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt ein stillschweigen-
der Beschluß der Gesellschafterversammlung, von einer Schadensersatzklage
gegen die Beklagten zu 2, 4 und 5 abzusehen, nicht vor (zur Bedeutung einer
Weisung der Gesellschafter gegenüber einem Notliquidator vgl. Schulz aaO
S. 136, 137). Der Tatsache, daß der Notgeschäftsführer gegen den Beklagten
zu 1 zur Sicherung des Stammkapitals ohne Zustimmung der Gesellschafter-
versammlung vorgegangen ist, kann nicht die "stillschweigend und faktisch"
getroffene Entscheidung der Gesellschafterversammlung entnommen werden,
auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die übrigen Be-
klagten zu verzichten.
III.
Mit der gegebenen Begründung können daher die in der Revision gegen
den Beklagten zu 4 verfolgten Schadensersatzansprüche der Klägerin aus von
der W. abgeleitetem Recht nicht verneint werden. Da das Berufungsgericht,
von seinem Standpunkt aus folgerichtig, weitere Feststellungen zum objektiven
und subjektiven Tatbestand eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2
BGB, § 266 StGB nicht getroffen hat, ist das Berufungsurteil im tenorierten Um-
fang aufzuheben, und die Sache ist zur weiteren Feststellung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leimert ist wegen Erkrankung an der Unterzeichnung verhindert
Dr. Wolst
Dr. Deppert Karlsruhe, 05.07.2004